Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/79
- Datum
- 26.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines Vermerks, der einem Zeugen zur Stützung seines Gedächtnisses vorgehalten wird, ist in der Hauptverhandlung zulässig und verletzt nicht bereits deshalb Vernehmungsvorschriften.
Eine bloße Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet nicht automatisch ein Verwertungsverbot; die Verwertbarkeit von Aussagen bleibt gesondert zu prüfen.
Die Verwertung eines Vorgesprächs verstößt nicht gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Erfahrung mit Strafverfahren sein Schweigerecht gekannt haben dürfte und keine Täuschung über das Schweigerecht dargetan ist.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Augenschein ist nicht fehlerhaft, wenn das Gericht bereits alternative Feststellungen (z. B. Sichtung von Lichtbildern und Vermessung der Wege) getroffen und diese als Grundlage der Entscheidung herangezogen hat.
Ein medizinisches Sachverständigengutachten nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist entbehrlich, wenn die zu beurteilenden Folgen eines alltäglichen Lebensvorgangs (z. B. Unterkühlung) allgemein verständlich sind und auch einem Laien eine zutreffende Bewertung möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Rolf ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Verfahrensrügen:
1. Die Verlesung des Vermerks vom 13. Januar 1978 verstößt weder gegen § 250 StPO noch gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Vermerk während der Vernehmung des Zeugen ██████ in der Hauptverhandlung am 31. Oktober 1978 „verlesen und erörtert“ worden (Bl. 267 d. A.). Dieser Zeuge war der Kriminalbeamte, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat und der während des Vorgesprächs zugegen war, das den Gegenstand des verlesenen Vermerks bildete. Daraus ergibt sich, dass ihm dieser Vermerk zur Stützung seines Gedächtnisses vorgehalten worden ist. Das ist zulässig und kann auch im Wege des Verlesens geschehen (BGHSt 14, 310, 312; BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 – 1 StR 168/76 –).
Ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet kein Verwertungsverbot (BGHSt 22, 170, 173). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bisher festgehalten (BGH, Urteil vom 20. Mai 1975 – 4 StR 582/74 –). Auch das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlass, von ihr abzugehen.
2. Die Verwertung des Vorgesprächs verstößt auch nicht gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO. Der Angeklagte kann über sein Schweigerecht nicht getäuscht worden sein. Denn das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass der bereits mehrfach bestrafte Angeklagte „geistig rege, gewandt und im Umgang mit Polizei und Justiz erfahren“ war (UA S. 18). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sein Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern, aus vorangegangenen Verfahren kannte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 – 5 StR 173/76 –). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Angeklagte nicht schon vor Beginn des Vorgesprächs von den Verhörspersonen über seine Rechte belehrt worden ist.
3. Den Beweisantrag, die einzelnen Wegstrecken des Tatorts in Augenschein zu nehmen, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Vor seiner Entscheidung über diesen Antrag hatte es die Lichtbildmappe der Polizei in Augenschein genommen, sie mit dem Angeklagten erörtert und die Wege des Tatorts vermessen (Bl. 288 d. A.). Es hat damit ersichtlich diese Umstände zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und nicht die Aussagen des Zeugen ███████, wie die Revision meint. Der Hinweis auf BGHSt 8, 177 geht deshalb fehl.
4. Auch die Rüge, das Landgericht hätte den Antrag auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nicht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde zurückweisen dürfen, bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Beweisantrag wollte der Angeklagte unter Beweis stellen, „dass der Zeuge ███ lebensbedrohliche Unterkühlungserscheinungen gehabt haben müsse, falls er tatsächlich zu Beginn des Vorfalls bis zum Bauch im Graben untergetaucht wurde und bei der Brücke über die Moorwettern bis zum Hals im Wasser geschwommen wäre“. Die Ablehnung dieses Beweisantrages entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Zur Beurteilung der Folgen einer Unterkühlung, wie sie hier zum Gegenstand des Beweisantrages gemacht worden ist, bedurfte es keiner besonderen medizinischen Sachkunde. Sie betraf einen alltäglichen Lebensvorgang, der in seinen Folgewirkungen auch von einem Laien erkannt und richtig bewertet werden kann. Das Landgericht hatte daher keinen Anlass, diese Sachkunde in den Urteilsgründen im Einzelnen darzutun (BGH, Urteil vom 19. November 1968 – 5 StR 594/68).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Ulsamer |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 168/76 · 11.05.1976Totschlag: Kein Auslagenvorschuss für Selbstladung von Sachverständigen (§ 220 Abs. 3 StPO)
- BGH · 5 StR 594/68 · 19.11.1968Revision verworfen: Vernehmung jugendlicher Zeugin und Beweiswürdigung in Blutschandefall
- BGH · 4 StR 582/74 · 20.03.1975Revision: Schuldspruch geändert — Trunkenheit im Verkehr statt fahrlässiger Tötung
- BGH · 5 StR 173/76 · 25.05.1976Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Waffenverstoß bestätigt