Schwurgericht: Besetzung nach § 77 GVG und Mängel der Geschworenenwahl; Mordurteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 280/64
- Datum
- 29.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 77 GVG verlangt, dass die richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres für jede Tagung so bestimmt werden, dass ihre Heranziehung eindeutig und vorhersehbar feststeht; eine Bestimmung „nach Sachen“ genügt dem nicht.
Wirkt ein aufgrund einer nicht gesetzmäßigen Präsidiumsregelung herangezogener Beisitzer in der Hauptverhandlung mit, liegt ein Besetzungsmangel vor, auf dem das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO beruht.
Nimmt an der Wahl der Geschworenen eine Vertrauensperson teil, die nicht von der hierfür zuständigen Vertretung des Verwaltungsbezirks mit der gesetzlich vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit gewählt wurde, leidet die Wahl an einem wesentlichen Mangel; die Mitwirkung so gewählter Geschworener begründet eine vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO).
Eine nachträgliche Zustimmung des zuständigen Gremiums zu einer zuvor von einem unzuständigen Organ vorgenommenen Wahl der Vertrauensperson heilt den Mangel nicht rückwirkend, wenn die Geschworenenwahl bereits durchgeführt ist.
Das Mordmerkmal der Grausamkeit setzt neben dem Zufügen besonderer Schmerzen oder Qualen voraus, dass der Täter dies erkennt und aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung handelt; bei affektiver Tatausführung bedarf dies besonders eingehender tatrichterlicher Prüfung und Begründung.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Baden-Baden, 21. Oktober 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schmied Hans ███ aus █████, geboren am ██ ███ im ███████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Hübner, Dr. Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████, █████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Baden-Baden vom 21. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat seine Geliebte, die verheiratete Anneliese ██████, im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.
I. Die Verfahrensrügen
1.) Die Besetzungsrüge hinsichtlich der richterlichen Beisitzer.
Das Präsidium des Landgerichts hat die Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern nicht in der Weise geregelt, dass es die Beisitzer jeweils für die Tagungen des Schwurgerichts bestimmte, sondern es hat für jede einzelne im Geschäftsjahr anfallende Sache (für die 1., 2. usw.) jeweils zwei Beisitzer und ihre Stellvertreter ernannt. Das hält die Revision mit Recht für unzulässig.
§ 77 GVG bestimmt, dass die übrigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres „für jede Tagung“ zu bestellen sind. Es muss also vor Beginn des Geschäftsjahres feststehen, welche beisitzenden Richter an jeder Tagung des Schwurgerichts teilzunehmen haben. Diesem gesetzlichen Erfordernis entspricht die vom Präsidium des Landgerichts Baden-Baden getroffene Regelung nicht. Nach ihr steht eigentlich nur fest, dass die an erster Stelle für die erste Sache bestellten Beisitzer an der ersten Tagung teilzunehmen haben. Im Übrigen bleibt es ungewiss, an welcher Tagung die weiteren im Beschluss des Präsidiums genannten Richterpaare als Beisitzer mitwirken müssen. Denn das hängt davon ab, wie viele Sachen in den einzelnen Tagungen angesetzt werden; dies ist aber zunächst ganz unbestimmt, zumal es bei der Regelung noch unklar bleibt, ob eine Sache mitgezählt wird, für die zunächst Termin in einer Tagung angesetzt war, die aber dann wieder abgesetzt werden musste.
Die hier vom Präsidium getroffene Regelung ist auch deswegen nicht angemessen, weil nicht vorauszusehen ist, wie viele Schwurgerichtssachen in einem Geschäftsjahr zur Hauptverhandlung kommen werden. Das Präsidium hatte für das Jahr 1963 einen Anfall von sechs Sachen angenommen und dafür die Beisitzer und ihre Stellvertreter bestellt. Es fielen jedoch sieben Sachen an, so dass für eine Sache noch nachträglich die Beisitzer bestimmt werden mussten. Es soll aber nach Möglichkeit vermieden werden, dass für eine bestimmte schon zur Hauptverhandlung anstehende Sache die Beisitzer bestellt werden. Dazu kann es weit häufiger kommen, wenn die Beisitzer für die einzelne Sache, statt für die einzelne Tagung ernannt werden, weil in jeder Tagung mehr oder weniger Sachen angesetzt werden können.
