Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Waffenverstoß bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 173/76
- Datum
- 25.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entbindung eines Schöffen nach §54 GVG kann aus pflichtgemäßem Ermessen erfolgen; eine herausragende berufliche Veranstaltung kann die Ausübung des Schöffenamts ausnahmsweise unzumutbar machen, sodass die Besetzung der Kammer nicht vorschriftswidrig ist.
Das Sitzungsprotokoll ist innerhalb seiner formellen Beweiskraft auslegungsfähig; das Fehlen eines ausdrücklichen Vermerks über die Rückkehr der Staatsanwaltschaft schließt nicht aus, dass der Staatsanwalt vor der betreffenden Vernehmung wieder anwesend war.
Die Verwertung von Angaben, die ein Polizeibeamter als Zeuge aus einem vor Belehrung geführten Gespräch wiedergibt, verletzt §136a StPO nicht automatisch; maßgeblich ist, ob eine Täuschung vorlag oder der Beschuldigte über sein Aussageverweigerungsrecht nicht informiert war.
Zur inneren Tatseite beim versuchten Totschlag genügt die Überzeugung des Tatgerichts, dass der Täter mit einer auch tödlichen Verletzung gerechnet hat; konkrete Tatumstände (z. B. Haltung der Mündung am Körper und bewusstes Betätigen des Abzugs) können diese Überzeugung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 13. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt Marian █, geboren ██████████ 1943 in ███████████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor von ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 13. Juni 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 6 WaffenG zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die erkennende Strafkammer war entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vorschriftswidrig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO), weil anstelle des Hauptschöffen ████ der Hilfsschöffe █████ an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat. Den Hauptschöffen hatte die stellvertretende Vorsitzende auf seinen Antrag von der Teilnahme an den Sitzungen der Strafkammer am 28., 29. und 30. Mai 1975 nach § 54 GVG entbunden. Er hatte zuvor mitgeteilt, dass die Bundeswehrverwaltung anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand am 30. Mai 1975 eine nicht mehr zu verlegende Feier durchführen werde und ihm ein Verzicht auf die Teilnahme an dieser ihm zu Ehren veranstalteten Feier nicht zuzumuten sei. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die stellvertretende Vorsitzende den Schöffen als verhindert angesehen hat. Sie hat bei ihrer Ermessensentscheidung nicht „jede beliebige Erklärung“ des Schöffen als Hinderungsgrund anerkannt, sondern durchaus berücksichtigt, dass berufliche Gründe nur ausnahmsweise eine Entbindung vom Schöffenamt rechtfertigen. Die ehrenvolle Verabschiedung eines Beamten nach langjähriger Dienstzeit ist ein herausragendes berufliches Ereignis. Dahinter kann die Pflicht zur Ausübung des Schöffenamtes zurücktreten.
2. Die Behauptung der Revision, die Hauptverhandlung habe während der Vernehmung des Sachverständigen ██████ und des Zeugen ████████ in Abwesenheit des Staatsanwalts stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO), trifft nicht zu. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. Mai 1975 hat der Sachverständige ██████ vor seiner Vernehmung erklärt, dass die Tatwaffe seinerzeit vom Bundeskriminalamt an die Staatsanwaltschaft übersandt worden sei. Daraufhin „begab sich“ der Staatsanwalt „zur Staatsanwaltschaft, um festzustellen, ob die Waffe eingegangen sei“. Anschließend heißt es in dem Sitzungsprotokoll: „Ein Eingang konnte dort jedoch bisher nicht festgestellt werden.“ Alsdann wurde der Sachverständige belehrt und erstattete sein mündliches Gutachten (Bl. 396 R, 397 d. A.).
Aus diesen Formulierungen des Sitzungsprotokolls ergibt sich, dass der Staatsanwalt wieder in den Sitzungssaal zurückgekehrt war, bevor der Sachverständige belehrt wurde und sein Gutachten erstattete. Denn nach Lage der Dinge konnte nur der Staatsanwalt selbst das Ergebnis seiner Nachforschungen bei der Staatsanwaltschaft über den Verbleib der Tatwaffe in der Hauptverhandlung bekanntgegeben haben. Dass seine Rückkehr in den Sitzungssaal nicht ausdrücklich in dem Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist, ist unschädlich. Das Sitzungsprotokoll ist auch im Bereich seiner formellen Beweiskraft der Auslegung fähig (BGH 5 StR 261/62 vom 2. Oktober 1962; 1 StR 78/75 vom 30. April 1975).
3. Die Revision sieht einen Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 2 StPO darin, dass das Landgericht die Aussage des als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten ███████ bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten verwendet hat. Die Verhörsperson hatte in ihrer Aussage Angaben des Angeklagten wiedergegeben, die dieser ihr gegenüber gemacht hatte, bevor er auf sein Schweigerecht nach §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hingewiesen worden war.
Eine Verletzung des § 136a Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Dass der Kriminalbeamte sich mit dem Angeklagten über die Tat „unterhalten“ hat, bevor er ihn auf seine Rechte hingewiesen hat, stellt keine Täuschung dar. Wie das Landgericht feststellt, kannte der Angeklagte aus vorangegangenen Verfahren sein Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern (UA S. 6).
4. Die weiteren Verfahrensrügen sind teils nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet.
II.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auch für die Beweiswürdigung. Nach den Feststellungen „bediente der Angeklagte, die Mündung der Pistole weiterhin nahe an den Bauch des Nebenklägers haltend, bewusst den Abzug“. Dadurch drang das sich lösende Geschoss in die Bauchhöhle ein und verletzte den Nebenkläger lebensgefährlich (UA S. 5). Zur inneren Tatseite sagt das Landgericht in der Beweiswürdigung, es sei „davon überzeugt, dass der Angeklagte, der den Schuss nicht versehentlich abgegeben hat, mit einer auch tödlichen Verletzung des Nebenklägers gerechnet hat“ und führt für seine Überzeugung mehrere Umstände an (UA S. 8). Es hat damit die Einlassung des Angeklagten, eines „mit dem Führen von Waffen erfahrenen“ Mannes (UA S. 8), er habe angenommen, „dass sich ... ein Schuss keinesfalls ... lösen könne“, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise widerlegt und sagt das in den Urteilsgründen auch ausdrücklich (UA S. 6).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |