Revision der Nebenklägerin: Änderung des Kostenausspruchs wegen erwiesener Unschuld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 552/60
- Datum
- 17.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirkung eines Rechtsmittels nach § 301 StPO erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Nebenklägers, so dass die angefochtene Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelgegners abgeändert werden kann.
Ein Mitglied der Verfahrensbeteiligten hat Anspruch auf Erstattung der im Verfahren notwendigen Auslagen durch die Landeskasse, wenn aus den Feststellungen der Entscheidung erwiesene Unschuld der Betroffenen folgt (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine freisprechende Entscheidung mangels Beweises entbindet nicht von der Prüfung, ob die tatsächlichen Feststellungen die erwiesene Unschuld begründen und damit Auslagenerstattungspflichten auslösen können.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO von sich aus den Kostenausspruch an die wirkliche Rechtslage anpassen, ohne die Sachentscheidung zugunsten des Revisionsführers aufheben zu müssen.
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Hildegunde ███ geborene ███████ aus █████, geboren am ██ ██ ███ in █████████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil vom 30. September 1960 des Landgerichts in Bochum im Kostenaussprache dahin geändert, dass der Landeskasse auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ███ von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Hiergegen hat die Witwe des Getöteten █████ als Nebenklägerin zulässig Revision eingelegt. Sie hat die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es die Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Nachteil der Angeklagten erstrebt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Freisprechung in vollem Umfang. Irgendwelche Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin sind nicht erkennbar.
2. Dagegen führt das Rechtsmittel zu einer Änderung des Kostenausspruchs zugunsten der Angeklagten.
a) Nach § 301 StPO hat jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Rechtsmittelgegners abgeändert oder aufgehoben werden kann. Diese Vorschrift ist nach § 390 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Rechtsmittel des Privatklägers und nach anerkannter Rechtsprechung auch auf das Rechtsmittel des Nebenklägers entsprechend anzuwenden (RGSt 41, 349, 350; 45, 13, 14 und 321, 326; Boujong in KK § 401 Rn. 9; vgl. auch RGSt 22, 400, 402). Der Senat hat daher auf die Revision der Nebenklägerin auch zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist. Das ist im Kostenausspruch der Fall.
b) Die Strafkammer hat die Angeklagte – wie auch den früheren Mitangeklagten ██████ – mangels Beweises freigesprochen und es abgelehnt, § 467 Abs. 2 StPO anzuwenden, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen und die rechtliche Würdigung des Landgerichts ergeben jedoch, dass die Angeklagte █████ wegen erwiesener Unschuld hätte freigesprochen werden müssen und dass ihr daher die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse zuzubilligen gewesen wäre (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Das Landgericht leitet die Schuldprüfung zwar mit der Bemerkung ein, dass die Angeklagte „nicht nachweislich fahrlässig“ gehandelt habe; denn ihr sei „nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung schon nicht nachzuweisen, dass sie die ihr obliegende und mögliche Sorgfalt im Straßenverkehr verletzt habe“. Dem folgen indes Ausführungen, aus denen sich eindeutig die Überzeugung der Strafkammer ergibt, dass die Angeklagte erwiesenermaßen jede ihr nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt beachtet hat: Frau ███ näherte sich mit der nach der Verkehrslage „nicht hohen Geschwindigkeit von 40 km/h“ der späteren Unfallstelle; als sie des am rechten Straßenrand in Gegenrichtung haltenden Volkswagens ansichtig wurde, ermäßigte sie noch diese Geschwindigkeit. Sie lenkte ihr Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinweg auf die für sie linke Fahrbahn sehr weit nach links bis auf die nahe am gegenüberliegenden Fahrbahnrand verlegten Straßenbahnschienen und fuhr dort mit etwa 2 m Seitenabstand vom Ende der offenstehenden Tür des rechts haltenden Volkswagens, „also mit völlig ausreichendem Abstand“, weiter. Damit hat Frau ███ „bei der ersichtlich klaren und eindeutigen, vor allem aber auch völlig gefahrlosen Verkehrslage ... alles ihrerseits Erforderliche zur Vermeidung einer konkreten Gefährdung auch des“ (aus dem Volkswagen ausgestiegenen) „█████ oder gar eines Zusammenstoßes mit ihm getan“.
Mit einem plötzlichen Zurücktaumeln und Rückwärtsfallen des unter erheblichem Alkoholeinfluss (2,54 ‰) stehenden █████ hat sie nach der – rechtsirrtumsfreien – Ansicht des Landgerichts „unter den festgestellten Umständen nicht rechnen können oder gar müssen“.
Da die von ihr wahrgenommenen zwei Personen, nämlich ███ (der Fahrer des Volkswagens) und ███, ruhig und unauffällig hinter der offenen Tür des Volkswagens standen, hatte sie „auf der sonst freien Straße gar keinen Anlass zu weiterer außer der schon festgestellten von ihr geübten Vorsicht gehabt, auch nicht zur Abgabe eines Warnzeichens durch Hupen“.
Diese Darlegungen rechtfertigen den Freispruch der Angeklagten wegen erwiesener Unschuld. Dass das Landgericht diesen Schluss nicht gezogen hat, ist ein denkgesetzlicher Fehler. Nach der Rechtsprechung (u. a. BGHSt 7, 153) ist allerdings die Angeklagte durch eine Freisprechung mangels Beweises nicht als beschwert anzusehen; sie hätte daher das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten können, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen zu werden. Demgemäß kann auch die Wirkung des Rechtsmittels der Nebenklägerin zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) insoweit zu keiner Berichtigung des Urteils führen. Das steht jedoch der Anpassung des Kostenausspruchs an die wirkliche Rechtslage nicht im Wege. Die Kostenentscheidung hätte die Angeklagte mit der Begründung anfechten können, dass die getroffenen Feststellungen ihre Freisprechung wegen erwiesener Unschuld (oder zumindest die Verneinung eines begründeten Tatverdachts) rechtfertigten und dass deshalb die ihr – der Angeklagten – im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zu erstatten gewesen wären (BGHSt 7, 153, 78).
Diesem Rechtsmittel hätte stattgegeben werden müssen, da die eine Auslagenerstattung ausschließenden Voraussetzungen des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Zugunsten der Angeklagten kommt der Revision der Nebenklägerin die gleiche Wirkung zu. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat von sich aus die Kostenentscheidung ändern.
c) Eine Erstreckung auf den rechtskräftig freigesprochenen früheren Mitangeklagten ████ kommt nicht in Frage, weil die Feststellungen, die zur Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO führen, nur die Mitangeklagte ███ betreffen (vgl. BGH NJW 1955, 997; LM Nr. 6 zu § 357 StPO).
d) Da die Nebenklägerin mit der Revision den von ihr erstrebten Erfolg – die Aufhebung des Urteils zum Nachteil der Angeklagten ███ – nicht erreicht hat, sind ihr außer den Kosten des Rechtsmittels die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (BGHSt 11, 189).
| Rothberg | Krumme | Flitner | |||
| Martin | Lang-Hinrichsen |