Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenauslosung – Öffentlichkeit nicht gewährleistet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/83
- Datum
- 20.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslosung von Haupt- und Hilfsschöffen muss öffentlich erfolgen; eine unterlassene öffentlichkeitswirksame Bekanntmachung verletzt das Gebot der Öffentlichkeit und führt zur Unrichtigkeit der Besetzung (§ 45 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG).
Für die Anforderungen an die Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung gelten mindestens die Maßstäbe der §§ 169 ff. GVG; die Voraussetzungen dürfen nicht geringer sein als bei sonstigen öffentlichen Sitzungen.
Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist gewahrt, wenn Jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von Ort und Zeitpunkt der Sitzung Kenntnis zu verschaffen; das bloße Ausrufen im Flur ohne Aushang und ohne Information des Pförtnerdienstes genügt nicht.
Liegt bei der Schöffen-Auslosung ein erhebliches Öffentlichkeitsdefizit vor, rechtfertigt dies die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung an eine andere Kammer zur Neuverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 3. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Zahnarzt Professor Dr. med. dent. Dr. med. ███ aus ███████ (Israel), geboren am █████ in ██ (Rumänien),
2. den Kaufmann Jürgen █ aus ███, geboren am [REDACTED] 1940 in [REDACTED] (Oldenburg),
3. den Kaufmann Hans-Jürgen [REDACTED] geboren als [REDACTED], aus [REDACTED] (Oldenburg), dort geboren am [REDACTED] 1948,
wegen versuchten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. September 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. Dr. ███ und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revisionen der drei Angeklagten haben mit einer übereinstimmend und zulässig erhobenen Besetzungsrüge Erfolg.
Das Gericht war mit der Hilfsschöffin Ortrud Pridat nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO).
Ihre Listenstelle ist durch den Präsidenten des Landgerichts in dessen Dienstzimmer ausgelöst worden. Zwar wurde der Auslosungstermin zu Beginn der Sitzung auf dem vor dem Zimmer gelegenen Flur ausgerufen. Eine Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung durch Aushang war jedoch zu keiner Zeit und an keiner Stelle erfolgt. Die Wachtmeister in der Pförtnerloge des Landgerichtsgebäudes waren über diese Sitzung nicht in Kenntnis gesetzt.
Damit war das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GVG verletzt.
Die Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung, bei der es um den gesetzlichen Richter geht, können nicht geringer sein als die Voraussetzungen der Öffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet allerdings nicht, dass jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo eine öffentliche gerichtliche Sitzung stattfindet. Es reicht aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen.
Daran fehlte es hier.
Die Sitzung war nicht mit einer schriftlichen Bekanntmachung angekündigt worden und auch nicht in der Pförtnerloge des Gebäudes zu erfragen; außerdem fand sie in einem sonst nicht für öffentliche Sitzungen genutzten Raum statt.
Dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Mangel handelte, der die Kontrollmöglichkeiten bei der Schöffenauslosung wesentlich beeinträchtigte, hat der Präsident des Landgerichts richtig erkannt und dementsprechend bereits vor geraumer Zeit eine neue Auslosung der Haupt- und Hilfsschöffen vorgenommen.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Herrmann | Niepel |