Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen in Wirtschaftsstrafsache (Betrug/Untreue/Steuerhinterziehung) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 210/84
Datum
19.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Berlin verurteilte einen Angeklagten u.a. wegen Betruges in zwei Fällen, Untreue und Steuerhinterziehung, den Mitangeklagten wegen Betruges in zwei Fällen sowie Steuerhinterziehung und sprach im Übrigen frei. Angeklagte und Staatsanwaltschaft legten Revision ein, letztere beschränkt auf einen Betrugsfall zum Nachteil des Fiskus und die Strafzumessung. Der BGH verwarf sämtliche Verfahrensrügen (u.a. Besetzungs- und Schöffenrügen, Beweisanträge/-verwertung, § 265 StPO) und bestätigte die tatrichterliche Schadensbestimmung beim Anlegerbetrug. Auch die von der Staatsanwaltschaft gerügten Strafzumessungsaspekte (u.a. § 56 StGB) ergaben keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 222a StPO begründet keinen selbständigen Revisionsgrund, sondern lässt lediglich eine Präklusionswirkung entfallen.

2

Eine fehlerhafte Besetzung anderer Spruchkörper führt grundsätzlich nicht zur fehlerhaften Besetzung des erkennenden Gerichts.

3

Fehler bei bloßen Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung von Schöffenvorschlagslisten liegen regelmäßig außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz und begründen daher grundsätzlich keine vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung.

4

Die Verlesung und Verwertung schriftlicher Erklärungen, Bewertungen oder Willensäußerungen ist nicht allein wegen § 250 StPO ausgeschlossen, wenn es sich nicht um die Aufzeichnung von Wahrnehmungen bzw. beweisbezogene Berichte handelt.

5

Beim Betrug zum Nachteil von Kommanditisten kann der Schaden in der Differenz zwischen dem Nominalwert der Einlage und dem tatsächlichen Wert der Beteiligung liegen; eine Bezifferung dieser Differenz ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

███ aus ███, den Kaufmann Herbert, geboren am █████ ███ ████ in ██, aus ███, den Kaufmann Hinnerk H., geboren am ███████ 1936 in ██████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███████, Rechtsanwalt ██████ aus █████, als Verteidiger des Angeklagten ██ ███, Rechtsanwalt ████████ aus ████, als Verteidiger des ███████████ █████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 1983 werden verworfen.

Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last, die auch die notwendigen Auslagen zu tragen hat, die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ – unter Freispruch im Übrigen – wegen Betruges in zwei Fällen, Untreue und Steuerhinterziehung, den Angeklagten H. wegen Betruges in zwei Fällen sowie Steuerhinterziehung verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Verurteilung beider Angeklagter wegen des zweiten Betrugsfalles (Betrug zum Nachteil des Fiskus) und auf die Strafausprüche beschränkt. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

A. Die Revisionen der Angeklagten

I. Die Verfahrensrügen

der beiden Angeklagten, im Wesentlichen übereinstimmend erhoben und begründet, dringen nicht durch.

1. Soweit die Strafkammer sich nicht an § 222a StPO gehalten haben sollte, kann hieraus kein selbständiger Revisionsgrund hergeleitet werden; es entfällt lediglich die Präklusion.

2. Aus den von den Revisionen mitgeteilten Änderungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin für das Jahr 1981 ergibt sich nicht, dass schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung über ihn seine Undurchführbarkeit „voraus- oder absehbar“ gewesen wäre.

3. Eine fehlerhafte Besetzung anderer Kammern führt grundsätzlich nicht zur fehlerhaften Besetzung des erkennenden Gerichts (BGHSt 9, 203, 207 f.; BGH Urteil vom 25. September 1979 – 1 StR 702/78 – bei Pfeiffer NStZ 1981, 297; KK-Pikart § 338 Rdn. 53).

4. Machte der zu erwartende Geschäftsanfall in Wirtschaftsstrafsachen die Errichtung von vier Wirtschaftsstrafkammern notwendig (wogegen hier nichts spricht), so durften jeder dieser Kammern neben den Wirtschaftsstrafsachen in geringerem Umfang auch allgemeine Sachen zugewiesen werden, soweit nur der Schwerpunkt der Zuständigkeit einer jeden der vier Kammern eindeutig bei den Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 GVG blieb (vgl. BGHSt 31, 323, 326).

