Treffer
BGH Beschluss

Verwertbarkeit von Aussagen bei unterbliebener Belehrung durch Polizeibeamte

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 409/81
Datum
07.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet die Vorlagefrage, ob das Unterlassen des Hinweises nach §§ 163a Abs.4 Satz 2, 136 Abs.1 Satz 2 StPO durch einen Polizeibeamten die Verwertung der daraus resultierenden Aussage verbietet. Der Senat verneint dies und stellt fest, dass §136 StPO kein Verwertungsverbot enthält. Eine entsprechende Anwendung von §252 oder §136a Abs.3 StPO kommt nicht in Betracht. Der Tatrichter darf die ohne Belehrung gemachten Angaben jedoch kritisch würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen des Hinweises nach §§ 163a Abs.4 Satz 2, 136 Abs.1 Satz 2 StPO begründet kein allgemeines Verwertungsverbot für die daraus hervorgegangene Aussage des Beschuldigten.

2

§ 136 StPO enthält kein Verwertungsverbot; der Gesetzgeber hat eine derartige Folge nicht vorgesehen und eine analoge Anwendung anderer Verwertungsnormen kommt im Regelfall nicht in Betracht.

3

§ 252 StPO ist wegen der unterschiedlichen Stellung von Zeugnisverweigerung und Beschuldigtem nicht entsprechend anwendbar; § 136a Abs.3 StPO erfasst nur schwerwiegende, willentliche Eingriffe, nicht das fahrlässige Unterlassen einer Belehrung.

4

Der Tatrichter bleibt befugt, das Zustandekommen und den Inhalt einer ohne vorherige Belehrung gemachten Aussage besonders kritisch zu würdigen; ein Verwertungsverbot käme nur bei Nachweis einer ursächlichen Beeinträchtigung der Willensfreiheit in Betracht.

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1983

Leitsatz

Versäumt der Polizeibeamte bei einer Vernehmung des Beschuldigten den nach § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis, so führt das nicht zu einem Verbot, die Aussage des Beschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten.

Tenor

Versäumt der Polizeibeamte bei einer Vernehmung des Beschuldigten den nach § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis, so führt das nicht zu einem Verbot, die Aussage des Beschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten.

Gründe

Das Amtsgericht Nienburg (Weser) hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Verden (Aller) ihn freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Nach den getroffenen Feststellungen fühlte der Polizeibeamte ███████, der mit seinem Auto privat unterwegs war, sich auf der Bundesstraße B 75 in ███████ durch die ungewöhnliche Fahrweise des Fahrers eines Personenkraftwagens gefährdet. Der Zeuge hielt den Wagen an. Als er dem Fahrer seinen Dienstausweis zeigte, fuhr jener über einen Feldweg davon. Der Zeuge benachrichtigte die Polizeidienststelle in ██████ (Weser) und gab das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs an. Nachdem die Polizei festgestellt hatte, dass der Angeklagte der Halter war, suchte der Polizeibeamte ████ etwa 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall ihn in seiner Wohnung auf. Er fand ihn mit einer jungen Dame vor. Anzeichen für einen Alkoholgenuss in der Wohnung bemerkte er nicht.

Der Zeuge ███████ belehrte den Angeklagten nicht über seine Rechte als Beschuldigter. Nach Aussage des Zeugen räumte der Angeklagte ein, sein Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren und keinen Nachtrunk zu sich genommen zu haben.

Der Zeuge nahm den Angeklagten zur Polizeidienststelle mit und veranlasste die Entnahme einer Blutprobe, deren Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 ‰ im Zeitpunkt der Entnahme ergab. Der Angeklagte hat sich auf der Polizeidienststelle und auch im gesamten späteren Verfahren nicht mehr zur Sache eingelassen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass er sein Fahrzeug zum Vorfallzeitpunkt gefahren hat. Sie hat hervorgehoben, der Zeuge ███████ habe den Angeklagten nicht identifizieren können; dieser Zeuge habe bei dem Fahrer des Wagens gerötete Augen und eine „Alkoholfahne“ bemerkt, der ärztliche Untersuchungsbericht vom selben Tage treffe solche Feststellungen aber nicht. Die Strafkammer hat die Aussage des Polizeibeamten ████, der Angeklagte habe ihm gegenüber zugegeben, gefahren zu sein und keinen Nachtrunk zu sich genommen zu haben, nicht verwertet, weil der Zeuge den Angeklagten nicht über seine Rechte nach § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO belehrt hatte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft meint dagegen, das Landgericht hätte die Aussage des Zeugen ██████ über die ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten dennoch berücksichtigen müssen.

