Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vernehmung jugendlicher Zeugin und Beweiswürdigung in Blutschandefall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 594/68
Datum
19.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande mit Verfahrensrügen an (u. a. Abwesenheit bei Vernehmung der 14‑jährigen Zeugin, Belehrung nach §52 Abs.2 StPO, Zulässigkeit sachverständiger Aussagen). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Ausgrenzung des Angeklagten, die Belehrung bzw. Heilung des Belehrungsmangels und die Verwendung des Gutachtens für verfahrensrechtlich zulässig und sieht keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Beschuldigten nach § 247 Abs. 1 StPO aus dem Sitzungszimmer verweisen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die Anwesenheit die Aussagen einer jugendlichen Zeugin entscheidend beeinträchtigen würde.

2

Die Belehrung einer minderjährigen Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 2 StPO ist ausreichend, wenn das Gericht aufgrund sachverständiger oder tatsächlicher Erkenntnisse die erforderliche Einsichtsreife annehmen darf; bei nur kurzer Unterbrechung ist eine erneute Belehrung nicht zwingend erforderlich.

3

Die Versäumung der gebotenen Belehrung durch einen Sachverständigen kann geheilt werden, wenn der Richter die Zeugin in der Hauptverhandlung belehrt und sie dann aussagt.

4

Sachverständige dürfen in Gutachten fachliche Auskünfte und Beurteilungen abgeben; solche fachlichen Feststellungen sind keine unzulässigen eigenen Tatsachenbekundungen des Sachverständigen, sofern sie nicht als subjektive Wahrnehmungen des Tatgeschehens ausgegeben werden.

5

Ein Antrag auf Einholung eines Gegengutachtens kann als Hilfsbeweisantrag behandelt werden; das Gericht entscheidet im Rahmen seiner Beweiswürdigung über die Zulassung weiterer Beweiserhebungen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 20. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Landwirt Josef ███ aus ████████████████, dort geboren am ██████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Blutschande u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20. Juni 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 20. Juni 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensbeschwerden

1. Abwegig ist der Hinweis, über die (unzulässige) Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen erkennenden Richter sei noch nicht entschieden.

2. § 247 StPO ist nicht verletzt.

a) Die Strafkammer hat den Beschluss, die 14jährige Tochter Renate in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, zwar nur mit dem Hinweis auf § 247 Abs. 1 StPO begründet. Das reichte aber in diesem Verfahren aus. Dem Angeklagten war vorgeworfen, er habe die zur Tatzeit etwa 12jährige Zeugin fortgesetzt zum Beischlaf missbraucht, sie bedroht und wiederholt in Angst versetzt. Die Zeugin hatte im Laufe des Verfahrens einmal die Aussage verweigert. Bei dieser Sachlage war kein Verfahrensbeteiligter darüber im Unklaren, dass die Strafkammer den Angeklagten aus dem Sitzungszimmer austreten ließ, weil sie befürchtete, die jugendliche Zeugin werde in Anwesenheit ihres Vaters entweder überhaupt nicht aussagen oder mit der Wahrheit zurückhalten (vgl. BGHSt 22, 18, 20, 21).

b) Der Beschwerdeführer ist nach seiner eigenen Darstellung wieder vorgelassen und anschließend „über die Aussage der Zeugin ... unterrichtet“ worden (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO). Dann aber ist es unerheblich, ob das Protokoll nur von einer Belehrung spricht.

c) Die in der weiteren Revisionsbegründung vom 7. September 1968 nachgeschobene Verfahrensrüge ist verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).

3. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO.

a) Der Vorsitzende hat die 14jährige Renate über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt. Das genügte, weil das Landgericht davon ausgehen durfte, dass die Zeugin die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaß. Nach dem Sachverständigengutachten war Renate zwar geistig zurückgeblieben, aber nicht schwachsinnig. Sie hatte gewisse Erfahrung und war uneingeschränkt aussagefähig. Im Strafverfahren hatte sie wiederholt als Zeugin ausgesagt und einmal ihre Aussage verweigert. Die Strafkammer brauchte daher nicht zu befürchten, die Zeugin könne den Widerstreit, in dem sie als Tochter zum angeklagten Vater stand, nicht erfasst und das ausreichende Verständnis für die Belehrung nicht aufgebracht haben (BGH NJW 1967, 360).

b) Das Landgericht hat die Vernehmung der Zeugin nur für kürzere Zeit unterbrochen. Es brauchte daher die Zeugin nicht erneut zu belehren, bevor es die Vernehmung fortsetzte (BGH JR 1954, 229, 230).

4. Der Revision ist zuzugeben, dass es nicht Aufgabe der Sachverständigen, sondern des Richters war, Renate vor der Untersuchung auf ihre Glaubwürdigkeit darüber zu belehren, dass sie als Angehörige des Angeklagten berechtigt war, die Untersuchung abzulehnen. Dieser Mangel ist jedoch geheilt, nachdem Renate in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und ausgesagt hat. Die Sachverständige durfte daher über den Untersuchungsbefund gehört werden (BGHSt 20, 254).

Stand es auch der Sachverständigen nicht zu, die Zeugin zu belehren, so folgt daraus noch nicht, dass sie versucht hatte, den Sachverhalt aufzuklären. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. Die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen betreffen nicht Tatsachen, die die Sachverständige zum Tatgeschehen bekundet hat, sondern ausschließlich Kenntnisse, die sie auf Grund ihrer Sachkunde und wissenschaftlichen Erfahrung gewinnen konnte.

5. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe das Beweisergebnis vorweggenommen, weil sie es abgelehnt hatte, einen Geistlichen zu seiner Behauptung zu hören, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin betraf. Das Landgericht hatte die Beweisbehauptung schon zuvor in vollem Umfange übernommen und die Sachverständige ausdrücklich gebeten, ihr Gutachten auf der Grundlage der behaupteten Tatsache zu erstatten. Das folgt mit aller Deutlichkeit aus dem ablehnenden Beschluss und den Urteilsgründen (HA S. 232; UA S. 11, 15), die der Beschwerdeführer lediglich unvollständig und damit sinnentstellend wiedergibt.

6. Das Begehren des Verteidigers im Schlussvortrag, „vorsorglich ein Gegengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin“ einzuholen, war entgegen der Auffassung der Revision (höchstens) ein Hilfsbeweisantrag, über den das Landgericht im Urteil entscheiden konnte. Das hat die Strafkammer mit fehlerfreier Begründung getan (UA S. 14, 15).

7. Den Antrag, einen Sexualpsychologen darüber zu hören, dass es „unmöglich ist, Geschlechtsverkehr im Liegen auszuüben, wenn die Schlüpfer oberhalb der beiden Knie anbehalten werden“, hat das Landgericht abgelehnt, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Die Ablehnung und ihre Begründung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Um die Dehnbarkeit eines Schlüpfers zu beurteilen, bedarf es keiner besonderen Sachkunde und schon gar nicht des Fachwissens eines Psychologen. Darüber hinaus wissen auch Laien Bescheid. Das Landgericht brauchte sich im Urteil auf besondere Sachkunde nicht zu berufen, zumal es um den Schlüpfer eines unzweifelhaft korpulenten Mädchens ging (UA S. 11).

II.

Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe. Mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft brauchte sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht auseinanderzusetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

JustizhauptsekretärSchmidtBorker
SarstedtSiemerHerrmann

Zitiert von (2)