5. Die Rüge, der Richterwahlausschuss sei bei seiner Mitwirkung an der Berufung oder Beförderung der Richter fehlerhaft besetzt gewesen und damit auch das erkennende Gericht, hat der Senat schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. November 1984 – 2 C 29/83 –) für unrichtig gehalten.

6. Die Beschränkung der Vorschlagslisten für Schöffen auf Personen, deren Familienname mit den Buchstaben L bis R beginnt, stellt nur einen Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 36 Abs. 2 GVG dar und kann schon deshalb keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Schöffenwahl haben (BGHSt 30, 255, 257). Gleiches gilt für Schöffenvorschläge ohne Berufsangabe.

7. Im Übrigen ist die Verantwortung für das Schöffenauswahlverfahren zwischen Justiz und Verwaltung in der Weise aufgeteilt, dass die Aufstellung der Vorschlagslisten allein den Gemeinden zugewiesen ist und das Verfahren erst mit der Übersendung der Vorschlagslisten an den Amtsrichter in den Zuständigkeits- und Prüfungsbereich der Justiz gelangt. Fehler bei bloßen Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung der Vorschlagslisten liegen außerhalb des Bereichs unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortung der Justiz und können daher eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht begründen (BGHSt 22, 422, 425 f.; BGH Urteile vom 29. September 1964 – 1 StR 280/64 – und vom 5. April 1973 – 2 StR 427/70 – S. 33).

8. Dem Schöffenwahlausschuss hatte der Richter der Abteilung 70 vorgesessen, der nach dem Geschäftsverteilungsplan „für sämtliche Angelegenheiten zuständig war, die einer anderen Abteilung nicht zugewiesen waren“. Damit war dem Erfordernis der Bestimmung des Ausschussvorsitzenden durch Geschäftsverteilungsplan (vgl. BGHSt 29, 283, 287) noch hinreichend Rechnung getragen.

9. Die Überbesetzung des Schöffenwahlausschusses bei dem Amtsgericht Neukölln ist unschädlich, weil die Schöffen durchweg einstimmig gewählt worden sind (wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Ausschussvorsitzenden ergibt). Das Stimmenverhältnis bedurfte keiner Protokollierung (BGHSt 26, 206, 211 f.).

10. Die Maßnahmen, die der Landgerichtspräsident getroffen hatte, um jedermann den Zutritt zur Schöffenauslosung zu ermöglichen, reichten aus (vgl. BGH Beschluss vom 20. September 1983 – 5 StR 189/83 – bei Holtz MDR 1984, 91 = Strafverteidiger 1983, 446). Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ergibt sich weder aus den Maßen des Auslosungsraumes (die von den Revisionen unzutreffend angegeben werden) noch aus der beklagten geringen Anzahl der Sitzgelegenheiten. Wer Zutritt hat, behält ihn auch dann, wenn er notfalls stehen muss.

11. In der Anordnung des Landgerichtspräsidenten „Zur Protokollführerin wird Justizangestellte ... bestellt“, liegt trotz der ungenauen Wortwahl eine Übertragung der Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Dass der Landgerichtspräsident hierzu nicht ermächtigt gewesen sei, tragen die Revisionen nicht vor.

12. Beide Beschwerdeführer behaupten, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden, soweit er den Vorwurf der Steuerhinterziehung betraf. Die Sitzungsniederschrift beweist das Gegenteil. Danach verlas der Staatsanwalt „den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 28. August 1980 (BD. VIII und IX der Akten) unter Beachtung des § 243 Abs. 3 StPO und unter Berücksichtigung der im Eröffnungsbeschluss aufgeführten rechtlichen Änderungen“. Der Zusatz „unter Beachtung ...“ besagt ersichtlich, dass der Staatsanwalt entsprechend § 243 Abs. 3 Satz 3 StPO den Hinweis der Kammer im Eröffnungsbeschluss berücksichtigt hat, wonach statt fortgesetzten Betruges auch fortgesetzte Untreue in Betracht komme. Nichts spricht dafür, dass der die Steuerhinterziehung betreffende Teil des Anklagesatzes etwa deshalb nicht verlesen worden sei, weil insoweit die Eröffnung des Verfahrens erst auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Kammergericht beschlossen worden war. Insbesondere lag nach diesem Ausgang des Verfahrens über die Eröffnung ein Fall nach § 207 Abs. 1 oder 2, Abs. 3; § 243 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor.

