Treffer
BGH Beschluss

Bestätigung: Feilhalten von Verhütungsmitteln in öffentlichen Warenautomaten verletzt Sitte und Anstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 216/61
Datum
05.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung (BGHSt 13, 16), wonach das Feilhalten von Mitteln oder Gegenständen zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen an sich Sitte und Anstand verletzt. Entscheidend ist die Darbietungsform im öffentlichen Raum; der gesundheitliche Zweck der Gegenstände ändert daran nichts. Die Entscheidung hält die bisherige Linie des Senats fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Feilhalten von Mitteln oder Gegenständen, die der Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen verletzt an sich Sitte und Anstand.

2

Die öffentliche Darbietungsform (Warenautomat im öffentlichen Raum) kann für sich genommen zur Annahme einer Sitte- und Anstandsverletzung führen und damit strafrechtlich relevant sein.

3

Bei der Bewertung der Sitte- und Anstandsverletzung ist auf die objektiv herrschenden Sittenerwartungen im öffentlichen Raum abzustellen; der präventive oder medizinische Zweck der Gegenstände schließt die Prüfung der Darbietungsform nicht aus.

4

Frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die diesen Maßstab aufstellen, bleiben für die fortgeltende Rechtsprechung verbindlich und werden bestätigt.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Drogisten Herbert B. █████ aus K. ██████, geboren ████████ 1910 in █████ (Ostpr.), wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1961

Tenor

An der Entscheidung BGHSt 13, 16, nach welcher das Feilhalten von Mitteln oder Gegenständen, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen schlechthin Sitte und Anstand verletzt, wird aus den Gründen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1961 – 1 StR 324/60 – = NJW 1961, 838 festgehalten.

SchmidtSarstedtMayr
KoffkaSchmitt

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