Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: § 358 Abs. 2 StPO bei beiderseitiger Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 296/54
Datum
01.07.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Revision gegen ein landgerichtliches Urteil auf den Strafausspruch und die Gesamtstrafe wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Das Landgericht hatte eine höhere Einzel- und Gesamtstrafe für geboten gehalten, sich aber wegen eines angenommenen Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) daran gehindert gesehen. Der BGH verneinte die Anwendbarkeit des Verbots, weil im ersten Rechtsgang nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Staatsanwaltschaft (zuungunsten) Revision eingelegt hatte. Der Strafausspruch und der Gesamtstrafausspruch wurden aufgehoben und der BGH erkannte ausnahmsweise selbst auf vier Jahre Zuchthaus bzw. fünf Jahre Gesamtzuchthaus; Nebenfolgen wurden neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO greift nur ein, wenn ausschließlich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat; bei beiderseitiger Revision gilt es nicht.

2

Die Wirkung des § 301 StPO, wonach ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten wirkt, führt nicht dazu, dass jede staatsanwaltschaftliche Revision ein Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO auslöst.

3

Beschränkt die Staatsanwaltschaft ihre Revision zulässig auf den Strafausspruch, bleibt der Schuldspruch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen; beanstandet werden kann jedoch eine Strafzumessung, die auf einem Rechtsirrtum über § 358 Abs. 2 StPO beruht.

4

Hat der Tatrichter die Strafzumessungsentscheidung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erkennbar bereits getroffen, sie aber allein wegen eines Rechtsirrtums nicht in die Urteilsformel umgesetzt, kann das Revisionsgericht unter besonderen Umständen gemäß § 354 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden.

5

Ein nach Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs neu zu treffender Gesamtstrafenausspruch umfasst auch die hiervon abhängigen Nebenstrafen und Nebenfolgen, soweit die Feststellungen diese tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 22. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich Wilhelm ███ aus ██ ██ (Ort unleserlich), geboren ██████ ██████ in K_____-BK__, 2–3t. in Untersuchungshaft, wegen falscher Anschuldigung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Hartin Bundesrichter Haas als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Dezember 1953, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit einfacher Freiheitsberaubung zum Nachteil des WD und mit schwerer Freiheitsberaubung von Be Kx) und He verurteilt worden ist, im Strafausspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Gründe

Der Angeklagte wird wegen dieser Straftat unter Einbeziehung der bereits am 13. September 1953 rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Betruges im Rückfall, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner zu einer Geldstrafe von fünfhundert DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit weitere fünfundzwanzig Tage Zuchthaus treten. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf drei Jahre aberkannt.

Dem Verletzten, nämlich dem kaufmännischen Angestellten Heinz WD aus KC>-K_, FC______-straße ███ wird die Befugnis zugesprochen, binnen zwei Wochen seit Zustellung der rechtskräftigen Urteilsformel für die Dauer von einer Woche auf Kosten des Angeklagten an der Gerichtstafel des Landgerichts in Wuppertal öffentlich bekanntzumachen:

"Der Kaufmann Erich Wilhelm H__> aus RC_____» kK), K&D Straße ███ ist durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichtes Wuppertel vom 22. Dezember 1953 wegen wissentlich falscher Anschuldigung zum Nachteil des kaufmännischen Angestellten Heinz WD aus KD _, PC Straße ███, begangen in Tateinheit mit einer anderen Straftat, verurteilt worden."

Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Angeklagte.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil (vom 19. Januar 1953) den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu der Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und 500 DM Geldstrafe und weiter wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit schwerer Freiheitsberaubung (zum Nachteil des WC)), zu der Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, woraus es die Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet hatte. Daneben hatte es auf drei Jahre Ehrverlust erkannt und dem Verletzten Weiß die Befugnis zur Veröffentlichung des ganzen Urteils zugesprochen.

Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der falschen Anschuldigung und im Gesamtstrafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben und die weitergehenden Revisionen verworfen hatte, hat das Landgericht in seinem zweiten Urteil (vom 22. Dezember 1953) wegen der ersten Straftat seinen ersten Schuldspruch wiederholt und zugleich dahin „ergänzt“, dass der Rückfallbetrug in einem besonders schweren Fall begangen sei, und hat weiter den Angeklagten wiederum einer wissentlich falschen Anschuldigung, in Tateinheit begangen mit einfacher Freiheitsberaubung (zum Nachteil des WC.) und in weiterer Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung (zum Nachteil von ████ KrC__> und He€ >), schuldig gesprochen, ohne ████████ eine neue Einzelstrafe ausdrücklich festzusetzen. Es hat den Angeklagten wiederum zu der Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Dieses Urteil hat nur die Staatsanwaltschaft angegriffen mit dem folgenden Revisionsantrag:

„soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit einfacher Freiheitsberaubung zum Nachteil KK und wegen schwerer Freiheitsberaubung zum Nachteil BeC_—>, Kx__ und He_____> verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufzuheben, ferner im Gesamtstrafausspruch.“

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Zum Umfange der Nachprüfung

Angesichts dieser Beschränkung des Rechtsmittels (§ 352 StPO) ist der Urteilsaussprach vom 22. Dezember 1953, soweit er die erste Straftat (den Rückfallbetrug) betrifft, im Schuld- und Strafausspruch und hinsichtlich der zweiten Straftat im Schuldspruch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

Schon seit der Verkündung des ersten Revisionsurteils (17. September 1953) hatte der die erste Straftat betreffende Schuld- und Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils vom 19. Januar 1953 als Folge der Verwerfung der hiergegen gerichteten beiderseitigen Revisionen Rechtekraft erlangt. Das Landgericht war nicht befugt, diesen Teil des ersten Urteils durch Einfügung der Worte „in einem besonders schweren Fall“ hinter den Worten „Betruges in Rückfall“ zu „ergänzen“.

Aus demselben Grunde hatte auch im neuen Urteil nicht wiederholt eine „Verurteilung“ wegen desselben Betrugsfalles ausgesprochen werden dürfen. Eine entsprechende Berichtigung des Urteilsspruches kann das Revisionsgericht im Zusammenhang mit der aus anderen Gründen erforderlichen Abänderung des die Gesamtstrafe betreffenden Teiles des angefochtenen Urteilsspruches vornehmen.

Auch der die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung) betreffende Teil des Urteilsspruches vom 22. Dezember 1953 unterliegt, nachdem die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat, nur in diesem Rahmen der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten aufzuheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass der Tatrichter bei seiner Strafzumessung infolge irriger Rechtsauslegung (des § 358 Abs. 2 StPO) sich gehindert fühlte, innerhalb seiner Ermessensgrenzen eine von ihm für angemessen erachtete höhere Strafe auszusprechen (vgl. RGSt 42, 303; 47, 382; 5. KG 2StrW 43, 477; 3 JW Jg. 49, 789).

2.) Eine solche unzutreffende Anwendung des § 358 Abs. 2 StPO rügt die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht. In ihr liegt zugleich ein sachlich-rechtlicher

In dem angefochtenen Urteil führt das Landgericht bei der Erörterung der Höhe der für die Rechtsstraftat zu bestimmenden Einzelstrafe wie auch der auf dieser Grundlage zu bildenden Gesamtstrafe folgendes aus:

„Die Strafkammer erachtet eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus als geboten, aber auch als ausreichend. Die Strafkammer hätte die Strafe in dieser Höhe verhängt und mit der rechtskräftigen Strafe von zwei Jahren Zuchthaus (für den Betrugsfall) auf eine Gesantstrafe von fünf Jahren Zuchthaus zurückgeführt, wenn sie nicht durch das gesetzliche Verbot des § 358 Abs. 2 StPO gehindert gewesen wäre. Bei der ungünstigen Täterpersönlichkeit und bei der Schwere der Tat muss die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus als Mindestmaß desjenigen angesehen werden, was der Angeklagte zu verbüßen hat.“

Darnach ist die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von nur drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (statt fünf Jahren Zuchthaus) wie auch die – in den Gründen zwar nicht ausgesprochene, aber nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich gewollte – Beibehaltung der im ersten Urteil für die zweite Straftat (falsche Anschuldigung) festgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (statt vier Jahren Zuchthaus) offenbar durch eine rechtsirrige Auslegung des § 358 Abs. 2 StPO beeinflusst.

b) Das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten setzt zunächst nach der Wortfassung des Gesetzes voraus, dass „der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft die Revision eingelegt“ hatte. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Zwar hatte der Angeklagte gegen das erste landgerichtliche Urteil mit der „Günstigen Revision“ eingelegt, aber er war damals nicht – wie es das Gesetz erfordert – der einzige Beschwerdeführer, vielmehr hatte auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Diese war, wie der Gesamtinhalt ihrer damaligen Revisionseinlegungs- und Begründungsschrift ergibt, lediglich zuungunsten des Angeklagten eingelegt.