13. Der Beschwerdeführer ████████ beanstandet die Verwerfung eines gegen die Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuchs, mit dem die Besorgnis ihrer Befangenheit aus dem Inhalt des verlesenen Anklagesatzes hergeleitet worden war. Der Anklagesatz ist zwar ungewöhnlich lang. Er enthält aber lediglich tatsächliche Angaben, die bei der Art der vorgeworfenen Begehungsweise den Anklagevorwurf erst verständlich machen sollten, dagegen keine Ausführungen oder Wendungen, die auf eine Würdigung des bisherigen Verfahrensergebnisses hinauslaufen und deshalb zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nach § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO gehören würden.

14. Die aus drei Wahlverteidigern bestehende Verteidigung des Angeklagten ███████ hatte beantragt, einem weiteren Rechtsanwalt als „Wirtschaftsreferenten der Verteidigung“ die Anwesenheit in der Hauptverhandlung auf der Verteidigerbank zu erlauben. Letzteres lehnte der Vorsitzende ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Entscheidung der Strafkammer hat diese zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil insoweit allein eine Maßnahme der Verhandlungsleitung nach § 238 Abs. 1 StPO beanstandet war.

15. Das Landgericht war nicht gehalten, während einer Zeugenvernehmung Erklärungen der Verteidigung zu einem verlesenen Schreiben entgegenzunehmen. Dass die Verteidigung auch nach der Vernehmung keine Gelegenheit hatte, sich zu erklären, haben die Beschwerdeführer in der Revisionsverhandlung nicht behauptet.

16. Die Angeklagten hatten mit drei sachlich zusammenhängenden Anträgen begehrt, durch Vernehmung von insgesamt vier Zeugen und acht Sachverständigen über (im Wesentlichen) folgende Behauptung Beweis zu erheben: Wegen Übersicherung eines Bankkredites von 1,5 Millionen DM durch Grundpfandrechte wäre es den Firmen der ██████████████ in den Jahren 1976/1977 „problemlos“ möglich gewesen, den Kredit einschließlich der Sicherungen durch „ein anderes Bankhaus“ übernehmen zu lassen. Solche Übernahme hätte die █████████████, insbesondere die Firma R., „in die Lage versetzt, kurzfristig, d. h. innerhalb weniger Wochen“ ein weiteres Darlehen von mindestens fünf Millionen DM von der übernehmenden Bank zu erhalten. Die Strafkammer hat die Beweisanträge rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit der Behauptungen abgelehnt. Sie hat vor allem darauf abgestellt, dass ein etwaiger Kredit weitgehend den anderen liquiditätsbedürftigen Gesellschaften der W.-Gruppe und nur in geringem Umfang der R., auf deren wirtschaftliche Situation es hier ankam, zugute gekommen wäre. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach der Anklageschrift und in der Verhandlung ging es im Wesentlichen um den Vorwurf, die Angeklagten hätten das Vermögen der R. anderen Gesellschaften oder dem Angeklagten ████████ persönlich zufließen lassen und dadurch die R. finanziell weitgehend ausgeleert. Das ergibt sich vor allem eindeutig aus dem angefochtenen Urteil. Dann aber kam es in der Tat nicht darauf an, ob die Angeklagten Kredit erhoffen konnten. Von Bedeutung konnte allenfalls sein, ob die Angeklagten gewillt waren, der R. Mittel zukommen zu lassen und diese nicht wiederum alsbald abzuziehen. Dahingehende Behauptungen enthielten die Beweisanträge nicht.

17. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte ███ „in dem Zeitraum vom 31.12.1972 bis zum 30.6.1977 sein gesamtes am 1.1.1973 vorhandenes Privatvermögen im Wert von DM 12.000.000 zum Aufbau und zur weiteren Förderung der wirtschaftlichen Existenz“ von fünf bestimmten Unternehmen „investiert und dort belassen“ habe (vgl. UA S. 6, 17, 351). Damit ist ohne Weiteres vereinbar, dass der Angeklagte ███ im Juni 1975 und im Mai/Juni 1976 nicht imstande war, bestimmten Gesellschaften Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

18. Aus dem Verlangen, die Schutzschrift eines Verteidigers den Schöffen „auszuhändigen“, lässt sich auch bei weitester Auslegung kein Beweisantrag und kein Beweisermittlungsbegehren herauslesen. Eine Beweiserhebung darüber, wie einer der Verteidiger die Sach- und Rechtslage vor Beginn der Hauptverhandlung eingeschätzt hatte, hat das Landgericht zu Recht abgelehnt.

19. Die Rüge, zwei Beweisanträge seien nicht beschieden worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführer hatten beantragt, die Zeugen ████ und R. zu hören, und zur Bezeichnung des Beweisthemas auf Urkunden Bezug genommen. Der Inhalt dieser Urkunden wird jedoch von den Revisionen nicht mitgeteilt.

20. Dadurch, dass die Strafkammer den Zeugen Dr. Z. nicht vernommen hat, hat sie die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Als die Kammer nach Beweisantrag der Beschwerdeführer sich um die Vernehmung des Zeugen Dr. Z. bemühte, zeichnete sich dessen Unerreichbarkeit als wahrscheinlich ab. Daraufhin beantragten die Angeklagten die Vernehmung des Zeugen ██████ und stellten in sein Wissen dieselben Tatsachen wie zuvor in das Wissen des Dr. Z., wobei sie ausführlich darlegten, dass der Zeuge ██████ als ständiger Berater des Dr. ████ über alle in diesem Zusammenhang relevanten Umstände eigene Kenntnis habe. Darauf wurde der Zeuge ██████ vernommen. Nach Vernehmung des Zeugen ██████ nahmen die Angeklagten den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. ██████ zurück. Nach alledem bestand für die Kammer keine Veranlassung, sich weiterhin um eine Vernehmung des Zeugen Dr. Z. zu bemühen. Auch war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nach Rücknahme des Hilfsantrages die Kammer nicht gehalten, den Verteidigern mitzuteilen, wie es die Aussage des Zeugen würdigen würde.

21. Die Angeklagten behaupten, dass die UA S. 65 erwähnten, vom Prokuristen der B., R., und vom kaufmännischen Leiter ███████ stammenden Urkunden weder verlesen noch sonst in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Das trifft nicht zu. Das Schreiben ███████████████ an den Angeklagten W. vom 2. Juni 1975 ist verlesen worden (Protokollband III Bl. 63 f.), ferner die Aktennotiz ██████████ dem Beistück Bt 2 a/1 (Protokollband II Bl. 228 R).

22. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass Urkunden ohne Vernehmung ihrer Verfasser verlesen und verwertet worden seien. Es handelte sich jedoch bei allen von den Revisionen genannten Schriftstücken nicht um die Aufzeichnung von Wahrnehmungen, gar schriftliche Berichte oder zu Beweiszwecken verfasste Urkunden, sondern um schriftliche Äußerungen, die eigene Gedanken, Bewertungen, Erklärungen oder Willenshandlungen der Urheber verkörpern. Verlesung und Verwertung dieser Urkunden ohne Vernehmung ihrer Verfasser waren daher durch § 250 Satz 2 StPO nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 6, 141; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. 1983 S. 459 ff.).

23. Der gegen den Zeugen ████ als Anlagevermittler gerichtete Beteiligungsverdacht, der zur Entscheidung der Kammer nach § 60 Nr. 2 StPO geführt hatte, bestand auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfindung, wie sich aus UA S. 329 ergibt, wonach die Anlagevermittler möglicherweise Gehilfen der Angeklagten bei der betrügerischen Anwerbung von Kommanditisten waren.