Die getroffene Regelung widerspricht auch dem Grundsatz, dass die zur Entscheidung in den anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmt sein müssen (vgl. BVerfG NJW 1964, 1020). Die Regelung lässt nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für die Reihenfolge der einzelnen Sachen maßgebend sein sollen. Da aber hiervon die Zuziehung bestimmter Beisitzer abhängig ist, lässt sie dem Ermessen des Vorsitzenden einen durch eine andere Regelung vermeidbaren Spielraum.
Die richterlichen Beisitzer in der vorliegenden Sache, über die in der dritten Tagung des Schwurgerichts verhandelt und entschieden wurde, haben hiernach auf Grund einer vom Präsidium getroffenen Regelung mitgewirkt, die nicht dem Gesetz entspricht. Das Schwurgericht war in ihrer Person nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).
Es bedarf damit keines Eingehens auf die weitere Frage, ob es zulässig ist, für eine Schwurgerichtstagung mehr als zwei Beisitzer zu ernennen, sofern eine Regelung vorgesehen wird, die jede vermeidbare Ermessensfreiheit in der Heranziehung der Beisitzer verhindert (vgl. hierzu RG HRR 1928, 375; JW 1928, 1309 mit zustimmender Anmerkung von Oetker; RG HRR 1931 Nr. 1495; BGH NJW 1958, 838).
2.) Besetzungsrügen hinsichtlich der Geschworenen.
A) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorschlagslisten (§§ 36, 84 GVG), auf Grund deren die Geschworenen gewählt wurden, fehlerhaft zustande gekommen seien und deshalb der Rechtswirksamkeit entbehrten.
Hierzu ist zu bemerken:
a) § 36 Abs. 1 GVG schreibt vor, dass für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich ist.
Der Beschluss über die Zustimmung des Gemeinderats Baden-Baden zu der von der Gemeindeverwaltung und den Fraktionsvertretern vorbereiteten Liste ist im sogenannten Offenlegungsverfahren ergangen. Hierzu bestimmt die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) in § 43 Abs. 1 Satz 2:
„Bei Gegenständen einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden; ein gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.“
Entsprechend dieser Vorschrift und der Geschäftsordnung lag die vorbereitete Liste zusammen mit anderen Beschlussentwürfen drei Tage lang auf dem Rathaus zur Einsicht aus. Jedem Mitglied des Gemeinderats war vorher eine kurze Angabe der offengelegten Angelegenheiten mit dem Hinweis zugeleitet worden, dass die vorbereiteten Beschlüsse mit Ablauf des letzten Tages der Offenlegung als genehmigt gelten, falls kein Stadtrat die mündliche Beratung verlange. Mündliche Beratung wurde von keiner Seite verlangt.
Die Stadtverwaltung meint daher, die Zustimmung sei vom Gemeinderat einstimmig erteilt worden. Die Revision ist dagegen der Ansicht, dass kein gültiger Beschluss vorliege, weil kein „Gegenstand einfacher Art“ vorgelegen habe und weil nicht zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ausdrücklich zugestimmt haben.