Das Oberlandesgericht Celle möchte die Revision verwerfen. Es ist der Ansicht, dass unter Verletzung von Hinweis- und Belehrungspflichten zustande gekommene Aussagen eines Beschuldigten nicht gegen dessen Willen auf dem Umweg über die Vernehmung der Verhörsperson im Urteil verwertet werden dürfen, gleichgültig ob es sich um Hinweis- und Belehrungspflichten im Vorverfahren – wie hier nach §§ 136, 163a StPO – oder um solche Pflichten im Hauptverfahren – z. B. nach § 243 Abs. 4 StPO – handele. Nur so könne das Recht des Beschuldigten, die Art seiner Verteidigung in einem Strafverfahren durch Schweigen oder Reden frei zu bestimmen, gewährleistet werden. Eine insoweit wirklich freie Entscheidung wäre in der Hauptverhandlung gar nicht mehr gegeben, wenn frühere, in Unkenntnis der Wahlmöglichkeit abgegebene Erklärungen durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt werden könnten. Die Freiheit der Entscheidung habe der Beschuldigte bei seiner ersten Vernehmung. Habe er sich dabei in der einen oder anderen Weise entschieden, so wäre er ohne ein Verwertungsverbot bei unterlassener Belehrung in Wahrheit zu jedem späteren Zeitpunkt in seiner Entscheidung nicht mehr frei, wenn er zu Anfang geredet hätte. Die Konsequenz könne deshalb nur sein, dass unter Verletzung von Hinweis- und Belehrungspflichten zustande gekommene Aussagen eines Beschuldigten im Vorverfahren oder in der Hauptverhandlung gegen seinen Willen im Urteil grundsätzlich nicht verwertet werden dürften.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1968 – 4 StR 19/68 – BGHSt 22, 170 gehindert. Darin heißt es, dass ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 StPO grundsätzlich kein Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten begründe. Das Oberlandesgericht hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

„Führt der Verstoß eines Polizeibeamten gegen die Belehrungspflicht nach §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO zu einem Verbot, die unter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommene Aussage des Beschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten?“

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Urteil des 4. Strafsenats in BGHSt 22, 170 beruht allerdings nicht auf der dort zu § 136 StPO geäußerten Rechtsansicht. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch in zwei Urteilen vom 20. März 1975 – 4 StR 582/74 – VRS 50, 350 und vom 26. Juni 1979 – 5 StR 221/79 – bei Spiegel in DAR 1980, 203 und bei Pfeiffer in NStZ 1981, 94 auf diese Rechtsansicht gestützt. Sie war dort auch entscheidungserheblich.

Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Er lässt allerdings offen, ob § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des StPAG vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067) bloß eine „Ordnungsvorschrift“ ist, wie der 4. Strafsenat in BGHSt 22, 170 angenommen hat und der Generalbundesanwalt auch weiter meint. Fassung und Zweck der Vorschrift legen es eher nahe, die in ihr begründete Hinweispflicht ebenso wie die entsprechende Hinweispflicht in der Hauptverhandlung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO als zwingend anzusehen (BGHSt 25, 325). Indessen kommt es darauf nicht an.

Das Unterlassen des Hinweises bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren durch einen Polizeibeamten (§ 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) begründet für die darauf zustande gekommene Aussage jedenfalls kein Verwertungsverbot. § 136 StPO enthält ein solches nicht. Der Gesetzgeber hat es weder bei der Änderung dieser Vorschrift durch das StPAG noch in späteren Änderungen der Strafprozessordnung vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung des § 252 StPO kommt wegen der grundsätzlichen Unterschiede in der verfahrensrechtlichen Stellung von Zeugen und Beschuldigten nicht in Betracht. Die Vorschrift dient der Sicherung des mit der Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks (BGHSt 2, 99). Dieses Recht hat der Gesetzgeber deshalb eingeräumt, weil der Zeuge sonst in einer Zwangslage wäre zwischen seiner dem Staat gegenüber bestehenden grundsätzlichen Aussage- und Wahrheitspflicht und anderen Pflichten, insbesondere einer sittlichen Hilfeleistungs- und Treupflicht gegenüber nahen Verwandten oder Verschwiegenheitspflichten.

Der Beschuldigte befindet sich nicht in einer solchen Zwangslage (BGHSt 3, 152).

Auch § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ist nicht entsprechend anwendbar. Die Vorschrift erfasst nur Angaben des Beschuldigten, denen seine Aussagefreiheit durch unzulässige Mittel beeinträchtigt worden ist. Dabei muss es sich um schwerwiegende, zum Teil mit hoher Strafe bedrohte Verstöße handeln. Das versehentliche Unterlassen eines Hinweises auf das Schweigerecht ist damit nicht zu vergleichen. Insbesondere liegt hierin keine Täuschung. Diese setzt nach herrschender Meinung eine bewusste Irreführung voraus; fahrlässige Verstöße genügen dafür nicht (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 136a Rn. 31; KMR-Müller StPO 7. Aufl. § 136a Rn. 10; KK-Boujong StPO § 136a Rn. 23; Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 136a Rn. 8).

Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO liegt überdies nur dann vor, wenn nachgewiesen ist, dass das unzulässige Vernehmungsmittel die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigt hat. Eine entsprechende Anwendung auf das Unterbleiben eines Hinweises auf das Schweigerecht würde daher den Nachweis erfordern, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, weil er infolge des Fehlens einer entsprechenden Belehrung irrig annahm, zur Aussage verpflichtet gewesen zu sein. Ein solcher Nachweis ist praktisch nicht zu führen.

Ein Verwertungsverbot wäre deshalb nur sinnvoll, wenn man auf das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unterbleiben des Hinweises und dem Zustandekommen der Aussage verzichten oder sich damit begnügen würde, dass ein solcher Zusammenhang jedenfalls nicht auszuschließen ist.

Eine solche Lösung wäre jedoch systemwidrig, weil sie dazu führen würde, dass das versehentliche Unterlassen eines Hinweises auf das Schweigerecht weiterreichende verfahrensrechtliche Folgen hätte als die in § 136a Abs. 1 und 2 StPO verbotenen Eingriffe von zum Teil größter, mit hoher Strafe bedrohter Art.

Sie stieße auch auf erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Besonders am Anfang der Ermittlungen kann der Zeitpunkt zweifelhaft sein, in dem die Belehrungspflicht eintritt (BGHSt 22, 129, 136). Es würde dem Erfordernis einer geordneten Strafrechtspflege zuwiderlaufen, wenn ein Versehen des Ermittlungsbeamten die Aussage des Beschuldigten unverwertbar machen würde, obwohl ein Zusammenhang zwischen dem Fehler und der gemachten Aussage regelmäßig nicht erweisbar ist.

Der Senat beantwortet daher in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Vorlegungsfrage wie aus dem Leitsatz ersichtlich. Eine Anfrage bei den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs hat ergeben, dass diese bisher nicht abweichend entschieden haben. Vielmehr hat der 2. Strafsenat im gleichen Sinn zu der Frage Stellung genommen, wobei allerdings die Entscheidung nicht auf dieser Ansicht beruht (Urteil vom 20. August 1982 – 2 StR 278/82 – S. 25).

Die Entscheidung des 1. Strafsenats über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (BGHSt 25, 325) steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen: „Was für die Hauptverhandlung gilt, auf deren Inbegriff das Urteil beruht (§ 261 StPO), gilt nicht ohne weiteres auch für das Vorverfahren“ (aaO S. 331).

Zu der Frage, ob die bewusste Irreführung des Vernommenen durch absichtliches Unterlassen des nach den §§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweises eine Täuschung im Sinn des § 136a Abs. 1 StPO enthält, brauchte der Senat nicht Stellung zu nehmen.

Im Übrigen ist der Tatrichter nicht gehindert, das Zustandekommen und den Inhalt einer Aussage, die ohne vorherige Belehrung gemacht worden ist, besonders kritisch zu würdigen.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

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