24. Beide Beschwerdeführer beanstanden, sie seien wegen Alleintäterschaft verurteilt worden, obwohl sie wegen mittäterschaftlicher Begehung angeklagt gewesen seien; ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO sei nicht gegeben worden. Das ist insoweit unzutreffend, als die Beschwerdeführer ██████ und █████ sowie der Mitangeklagte ████████ wegen Betruges und wegen Steuerhinterziehung als Mittäter verurteilt worden sind (wie UA S. 206 f., 253, 255, 328, 334, 335 ohne Weiteres ergeben). Soweit die Beschwerdeführer auf den Urteilstenor verweisen, übersehen sie, dass die mittäterschaftliche Begehung in der Urteilsformel nicht anzugeben ist (BGH Beschluss vom 11. Oktober 1976 – 3 StR 302/76 – bei Holtz MDR 1977, 108; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer 23. Aufl. § 260 Rdn. 58; KK-Hürxthal § 260 Rdn. 30 unter bb; Kleinknecht/Meyer § 260 Rdn. 28). Im Untreuefall ist der Angeklagte ██████ allerdings als Alleintäter verurteilt worden. Indes kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass er nicht nach § 265 Abs. 1 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist; denn schon Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten zu diesem Vorwurf den Angeklagten █████████ als den allein Handelnden und allein Nutzen Ziehenden genannt, während seitens der Mitangeklagten ██████ und ███ lediglich deren „Einverständnis“ vorgelegen haben sollte. Auf Grund eines Hinweises darauf, dass der Angeklagte ███ – lediglich mangels „Einverständnisses“ der Mitangeklagten – insoweit Alleintäter sein könne, hätte der Angeklagte ██████ sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

25. Der Zeuge Dr. G. hatte u. a. über eine „unternehmensstrategische Analyse“ berichtet, die er zur Tatzeit erstellt hatte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hatte die Strafkammer keinen Anlass, sich mit bestimmten Einzelheiten dieses Aussageteils auseinanderzusetzen. Das Landgericht bezeichnet die Analyse im Urteil als „nach wissenschaftlichen Maßstäben wertlos“ und geht darauf im Wesentlichen nur im Zusammenhang mit anderweit getroffenen Feststellungen ein, für die die Analyse des Zeugen eine zusätzliche Bestätigung abgab. Hierin tritt weder ein Verstoß gegen § 267 StPO noch ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hervor.

26. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge

1. Zutreffend hat der Tatrichter den den Kommanditisten der RHW betrügerisch zugefügten Schaden allein in der Differenz zwischen dem Nominalwert ihrer Einlage und dem tatsächlichen Wert ihrer Beteiligung gefunden und die diesen Wert bestimmenden Faktoren rechtsfehlerfrei dargelegt (insbesondere UA S. 188 f., 329 f.). Eine Bezifferung der so ermittelten Differenz war nicht geboten.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil der Angeklagten zutage treten lassen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Zur Revision der Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 1984 folgendermaßen Stellung genommen:

„4. Mit dem Hinweis darauf, dass im Fall des Investitionszulagenbetruges innerhalb der rechtlichen Würdigung (UA S. 333) von einer geringeren als der von den Feststellungen belegten Schadenshöhe (UA S. 240, 241) ausgegangen worden ist, wird ein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsmangel nicht aufgezeigt. Die Strafkammer hat festgestellt, dass für die RHW nur insgesamt 9.763,86 DM an Zulagen nach § 19 BerlinFG und § 4b InvZulG bewilligt werden durften (UA S. 240). Daraus folgt zweifelsfrei, dass sie die darüber hinausgehenden bewilligten Beträge, und zwar sowohl die nach § 19 BerlinFG wie die nach § 4b InvZulG bewilligten Beträge (UA S. 240, 241), als betrügerisch erschlichen angesehen hat (vgl. UA S. 251). Die Abweichung in der Subsumtion erweist sich damit als unschädliches Fassungsversehen.