Der Revision mag zugegeben werden, dass das von der Gemeindeverwaltung Baden-Baden gewählte Verfahren nicht ganz unbedenklich ist, wobei noch dahinstehen kann, ob es sich bei der Aufstellung der Vorschlagsliste um einen Gegenstand einfacher Art handelt. Die Gemeindeordnung spricht jedenfalls nur aus, dass ein im Offenlegungsverfahren gestellter Antrag „angenommen“ sei, wenn kein Mitglied widerspreche. Sie spricht sich nicht darüber aus, ob er als einstimmig oder gegebenenfalls mit qualifizierter Mehrheit angenommen gilt. Daraus könnte gefolgert werden, dass das Offenlegungsverfahren überhaupt nicht für Angelegenheiten bestimmt ist, die nur mit qualifizierter Mehrheit wirksam beschlossen werden können, dass es mit anderen Worten unzulässig ist, im Wege des Offenlegungsverfahrens eine Angelegenheit zu regeln, die einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit erfordert. Immerhin wird man auch die gegenteilige Auffassung nicht von vornherein als ganz abwegig bezeichnen dürfen; denn schließlich fehlt jedes ausdrückliche und klare Verbot. Da schon der Widerspruch eines einzigen gegen das Verfahren (nicht einmal gegen den sachlichen Vorschlag) eine Beschlussfassung im Wege des Offenlegungsverfahrens hindert, wird man einer Gemeindeverwaltung und einer Gemeindevertretung auch nicht den Vorwurf einer willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Umgehung des Gesetzes machen dürfen, wenn sie in der Meinung handeln, ein im Wege des Offenlegungsverfahrens zustande gekommener Beschluss sei als einstimmig gefasst anzusehen, erfülle also auch alle Anforderungen einer qualifizierten Mehrheit. Selbst wenn man diese Ansicht im Ergebnis nicht billigen wollte, so brauchte doch der Beschluss selbst darum noch nicht notwendig unwirksam zu sein und man brauchte auch das Schwurgericht noch nicht als vorschriftswidrig besetzt anzusehen, wenn ihm Geschworene angehören, die auf der Grundlage eines solchen Beschlusses ausgewählt sind. Auf einen solchen Fall ließen sich nämlich möglicherweise die Grundsätze der Entscheidung des Senats BGHSt 12, 227 ff. umso eher anwenden, als der (etwaige) Fehler außerhalb des Bereichs liegen würde, auf den die Gerichte unmittelbaren Einfluss und Einwirkungsmöglichkeit haben, den sie also auch nicht ohne weiteres abstellen könnten. Der Senat hat jedenfalls erhebliche Bedenken, die Vorschrift des § 338 Nr. 1 StPO so weit auszudehnen, dass auch ein ganz außerhalb des gerichtlichen Bereichs liegender Fehler, wie der erwähnte, stets die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts in Frage stellen soll. Dass Fehler solcher Art die ordnungsmäßige Besetzung nicht notwendig berühren, ist an anderer Stelle vom Gesetz ausdrücklich anerkannt (vgl. §§ 65, 75 Abs. 2 ArbGG). Der Senat braucht jedoch diese Fragen nicht abschließend zu erörtern und zu entscheiden, da das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.
b) Die weiteren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Vorschlagslisten hätten jedenfalls nicht zum Erfolg führen können. Die weiter gerügten Fehler machten die Listen nicht ungültig.
aa) Dass die Gemeindevertretung der Liste in öffentlicher Sitzung zustimmen musste, ist im Gerichtsverfassungsgesetz nicht vorgeschrieben. Nach § 35 bad.-württ. GO sind die Sitzungen des Gemeinderats zwar regelmäßig öffentlich. Nicht öffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Es ist Sache des Gemeinderats, ob er diese Voraussetzungen für gegeben hält. Das Revisionsgericht hat sie nicht nachzuprüfen. Selbst ein Ermessensfehler würde die Rechtswirksamkeit der Vorschlagsliste nicht beeinträchtigen. Dass einzelne Gemeindevertretungen ihren Vorschlagslisten in nicht öffentlicher Sitzung zugestimmt haben, hat also auf die Gültigkeit der Liste keinen Einfluss.
bb) Nach § 36 Abs. 2 GVG ist die Vorschlagsliste nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Gemeinde eine Woche lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auch die Fehler, die, wie die Revision rügt, hierbei vorgekommen sein sollen, indem die Liste vor der Zustimmung des Gemeinderats und nicht nachher oder indem sie keine volle Woche ausgelegt wurde, stellen ihre Rechtswirksamkeit nicht in Frage. Die Prüfung und Abstellung solcher Mängel steht dem Amtsrichter zu (§ 39 GVG). Ob schon deshalb eine entsprechende Rüge im einzelnen Strafverfahren ausgeschlossen ist, wie Oetker in seinem Aufsatz „Die Grundlagen der Schöffen- und Schwurgerichtsbildung“ in GA 49, 95, 100 meint, mag dahinstehen. Denn auch aus anderen Gründen könnte die Rüge nicht durchgreifen. Die Auslegung der Liste gibt jedermann das Recht und die Gelegenheit, Einspruch mit der Begründung zu erheben, dass in die Liste Personen aufgenommen worden seien, die nach den §§ 32, 33, 34 GVG nicht in die Liste aufgenommen werden durften oder sollten (§ 57 GVG). Es könnte mit Erfolg allenfalls gerügt werden, dass infolge der mangelhaften Auslegung Personen in der Vorschlagsliste verblieben seien und dann zu Schöffen oder Geschworenen gewählt wurden, die in die Liste nicht aufgenommen werden durften oder sollten (vgl. hierzu auch Schorn, Der Laienrichter in der Strafrechtspflege S. 66 f.). Eine solche Rüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
B) Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl der Geschworenen.
a) Die Vertrauenspersonen für den zur Wahl der Schöffen und Geschworenen berufenen Ausschuss (§§ 40, 84 GVG) werden nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG von der Vertretung des unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die Revision rügt mit Recht, dass die Vertrauensperson Hermann ███ an der Wahl der Geschworenen durch den beim Amtsgericht Baden-Baden gebildeten Ausschuss teilgenommen hat, nicht wirksam gewählt worden ist. Denn ███ wurde nicht vom Kreistag, sondern vom Kreisrat des Kreises ██████ gewählt. Nur der Kreistag ist aber die Vertretung der Einwohner des Landkreises (§ 14 Abs. 1 bad.-württ. LandkreisO) und hat daher nach § 40 Abs. 3 GVG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl die Vertrauensperson zu wählen. Bei der Wahl durch den Kreisrat, der ein Verwaltungsorgan des Kreises ist (§ 26 bad.-württ. LandkreisO), ließe sich eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Einwohnervertretung gar nicht feststellen, selbst wenn alle im Kreistag vertretenen Parteien auch im Kreisrat nach ihrem Stärkeverhältnis vertreten wären.
Freilich hat der Kreistag nachträglich der vom Kreisrat getroffenen Wahl mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Das geschah aber erst, nachdem der Ausschuss bereits die Schöffen und Geschworenen gewählt hatte. Hierdurch wurde der Fehler nicht mit rückwirkender Kraft geheilt. Der Kreistag wählte ████ zum ersten Mal als Vertrauensperson. Wenn der Ausschuss mit der nunmehr ordnungsmäßig gewählten Vertrauensperson daraufhin die Wahl der Schöffen und Geschworenen wiederholt hätte, wäre sie in Ordnung.
Der Ausschuss bei dem Amtsgericht Baden-Baden, der die Wahl der Geschworenen vornahm, war somit nicht gesetzmäßig, da an ihm eine Person als Vertrauensperson teilgenommen hat, die nicht von der zuständigen Vertretung des Kreises gewählt war. Die Wahl der Geschworenen und Hilfsgeschworenen litt hiernach an einem wesentlichen Mangel. An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten haben zwei von diesem Ausschuss gewählte Personen, nämlich ███ und ████, als Geschworene mitgewirkt. Das Schwurgericht war demnach nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. BGHSt 6, 120 mit zustimmender Besprechung von Siegert in GS 105, 347). Auch aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vertrauenspersonen, deren Wahl der Gemeinderat Baden-Baden im Offenlegungsverfahren zugestimmt hat, wirksam gewählt worden sind.
c) Nach der Bekanntmachung des Innenministeriums für Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1956 Nr. II 3B – 30 sind die zu Verwaltungsbeamten im Sinne des § 40 Abs. 1 GVG bestimmten Oberbürgermeister und Landräte ermächtigt, für sich einen Vertreter zu bestellen. Der Oberbürgermeister der Gemeinde Baden-Baden hat daher zulässig und wirksam den Stadtamtmann Helmut ████████ als seinen Vertreter für den Ausschuss bestellt (§ 55 bad.-württ. GO; vgl. auch BGHSt 12, 197, 202 f.). Die Rüge, dass die Vertretung unzulässig war, geht somit fehl.
d) Dass der als Vertrauensperson im Wahlausschuss mitwirkende Siegfried █████ auch an seiner eigenen Wahl zum Geschworenen teilnahm, kann die Rechtswirksamkeit der Wahl der in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirkenden Geschworenen nicht beeinträchtigen. Im Übrigen sind irgendwelche Hinderungsgründe für die Mitwirkung an der eigenen Wahl dem Gesetz nicht zu entnehmen.
e) Die Rüge, dass anstelle des Vorsitzenden des Ausschusses, des Amtsgerichtsdirektors ███, unzulässigerweise Amtsgerichtsrat ████████ als Vorsitzender an der Ausschusssitzung teilgenommen habe, ist unbegründet, da der Ausschussvorsitzende durch Krankheit verhindert war und daher an seiner Stelle sein Vertreter im Amt des Vorsitzenden des Schöffengerichts, Amtsgerichtsrat ███████, zulässigerweise die Sitzung des Ausschusses leitete. Es erübrigt sich zu prüfen, ob der Rüge § 22a GVG die Grundlage entzieht.
C) Einwendungen gegen die Berufung von Geschworenen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.
Die Rügen, dass die Hauptgeschworene ███ unzulässigerweise durch den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ██████ v. █████████, von der Dienstleistung entbunden und dass an ihrer Stelle der Hilfsschöffe ██████████ herangezogen worden sei, ferner, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts den Geschworenen ███████ ohne hinreichenden Grund von der Dienstleistung während der dritten Schwurgerichtsperiode entbunden habe, würden im Ergebnis nicht durchgreifen können. Eine Erörterung hierzu ist jedoch nicht veranlasst.
5.) Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses.
Es erübrigt sich die Prüfung, ob die Strafkammer tatsächlich vorschriftswidrig besetzt war. Denn selbst wenn ein Richter mitgewirkt haben sollte, der nach der Geschäftsordnung nicht hätte mitwirken dürfen, wäre weder der Eröffnungsbeschluss unwirksam (BGHSt 10, 278) noch würde sonst dadurch der Bestand des angefochtenen Urteils in Frage gestellt. Erkennendes Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO ist nur das Gericht der Hauptverhandlung. Die fehlerhafte Besetzung bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses könnte also nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Urteil auf einem Fehler beruhen würde (§ 337 StPO). Das ist auszuschließen. Das erkennende Gericht hat auf Grund der Hauptverhandlung geurteilt und war an die rechtliche Beurteilung der Tat, die der Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegt hatte, nicht gebunden. Welcher Richter an dem Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hatte, war für die Entscheidung des Schwurgerichts bedeutungslos.
II. Die Sachrüge
Auch auf die Sachrüge hin könnte das Urteil nicht bestehen bleiben.
