Revision aufgehoben: Freispruch wegen fehlerhafter Beweiswürdigung (Verwahrungsbruch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 219/96
- Datum
- 06.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verwendung von Erfahrungsgrundsätzen in der Beweiswürdigung sind entgegenstehende Erfahrungssätze und konkrete, tatrelevante Umstände in die Abwägung einzubeziehen; bleibt dies außer Acht, ist die Überzeugungsbildung fehlerhaft.
Lässt sich eine gegenständliche Tat nicht durch weitere Erkenntnismittel aufklären und bestehen alternative, nicht ausgeschlossene Geschehensabläufe, rechtfertigt dies keine Verurteilung; im Zweifel ist freizusprechen.
Die bloße Umfolierung oder Kennzeichnung von Aktenblättern ohne den Erklärungsinhalt, dass einzelne Blätter in bestimmter Reihenfolge eingegangen oder zur Akte genommen worden seien, begründet kein Urkundendelikt (§ 267, § 274 StGB).
Eine Strafvereitelung zugunsten des Ehegatten ist nach § 258 Abs. 6 StGB straffrei; eine Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) setzt voraus, dass der Beschuldigte als Amtsträger zur Mitwirkung in dem betreffenden Strafverfahren berufen war.
Ist eine entscheidungserhebliche Beweislage durch Zeugnisverweigerung und das Fehlen weiterer Aufklärungsmöglichkeiten geprägt, schließt dies die Feststellung der Täterschaft aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 9. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 1996 in der Strafsache gegen ██████ Dr. Christian Theodor [REDACTED], geboren am ██████ 1933 in [REDACTED] (Schlesien), wegen Verwahrungsbruchs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1996
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Rechtsbeugung erstrebt, und die Revision des Angeklagten führen auf die jeweils erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.
I.
Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist Richter am Amtsgericht. In diesem Amt entschied er in einer Bußgeldsache durch Urteil. In der Verfahrensakte jenes Verfahrens folgte dem Protokoll der Hauptverhandlung das Blatt 48. Dieses Blatt enthielt auf der Vorderseite eine Leseabschrift des Urteils ohne Entscheidungsgründe und auf der Rückseite eine Verfügung des Angeklagten und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte entfernte das Blatt 48 jener Akten, „warf es weg“ und ersetzte es durch ein Überstück, das er als Blatt 48 foliierte.
Die Urteilsgründe erhielten von unbekannter Hand die Blattzahlen 49 bis 51. Die auf der inzwischen eingegangenen Rechtsbeschwerdeschrift angebrachte Blattzahl entfernte der Angeklagte mit Korrekturflüssigkeit.
Der Angeklagte hat sich folgendermaßen eingelassen: Am Sonntag nach der Urteilsverkündung habe er auf dem Esstisch der Familie die Verfahrensakte teilweise entheftet, die Urteilsgründe handschriftlich verfasst und die Übersendungsverfügung an die Staatsanwaltschaft schreiben wollen. In dieser Situation habe seine Ehefrau begonnen, den Esstisch einzudecken und das Essen aufzutragen. Es sei zu einem heftigen Streit gekommen. Dabei sei die Rückseite des enthefteten Blattes 48 der Akte dick mit Soße bekleckert worden. Er lasse ausdrücklich offen, ob er oder seine Ehefrau das Aktenblatt 48 weggeworfen habe, da er darüber keine Angaben machen wolle.
Die Strafkammer erachtet die Einlassung des Angeklagten für widerlegt und ist überzeugt, dass es den „Soßenvorfall“ in der vom Angeklagten geschilderten Form nicht gegeben habe.
II.
Die Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand:
Nach dem im Urteil dargestellten Gesamtbild aller erhobenen Beweise bestand für die Strafkammer die Alternativfrage, ob entweder der Angeklagte oder seine Ehefrau das ehemalige Blatt 48 der Akte vernichtet hat.
Zur Begründung ihrer Überzeugung, es sei der Angeklagte gewesen, der dieses Aktenblatt vernichtet hat, führt die Strafkammer an erster Stelle aus:
„Zum einen ist eher lebensfremd, dass die Ehefrau eines seit fast dreißig Jahren im Justizdienst stehenden Richters Aktenbestandteile vernichtet“ (UA S. 16).
Bei der Verwendung dieses Erfahrungssatzes übersieht die Strafkammer, dass es auch einen Erfahrungssatz von zumindest gleichem, wohl gar höherem Erfahrungswert gibt, wonach es eher lebensfremd ist, dass ein seit fast dreißig Jahren im Justizdienst stehender Richter Aktenbestandteile vernichtet.
Es kommt hinzu, dass die Ehefrau des Angeklagten in hohem Maße psychisch auffällig ist. Der Tatrichter hat festgestellt, dass die Ehefrau in diesem Sinne „psychosomatisch erkrankt“ ist (UA S. 4), und hat mitgeteilt, dass der Angeklagte entsprechende Verhaltensweisen seiner Ehefrau insbesondere beim Kerngeschehen am Mittagstisch geschildert hat (UA S. 10 f.). Gleichwohl lässt der Tatrichter diesen Gesichtspunkt in der Beweiswürdigung außer Acht.
Auf diesen Fehlern beruht das Urteil.
III.
Eine Straftat des Angeklagten kann nicht mehr festgestellt werden.
1. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigert hat und die Strafkammer auch den Sohn des Angeklagten als einzigen in Betracht kommenden Augenzeugen der Geschehnisse am Mittagstisch der Familie vernommen hat, bestehen weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Tatgeschehens ersichtlich nicht. Danach schließt der Senat aus, dass etwa noch festgestellt werden könnte, es sei der Angeklagte gewesen, der das Aktenblatt 48 vernichtet hat.
IV.
Sollte etwa festgestellt werden können, dass die Ehefrau des Angeklagten das genannte Aktenblatt vernichtet hat, so läge keine Straftat des Angeklagten vor, sei diese vom bisherigen Anklagevorwurf umfasst oder nicht.
a) Eine Rechtsbeugung nach § 336 StGB könnte im anschließenden Verhalten des Angeklagten einschließlich seiner Untätigkeit schon aus subjektiven Gründen nicht gefunden werden.
b) Ein Urkundendelikt nach § 267 StGB oder § 274 StGB liegt in der Umfoliierung eines Aktenblattes und der Löschung einer solchen Foliierung schon deshalb nicht, weil die Foliierung einer Verfahrensakte nicht den Erklärungsinhalt hat, die einzelnen Blätter seien in bestimmter Reihenfolge eingegangen oder zu den Akten genommen worden. Ein etwaiger Aussteller einer solchen Erklärung wäre schon gar nicht erkennbar.
c) Schließlich ist auch die Strafbarkeit wegen einer – gar im Amt begangenen – Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB) ausgeschlossen, soweit die Ehefrau des Angeklagten eine Straftat begangen haben sollte. Die Begehung einer Strafvereitelung zugunsten der Ehefrau wäre straffrei, § 258 Abs. 6 StGB. Eine Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB, für die das Privileg des § 258 Abs. 6 StGB nicht gilt (§ 258a Abs. 3 StGB), kann deshalb nicht vorliegen, weil der Angeklagte nicht als Amtsträger zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren gegen seine Ehefrau berufen war.
Danach ist der Angeklagte – mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO – freizusprechen.
Die Vorschrift des § 301 StPO ermöglicht es dem Senat, auch über die Revision der Staatsanwaltschaft durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO zu entscheiden, obwohl mit diesem Rechtsmittel eine dem Angeklagten nachteilige Entscheidung erstrebt wird (BGH, Beschl. vom 28. Mai 1969 – 1 StR 220/69 bei Dallinger MDR 1969, 904; BGH NStZ-RR 1996, 130, 131; vgl. auch BGH, Urt. vom 1. Juli 1954 – 3 StR 296/54 –; BGH, Urt. vom 15. Dezember 1954 – 1 StR 206/54 –; BGH, Urt. vom 17. Februar 1961 – 4 StR 552/60 –; ebenso Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 349 Rn. 32; Pikart in KK 3. Aufl. § 349 Rdn. 37; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 349 Rdn. 28 m.w.N.).
| Laufhütte | Basdorf | Nack | |||
| Hager | Gerhardt |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 206/54 · 15.12.1954Meineid: §157 StGB, Augenschein und Bewährung — BGH 1 StR 206/54
- BGH · 1 StR 220/69 · 28.05.1969Zurückverweisung wegen Verhängung von Zuchthaus trotz mildernder Umstände
- BGH · 3 StR 296/54 · 01.07.1954Revision der Staatsanwaltschaft: § 358 Abs. 2 StPO bei beiderseitiger Revision
- BGH · 4 StR 552/60 · 17.02.1961Revision der Nebenklägerin: Änderung des Kostenausspruchs wegen erwiesener Unschuld
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 7/12 · 14.02.2012Revision zur Dauer des Vorwegvollzugs: Maßregelausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 127/20 · 24.02.2021Einziehung bei Subventionsbetrug: Überweisungen aus fingierten Rechnungen als Tatmittel
- BGH · 1 StR 501/24 · 05.03.2025Strafverfahren Steuerhinterziehung: Abgrenzung des prozessualen Tatbegriffs