Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch geändert — Trunkenheit im Verkehr statt fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/74
Datum
20.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war ursprünglich wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden. Der BGH änderte den Schuldspruch und sprach ihn nur wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) schuldig; Strafausspruch und Entziehung der Fahrerlaubnis wurden aufgehoben. Begründend stellte das Gericht fest, dass das Verhalten des Fußgängers nicht vorhersehbar war und der Angeklagte verkehrsgerecht gefahren sei. Die Sache wurde zur weiteren Entscheidung über Strafmaß und Kosten an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fahrlässigen Tötung oder einer fahrlässig begangenen Straßenverkehrsgefährdung ist erforder-lich, dass der Fahrzeugführer ein verkehrswidriges Verhalten verwirklicht hat; bloße Anwesenheit eines Fußgängers am Fahrbahnrand begründet dies nicht ohne weitergehende Anhaltspunkte.

2

Wenn ein Fußgänger am Fahrbahnrand ohne erkennbare Anzeichen von Trunkenheit geht, reicht dies nicht aus, um dem Fahrzeugführer die Vorhersehbarkeit eines plötzlichen Betretens der Fahrbahn zuzuschreiben.

3

Kann der Fahrzeugführer bei Einhaltung des gebotenen Abstands und angemessener Geschwindigkeit einen Zusammenstoß nicht verhindern, entfällt die Täterschaft für die Tatbestände des § 222 StGB und § 315 StGB.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch zugunsten eines weniger beispielhaften Tatbestands, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß und die Kosten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bundesbahnobersekretär Heinz A ███ aus H[REDACTED], geboren ███████████ 1945 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter ████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 1974 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird (§ 316 Abs. 2 StGB), b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Vergehen gemäß §§ 222, 315 Abs. 1 Nr. a, Abs. 3 Nr. 2, 73 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Für die Wiedererteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen und des formellen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen a) In der Verwertung der Aussage des Polizeibeamten Zerbst liegt kein Verstoß gegen §§ 136, 163a Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGHSt 22, 170). b) Die in die Ausführungen der Sachrüge eingestreuten Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

2. Sachrüge a) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässig begangener Straßenverkehrsgefährdung kann nicht bestehen bleiben. Nach dem Urteilszusammenhang konnte das Landgericht nicht feststellen, dass der dem Angeklagten entgegenkommende Fußgänger als Betrunkener zu erkennen war oder auch nur Anzeichen eines solchen vermittelt hat. Der Angeklagte sah ihn „hart am Fahrbahnrand“ (UA S. 3) und auch „ansonsten vorschriftsmäßig auf seiner linken Fahrbahnseite“ (UA S. 4) gehen. Unter diesen Umständen brauchte er nicht damit zu rechnen, dass der Fußgänger plötzlich einen oder zwei Schritte in die Fahrbahn machen werde. Auch dass er dabei in das Fahrzeug lief, kann dem Angeklagten nicht angelastet werden. Der von ihm nach seinem Ausweichen eingehaltene Abstand zum Straßenrand von 1,70 m war angesichts der sonstigen Feststellungen auch bei Berücksichtigung der Körperbreite des hart am Straßenrand gehenden Fußgängers noch ausreichend, zumal zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er nur eine Geschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hat.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer musste auch nicht schon die Tatsache, dass sich der Fußgänger sonntagnachts in der Nähe einer beleuchteten Gaststätte auf der Straße befand, Anlass zu der Befürchtung sein, dieser „ordnungsgemäß gehende“ Fußgänger könnte ein Betrunkener sein (BGH VRS 18, 123, 126; 22, 345, 346).

b) Da somit nach den Feststellungen ein verkehrswidriges Fahren des Angeklagten nicht vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 222 StGB nicht erfüllt. Das gilt ebenso für die tateinheitliche Verurteilung aus § 315 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, denn der Angeklagte hätte den Zusammenstoß mit dem Fußgänger auch in nüchternem Zustand nicht verhindern können.

Nach Sachlage sind in einer neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen nicht mehr möglich. Der Angeklagte ist daher nur wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 316 StGB schuldig zu sprechen.

3. Die damit gebotene Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Schmidt Börtzler Spiegel Salger

Ri a BGH Dr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Schmidt

Zitiert von (2)