1.) Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt die Feststellung des Tötungsvorsatzes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht folgert den Tötungsvorsatz rechtsirrtumsfrei aus der Art und Schwere der Misshandlungen. Es schließt hieraus, dass der Angeklagte die „lebensbedrohende Gefährlichkeit“ seiner Einwirkungen erkannt und den tödlichen Erfolg auch gewollt habe. Wenn das Schwurgericht bemerkt, dass sich der Vorsatz des Angeklagten während der Auseinandersetzung mit Frau █████ „durch das eigene Tun des Angeklagten“ geändert habe, so liegt darin nur ein Vergreifen im Ausdruck. Das Gericht wollte ersichtlich nur sagen, dass sich die Änderung des Vorsatzes des Angeklagten von einem Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz aus der Art und Schwere der dem Opfer im Verlauf der Auseinandersetzung zugefügten Verletzungen ergebe. Zwar wäre es nicht undenkbar, dass ein Täter durch eigenes Tun, etwa indem er während der Misshandlung seines Opfers und durch sie sich in immer größere Wut hineinsteigert oder indem er geradezu in einen Blutrausch gerät, veranlasst wird, den Willen zur Tötung des Opfers zu fassen. Dass hier das Schwurgericht mit seiner Bemerkung dies gemeint hat, dafür bietet weder der sonstige Inhalt des Urteils noch der Zusammenhang einen Anhalt. Die an jene Bemerkung geknüpften Einwendungen der Revision gehen schon deshalb fehl. Etwaige Unklarheiten in den Feststellungen zu den Beweggründen des Angeklagten, wie sie die Revision zur Stütze der Feststellung des Tötungsvorsatzes findet, stehen nicht entgegen, den das Schwurgericht, wie oben ausgeführt, aus der Art und Schwere der Verletzungen entnommen hat.
2.) Rechtlich bedenklich ist jedoch nach den Urteilsausführungen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte Frau █████ grausam getötet habe.
Grausam tötet, wer seinem Opfer über die bloße Tötung hinaus besondere Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt (BGHSt 3, 180; 3, 262). Der Täter muss erkennen, dass er dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen bereitet. Dies und seine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung hierzu wird besonders eingehend zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen sein, wenn der Täter im Affekt und ohne vorherige Überlegung gehandelt hat. Denn in solchen Fällen werden die inneren Voraussetzungen der Grausamkeit selbst dann häufig fehlen, wenn diese nach dem äußeren Tatbild gegeben erscheint (vgl. RGSt 76, 297, 299; OGHSt 1, 369, 372; 2, 173, 177; BGHSt 3, 180, 181). Eine solche eingehende Prüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen.
Das Schwurgericht stellt nur allgemein (auf S. 10 UA) fest, dass der Angeklagte sich des Ausmaßes der von ihm der Anneliese █████ zugefügten Leiden und seiner gefühllosen Gesinnung bewusst gewesen sei. Indessen scheiden hier für die Feststellung des Merkmals der Grausamkeit von vornherein die Schläge mit dem Holzpfahl als Beweisanzeichen aus. Denn das Schwurgericht stellt fest, dass Frau █████ heftige Schmerzen und Qualen mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu ertragen gehabt habe, in dem sie gewürgt wurde. Für die weiteren Verletzungen kann es keine solche Feststellung treffen, „weil durch das Würgen eine Beeinträchtigung des Bewusstseins eintritt“. Zu den der Frau █████ zugefügten Qualen rechnet das Schwurgericht aber ersichtlich auch das hochgradige Angstgefühl, das der Beeinträchtigung des Bewusstseins vorausgeht. Die Kenntnis von diesem Angstgefühl hat das Schwurgericht, wie im Urteil erwähnt wird, aus dem Gutachten eines Sachverständigen gewonnen. Dass auch der Angeklagte, noch dazu in seinem damaligen erregten Zustand, diese Kenntnis hatte, wäre nicht selbstverständlich und hätte der besonderen Erörterung bedurft.
Die unbarmherzige, gefühllose Gesinnung des Angeklagten hat das Schwurgericht auch daraus entnommen, dass er die nach seiner angeblichen Vorstellung noch lebende, von ihm aufs schwerste verletzte Frau hilflos liegen ließ und sich entfernte. Damit zieht das Schwurgericht aus einem zwar der Darstellung des Angeklagten entnommenen („angeblichen“), aber keineswegs für bewiesen erachteten Umstand (siehe S. 135/14 UA) einen dem Angeklagten nachteiligen Schluss. Das widerspricht dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Da hiernach die Grausamkeit der Tötung nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt ist, müsste das Urteil auch auf die Sachrüge aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte Frau █████ aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Die Verteidigung wird hier Gelegenheit haben, ihre Einwendungen gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vor dem Tatrichter vorzubringen.
| Willms | Hübner | Mai | |||
| Geier | Fischer |