Bestätigung: Feilhalten von Verhütungsmitteln in öffentlichen Warenautomaten verletzt Sitte und Anstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 216/61
- Datum
- 05.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Feilhalten von Mitteln oder Gegenständen, die der Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen verletzt an sich Sitte und Anstand.
Die öffentliche Darbietungsform (Warenautomat im öffentlichen Raum) kann für sich genommen zur Annahme einer Sitte- und Anstandsverletzung führen und damit strafrechtlich relevant sein.
Bei der Bewertung der Sitte- und Anstandsverletzung ist auf die objektiv herrschenden Sittenerwartungen im öffentlichen Raum abzustellen; der präventive oder medizinische Zweck der Gegenstände schließt die Prüfung der Darbietungsform nicht aus.
Frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die diesen Maßstab aufstellen, bleiben für die fortgeltende Rechtsprechung verbindlich und werden bestätigt.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Drogisten Herbert B. █████ aus K. ██████, geboren ████████ 1910 in █████ (Ostpr.), wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1961
Tenor
An der Entscheidung BGHSt 13, 16, nach welcher das Feilhalten von Mitteln oder Gegenständen, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen schlechthin Sitte und Anstand verletzt, wird aus den Gründen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1961 – 1 StR 324/60 – = NJW 1961, 838 festgehalten.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Koffka | Schmitt |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 195/61 · 17.11.1961§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB: Kondomautomaten an öffentlichen Orten verletzen Sitte und Anstand
- BGH · 5 StR 103/69 · 14.04.1970Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten nicht schlechthin sittenwidrig (§184 StGB)
- BGH · 5 StR 496/61 · 16.01.1962BGH: Feilhalten von Kondomen in Straßenautomaten verletzt § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB