Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vergewaltigung, Schöffenwahl und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 49/90
Datum
26.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und Widerstands sowie die Beteiligung einer Schöffin wegen angeblich fehlerhafter Gemeindeverkündung und versäumte Beweiserhebungen. Der BGH verwirft die Revision. Fehler bei vorbereitenden kommunalen Maßnahmen begründen keinen Besetzungsmangel; die Zurückweisung von Beweisanträgen und das Unterbleiben eines ärztlichen Gutachtens sind nicht rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehler bei vorbereitenden Maßnahmen der Gemeinde zur Aufstellung der Schöffen-Vorschlagsliste begründen nicht ohne Weiteres eine fehlerhafte Besetzung des Strafgerichts; maßgeblich ist die ordnungsgemäße Übersendung und Prüfung der Vorschlagsliste durch die Justiz (§ 36, § 39 GVG).

2

Eine Rüge, die Widersprüche oder Aufklärungsdefizite beanstandet, ist unzulässig, soweit kein konkretes Beweismittel benannt wird; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt substantiiertes Vorbringen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung ansieht oder der Beweisantrag unzureichend substantiiert ist.

4

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Vergewaltigung (§ 177 StGB) genügt es, dass der Täter durch körperliche Gewalt, Zerren oder Drohungen das Opfer in eine Lage zwingt, in der dieses aus Furcht den Geschlechtsverkehr duldet.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 5. Oktober 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 49/90 in der Strafsache gegen Franz-Josef ███ aus ████████ (Oberbayern), geboren am ██████ 1966 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1990, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Blauth als beisitzende Richter, Staatsanwältin ███████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden sind teils unzulässig, teils unbegründet.

a) Der näheren Erörterung bedarf die Besetzungsrüge. Mit ihr beanstandet der Angeklagte, die Schöffin ███████ aus der Gemeinde ███ habe zu Unrecht an der Entscheidung mitgewirkt. Die Schöffenauswahl sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen, da die Satzung der Gemeinde ███ über die Form öffentlicher Bekanntmachungen nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Nach § 36 Abs. 3 GVG ist die Vorschlagsliste für Schöffen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GVG) in jeder Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen; der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Nur darauf bezieht sich die Prüfungspflicht des Richters beim Amtsgericht nach § 39 Satz 2 GVG. Die Revision behauptet nicht, dass dieser äußere Ablauf nicht eingehalten worden sei, insbesondere beanstandet sie nicht, dass der Zeitpunkt der Auflegung in dem Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei.

Sie macht aber geltend, die Gemeindesatzung, die darüber befinde, in welcher Form öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu erfolgen hätten, sei nicht wirksam verkündet worden; das „Amtliche Bekanntmachungsblatt“ der Gemeinde █████ vom 30. Juli 1982 enthalte die „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde ███“ nicht in der gebotenen herausgehobenen Aufmachung.

Es kann jedoch dahinstehen, ob die Satzung damit wirksam verkündet worden ist. Die Verantwortung für das Schöfffenauswahlverfahren ist zwischen Justiz und Verwaltung in der Weise aufgeteilt, dass die Aufstellung der Vorschlagslisten allein den Gemeinden zugewiesen ist und das Verfahren erst mit der Übersendung der Vorschlagsliste an den Amtsrichter in den Zuständigkeits- und Prüfungsbereich der Justiz gelangt. Die Revision trägt selbst zutreffend vor, dass Fehler bei bloßen Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung der Vorschlagsliste außerhalb des engeren Bereichs unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortung der Justiz

liegen. Daher können sie eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht begründen (BGHSt 22, 122, 123; BGH, Urteil vom 19. März 1985 – 5 StR 210/84; Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 36 GVG Rdn. 10; Kissel in KK-StPO 2. Aufl. § 36 GVG Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 338 Rdn. 9; Rieß DRiZ 1977, 289, 292).

b) Zu den weiteren Verfahrensrügen, die gemäß § 349 Abs. 2 StPO erfolglos sind, sei nur folgendes bemerkt: Soweit auch die Mitwirkung der zweiten Schöffin im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Verkündungsform beanstandet wird, gilt das zuvor Gesagte. Die Rüge, dass die Schöffen bei der Beratung über den Besetzungseinwand mitgewirkt hätten, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 222b Rdn. 15).

Die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass die Zeugin ██████ zur Tatzeit unter Drogeneinfluss gestanden habe, enthält keinen Rechtsfehler. Der Beweisantrag auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. █████ ist zwar mit einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Formulierung („ungeeignetes Beweisthema“) zurückgewiesen worden. Die Auslegung ergibt aber, dass die unter Beweis gestellte Behauptung aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen worden ist.

Die Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin

███ stellt keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklarungspflicht dar. Die Frage der Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen ist nach anderen Maßstäben zu beurteilen, als sie für die Frage der Schuldfähigkeit eines Menschen gelten.

Soweit mit der Aufklärungsrüge weiter beanstandet wird, aufgetretene Widersprüche seien nicht geklärt worden, ist die Rüge unzulässig, da insoweit ein Beweismittel nicht genannt wird.

Nicht den Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist ferner die Rüge, die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ███ sei nicht aufgeklärt (Beweismittel?).

Die Beanstandung, das Gericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es den sachverständigen Zeugen Dr. █████, der sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Urlaub befand, nicht gehört habe, ist unbegründet. Der Angeklagte hatte den Zeugen benannt, das Gericht die Vernehmung wie ausgeführt – rechtsfehlerfrei abgelehnt und dabei zu erkennen gegeben, dass es der Frage, ob die Zeugin verletzt worden ist oder nicht, keine Bedeutung zumesse.

2. Auch die Sachrüge deckt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf.

a) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Danach hat der Angeklagte in vielfältiger Weise körperliche Gewalt ausgeübt, um die

widerstrebende Zeugin ██████ zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Diese und ihre fünfzehnjährige Freundin Astrid wurden vom Angeklagten und seinem Begleiter zunächst im Pkw gegen ihren Willen in die im Wald gelegene Schutzhütte gebracht. Als sie „Anstalten“ machten, von dort wegzugehen, griff der Angeklagte die zwanzigjährige Sabrina ███████ am Arm und zog sie ein Stück mit sich fort. Anschließend „zog“ „warf er sie mit Gewalt mit dem Oberkörper auf er sie zum Auto, die Kühlerhaube des Fahrzeugs, so dass deren Blech unter der Wucht des Aufsetzens des Körpers nachgebend ein knallendes Geräusch von sich gab“ (UA 6). Der Angeklagte stand nun zwischen den gespreizten Beinen des Mädchens, die mit dem Oberkörper auf der Motorhaube liegend sich gegen ihn wehrte, ihn wegdrückte und hochzukommen versuchte (UA 6). Seinem Begleiter und Astrid drohte der Angeklagte Schläge an und forderte sie auf, sich nicht einzumischen. Es gelang Sabrina nun, den Angeklagten wegzudrücken und davonzulaufen. Astrid lief ihr nach und nahm sie an die Hand, um ihr zu helfen. Der Angeklagte holte sie jedoch ein, riss Sabrina von ihrer Freundin los und zog sie mit sich von der Hütte weg in den Wald. Der Begleiter des Angeklagten veranlasste Astrid aus Angst vor dem Angeklagten, ihre Hilfeleistung einzustellen. Sabrina ließ sich anschließend auf den Boden fallen. Der Angeklagte veranlasste sie mit den Worten, er schlage sie „kaputt“, wenn sie nicht aufstehe, „zerrte“ sich weiter in den Wald, wo er sie zu Boden warf (UA 7).

Astrid war es inzwischen gelungen, den Begleiter des Angeklagten dazu zu bewegen, mit ihr im Pkw in den Wald zu fah-

ren, um Sabrina zu Hilfe zu kommen. Als Sabrina das sich nähernde Fahrzeug hörte, schrie sie laut nach ihrer Freundin. Der Angeklagte hielt ihr jedoch den Mund zu, um ihre Schreie zu ersticken. Die Pkw-Insassen stiegen aus, um den Aufenthalt der beiden ausfindig zu machen. Sie hörten jedoch nichts mehr und konnten in der Dunkelheit auch nichts mehr sehen, so dass sie sich zur Rückkehr entschlossen.

Der Angeklagte verlangte von der vor ihm auf dem Rücken liegenden Sabrina, dass sie sich ausziehe. Auf ihre Weigerung hin äußerte der Angeklagte ihr gegenüber, dass sie ja jetzt allein seien und keiner ihr helfen könne.

Sabrina hatte große Angst, sie hatte das leiser werdende Motorgeräusch des sich entfernenden Pkws wahrgenommen und fühlte sich dem Angeklagten ausgeliefert. Auf weiteres Verlangen des Angeklagten entkleidete sie sich nun. Als der Angeklagte von ihr verlangte, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, rutschte sie zunächst nach hinten, um dem Angeklagten auszuweichen. Schließlich wagte sie jedoch keinen Widerstand mehr und erklärte dem Angeklagten, er solle es jetzt „machen“ und sie dann in Ruhe lassen. Der Angeklagte führte daraufhin mit ihrer Hilfe sein Glied ein. Dabei war er sich bewusst, dass Sabrina dies nur infolge seiner vorherigen „Behandlung“ über sich ergehen ließ (UA 8). Dem anschließenden Begehren des Angeklagten, den Mund- und Afterverkehr zu dulden, widersetzte sie sich mit Erfolg. Sie weinte und wollte in Ruhe gelassen sein (UA 8).

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Der 87 kg schwere Angeklagte hat das ihm an Körperkräften erheblich unterlegene Mädchen durch gewaltsames Zerren und die Drohung, sie „kaputt zu schlagen“, nach und nach in eine hilflose Lage gebracht, in der ihr nach vergeblichen Abwehrversuchen keine andere Wahl mehr blieb, als den Geschlechtsverkehr zu dulden. Der Angeklagte hat dabei auch trotz der zu seinen Gunsten angenommenen Blutalkoholkonzentration von 2,68 ‰ erkannt, dass Sabrina freiwillig nicht zur Gewährung des Geschlechtsverkehrs bereit war; seine Äußerung, sie habe nun keine Hilfe mehr zu erwarten, zeigt, dass er die Situation richtig erfasst hatte.

b) Auch der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafzumessung ist gleichfalls frei von Rechtsfehlern. Unter Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) ist die Strafkammer unter Berücksichtigung der maßgebenden Zumessungsfaktoren zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren gelangt. Soweit hierbei von „besonders schweren einem ‚nach objektiven Kriterien‘ Fällen einer Vergewaltigung“ gesprochen wird, handelt es sich lediglich um einen zusammenfassenden, sprachlich missglückten und nicht gesetzestechnisch gemeinten Ausdruck für die durch die Tat verursachten Folgen. Auch die – allerdings sehr knapp begründete – Bemessung der Einzelstrafe von einem Jahr

für die Widerstandsleistung und die Zumessung der Gesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.

GoydkeSalgerSteindorf
Meyer-GoßnerBlauth

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