13

2. Die unterschiedliche Höhe der für den Investitionszulagenbetrug und den Betrug zum Nachteil der Kommanditisten festgesetzten Einzelstrafen findet ihre Rechtfertigung in der unterschiedlichen Intensität des Handlungsunrechts. Das versteht sich von selbst. Von Bedeutung sind außerdem die Ausführungen UA S. 249 Absatz 2; sie besagen bei sinngerechtem Verständnis, dass der von dem Gesetzgeber geschaffene Hintergrund erheblich ist (auch) für die Bewertung des Betruges zum Nachteil der Kommanditisten, insbesondere aber den Investitionszulagenbetrug in einem besonderen Licht erscheinen lässt. Die Beachtung dieses Gesichtspunkts ist auch nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung von Wirtschaftstraftaten zum Nachteil der öffentlichen Hand (BGH bei Holtz MDR 1976, 812) nicht ausgeschlossen.

Mit dem verwendeten Wort ‚Zugzwang‘ (UA S. 352) sollte

3. eine Kausalität beschrieben werden, die sich aus der Konzeption der R. und der auf ihrer Grundlage schon durchgeführten Kommanditistenwerbung, auch aus dem vorausgegangenen Antrag des Angeklagten ███████ auf Zulagenbewilligung ergab. Der Investitionszulagenbetrug hatte sich als – wenn auch nicht zwingend notwendige – Folge der ursprünglich redlichen Unternehmensplanung und Einlagenbeschaffung und der Handlungsweise des Angeklagten ████████ ergeben, war nicht von vornherein geplant gewesen. Das durfte mildernd berücksichtigt werden.

Mit dem verwendeten Begriff ‚Lernprozess‘ (UA S. 350)

4. sollte deutlich gemacht werden, dass nach der Überzeugung der Strafkammer die Angeklagten ████████ und ████ sich jedenfalls der Erkenntnis genähert hatten, dass bei gleichen wirtschaftlichen Gegebenheiten wie im Tatzeitraum intensivere Abwägung, größere Zurückhaltung geboten ist. Der Annahme eines solchen Lernprozesses stand die Verweigerung einer Einlassung zur Sache und die Erklärung des Angeklagten █████████, er habe (damals) seine Pläne für realisierbar gehalten, habe mithin nicht vorsätzlich gehandelt (UA S. 306, 307), nicht entgegen. Sie kann auf dem Eindruck beruhen, den das Verteidigungsverhalten gegenüber Erkenntnissen der Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit vermittelt hatte.

5. Daraus, dass auf den Strafzweck der Generalprävention nicht ausdrücklich abgestellt worden ist, kann nicht gefolgert werden, dieser Strafzumessungsgesichtspunkt sei außer Acht gelassen worden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 720, 721). Auch in Berücksichtigung der Maßstäbe der in JZ 1975, 183, 185 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kam diesem Gesichtspunkt hier angesichts der festgestellten Besonderheiten zur Person der Angeklagten, der zu den Straftaten führenden Entwicklung und zu den Motiven und den Folgen für die Angeklagten selbst keine herausragende Bedeutung zu.

6. Für die Besorgnis, die Strafkammer könne den Begriff ‚besonderen Umständen in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters‘ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verkannt haben, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Strafkammer hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen (UA S. 356). Da die von dem Angeklagten ██████ ohne Mitwirkung des Mitangeklagten Weiskopf begangenen Einzelakte des Betruges sich als Fortsetzung des von dem Angeklagten ███████ bewirkten Geschehens darstellten, konnte dessen maßgeblichem Einfluss auch insoweit Bedeutung beigemessen werden. Die Gesamtwertung der Strafkammer kann danach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGH NJW 1978, 599; BGH GA 1979, 313; BGH NStZ 1981, 389, 390; BGH StrafVert 1981, 69; 1983, 592).

Es begründet auch keinen Rechtsmangel, dass sich der Tatrichter mit der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das ist regelmäßig nicht erforderlich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Tatrichter angesichts der zugunsten des Angeklagten Holste sprechenden Umstände keine Besonderheiten gefunden hat, die eine Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden als unverständlich erscheinen lassen würde.“

Dem stimmt der Senat zu. Er hat zudem auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft das Urteil in dem nach der Rechtsmittelbeschränkung verbliebenen Anfechtungsumfang auch auf sonstige Fehler zugunsten der Angeklagten überprüft. Solche Fehler sind dabei nicht hervorgetreten.

C. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki

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