Zurückverweisung wegen Verhängung von Zuchthaus trotz mildernder Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 220/69
- Datum
- 28.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt das Tatgericht mildernde Umstände bei einer Tat nach § 250 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 StGB, ist als Strafart Gefängnis (ein bis fünf Jahre) und nicht Zuchthaus zu verhängen.
Ein Strafausspruch, der mildernde Umstände zugesteht, aber entgegen der hierfür geltenden Strafartwahl Zuchthaus ausspricht, ist im Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Erfolgt die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten, wirkt sich dies zugunsten des Angeklagten gemäß § 301 StPO aus.
Bei der erneuten Bemessung der Strafe ist das Verbot der Verschlechterung zu beachten; der Angeklagte darf durch die Revisionsentscheidung nicht schlechter gestellt werden (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 6. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 220/69 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus ████████, den Metzger Bernhard █████████████████, geboren ████████████ 1941 in ███ (Krs. ██, ████████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6. März 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die tatrichterliche Zubilligung mildernder Umstände ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil muss jedoch deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht trotz Bewilligung mildernder Umstände auf eine Zuchthausstrafe erkannt hat. Bei mildernden Umständen aber ist die Strafe Gefängnis, von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 250 Abs. 2 i. V. mit § 16 Abs. 1 StGB). Es liegt hier ähnlich wie im Fall des § 213 StGB (BGH, Urteil vom 26. Januar 1965, 1 StR 548/64). Insoweit wirkt die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten (§ 301 StPO). Bei Bemessung der neuen Strafe wird das Verbot der Schlechterstellung zu beachten sein (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), und zwar auch dann, wenn der Tatrichter (was freilich fern liegt) diesmal mildernde Umstände versagen sollte (RGSt 45, 62, 64 ff.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1954, 1 StR 206/54, BGHSt 7, 41, 42).
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