Gerade den hier vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber aus dem Anwendungsbereich des Verbotes der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ausgenommen. Das ergibt die Verwendung des Wortes „lediglich“ und vor allem der Grundgedanke der Vorschrift, die den Angeklagten davor schützen will, dass ein von ihm oder zu seinen Gunsten eingelegtes Rechtsmittel zu einer für ihn ungünstigeren Entscheidung führt. Irrig ist insbesondere die Meinung des Landgerichts, das Verbot der Schlechterstellung habe bestanden, weil das damalige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO so anzusehen sei, als ob es auch zugunsten des Angeklagten eingelegt gewesen wäre. Die Vorschrift des § 301 StPO begründet lediglich eine Wirkung jedes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. § 358 StPO verbietet dessen Schlechterstellung auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aber nur dann, wenn es mit dem Ziel einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung eingelegt worden ist (§ 296 Abs. 2 StPO). Die Auffassung des Landgerichts würde zu der unmöglichen Folge führen, dass ein Urteil niemals auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verschärft werden könnte, weil jedes Rechtsmittel dieser Art zugleich zugunsten des Angeklagten wirkt.

3.) Zur Aufhebung des Strafausspruchs

Nach allem ist, weil das Landgericht infolge irriger Anwendung des Verfahrensrechts den staatlichen Strafanspruch verkürzt und damit das sachliche Strafrecht verletzt hat, auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt das angefochtene Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der für die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung mit Freiheitsberaubung) erfolgten Einzelstraffestsetzung und hinsichtlich der von demselben Rechtsirrtum beeinflussten Gesamtstrafenbildung aufzuheben.

Der Senat hat sich entschlossen, in Abweichung von dem Antrag des Oberbundesanwaltes, der die Zurückverweisung erstrebt, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landgericht hat, wie sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, alle Umstände sorgfältig geprüft, welche zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit und der Schwere der Tat bedeutsam sind. Es hält für die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung) wegen der dabei zutage getretenen Verwerflichkeit und Gewissenlosigkeit des Vorgehens des Angeklagten und des unermesslichen Leides, das er durch seine Strafanzeige den drei Geschäftsfreunden der Ostzone, wie auch dem Weiß, samt deren Familienangehörigen zugefügt hat, eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus für geboten. Zugleich hat das Landgericht dargetan, dass es hiernach unter Einbeziehung der bereits rechtskräftig gewordenen Strafe von zwei Jahren Zuchthaus für die erste Straftat (Rückfallbetrug) gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus ausgesprochen hätte. Dies zu tun, fühlte sich das Landgericht, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lassen, lediglich behindert durch das von ihm irrig ausgelegte Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO). Es hat also in diesem Teil seiner Urteilsbegründung die innerhalb des Strafrahmens des § 239 Abs. 2 StGB liegende Ermesseisentscheidung über das Strafmaß für die Einzelstrafe wie auch für die Gesamtstrafe bereits getroffen und nur infolge des ertorten Rechtsirrtums diese Entscheidung nicht in die Urteiisformel aufgenommen. Unter diesen besonderen Umständen ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache auf Grund der unverändert gebliebenen, von ihm bereits festgestellten Tatumstände seine Entscheidung zum Strafmaß noch ändern würde. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Sinn des § 354 Abs. 2 StPO, dass das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst auf die vom Landgericht bereits zugemessene Strafe erkennt.

Da mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs auch die Nebenstrafen gefallen sind, hatte der Senat auch hierüber neu zu entscheiden. Er hat diese, da die unverändert gebliebenen tatsächlichen Feststellungen sie tragen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht wiederum in den Gesamtstrafausspruch aufgenommen. Die Ehrenstrafe ist nach § 32 StGB wegen ehrloser Gesinnung gerechtfertigt. Die ausgesprochene Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils entspricht dem § 165 StGB und der in dem ersten Revisionsurteil des Senats hierzu gegebenen Weisung. Die Untersuchungshaft hat das Landgericht gemäß § 60 StGB bereits in vollem Umfang angerechnet; es wird nunmehr auch die seit dem 23. Dezember 1953 weiter als Untersuchungshaft erlittene Haft angerechnet. Sollte der Angeklagte inzwischen, worauf der Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft hindeutet, einen Teil der bisherigen Gesamtstrafe verbüßt haben, so wird die Vollstreckungsbehörde diese Zeit auf die neue jetzt erst rechtskräftige Gesamtstrafe zu verrechnen haben.

Rotberg Krauss zugleich für den im Urlaub ortsabwesenden

Bundesrichter MaasHartin
BuschLo