Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schöffenwahl und Wahrunterstellung bei Verurteilung wegen Waffenführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 263/91
Datum
13.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein, das ihn wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer Schusswaffe und Munition verurteilte. Er beanstandete die Besetzung mit einem Schöffen und die Ablehnung eines Beweisantrags (Wahrunterstellung). Der BGH verwirft die Revision: Die beanstandeten Unregelmäßigkeiten beeinträchtigen die Wirksamkeit der Wahl des gewählten Schöffen nicht, und der Beweisantrag war in Zeit- und Ortsangaben zu unbestimmt, um eine Wahrunterstellung zu erzwingen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schöffenwahlausschuss darf Schöffen nur aus der nach § 36 GVG aufgestellten Vorschlagsliste wählen; eine Wahl von Personen, die nicht in dieser Vorschlagsliste stehen, ist ungültig.

2

Die Ungültigkeit einzelner Schöffenwahlen führt nicht ohne weiteres zur Gesamtnichtigkeit der Schöffenwahl; die Wirksamkeit der Wahl bleibt bestehen, sofern kein besonders schwerwiegender, offenkundiger Fehler die Wahl als Ganzes entwertet.

3

Ein Beweisantrag, der eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bezweckt, muss die behaupteten Tatsachen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht so konkretisieren, dass sein Bedeutungskern klar erkennbar ist.

4

Nach erfolgter Wahrunterstellung sind die behaupteten Tatsachen in dem von Wortlaut und Sinn des Beweisantrags getragenen Umfang als wahr zu behandeln; eine Auslegung darf den Inhalt nicht erweitern oder inhaltlich verändern.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Oktober 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 StR 263/91

in der Strafsache gegen █████████████████ aus ██████ Ilija, geboren am ████████ in [REDACTED] (Jugoslawien), – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen Führens einer Schusswaffe u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Hager, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus ███████ und Rechtsanwalt ████████████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbes, Besitzes und Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte hatte die Zeugin und Nebenklägerin ██████████████ zur Prostitutionsausübung veranlasst und das von der Zeugin dabei verdiente Geld abgeliefert erhalten. Die Zeugin hatte sich dann von dem Angeklagten gelöst und ging in einer „███████████████“ genannten Einrichtung (vom Landgericht Bordell, Club und Bar genannt) in Berlin „auf eigene Rechnung“ der Prostitution nach. Der Angeklagte beschloss, die Zeugin „wieder unter seinen Einfluss zu bringen und für sich arbeiten zu lassen“. In der Nacht zum 11. Dezember 1988 ließ der Angeklagte der Zeugin ausrichten, sie solle sogleich in ein bestimmtes Lokal kommen; sonst werde er kommen und sie holen. Als die Zeugin der Aufforderung keine Folge leistete, begab sich der Angeklagte gegen 6.00 Uhr morgens zu den Räumen von „███████████████“. Er trug dabei eine Pistole der Marke Beretta, Kaliber 7,65 mm, mit entsprechender Munition bei sich. Er meldete sich über die Sprechanlage und betrat das Treppenhaus. Dort wurde er aus dem Etablissement mittels einer an der Tür befindlichen Videoanlage gesehen. Die Inhaberin der Einrichtung, von der Zeugin ██████ informiert, wies den Angeklagten an der Tür ab. Auch die Zeugin ██████████████ erschien an der Tür. Der Angeklagte verlangte, dass die Zeugin ██████████████ mit ihm komme, und drohte an, widrigenfalls zu schießen. Daraufhin schloss die Inhaberin die Tür vor dem noch immer im Treppenhaus stehenden Angeklagten zu. Unmittelbar darauf schoss der Angeklagte in die Tür. Das Projektil blieb in der dicken Türpolsterung stecken. Der Angeklagte entfernte sich. Die Strafkammer geht zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich die Waffe erst kurz vor dem Gebrauchmachen besorgt und sich ihrer gleich danach wieder entledigt hat.

Die Verfahrensrügen versagen. Der Erörterung bedürfen nur folgende zwei Beanstandungen.

1. Die Besetzungsrüge ist zulässig erhoben, jedoch unbegründet.

Die Revision meint, die Strafkammer sei mit dem Schöffen ████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Schöffe stand auf der Vorschlagsliste, die die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Schöneberg von Berlin am 9. März 1988 aufgestellt hatte, und wurde aus dieser Liste am 17. August 1988 durch den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts Schöneberg zum Hauptschöffen gewählt.

a) Möglicherweise ist dem Revisionsvorbringen die Beanstandung zu entnehmen, dass die Bezirksverordnetenversammlung Schöneberg bei ihrer Entscheidung vom März 1988 als „Entscheidungsvorlage“ eine „vom LAW nach dem Zufallsprinzip“ erstellte „EDV-Liste“ benutzt habe. In der Tat läge ein Verstoß gegen § 36 GVG vor, wenn die Bezirksverordnetenversammlung eine nach dem Zufallsprinzip erstellte Liste ohne weiteres übernommen hätte. Jedoch würde dies die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes nicht in Frage stellen; die beschriebene Verfahrensweise wäre nicht derart fehlerhaft, dass sie als unverständlich, unhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene (Senatsurteil vom 30. Juli 1991 – 5 StR 250/91 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

b) Weiter trägt die Revision vor, dass bei der Schöffenwahl durch den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts Schöneberg vom 17. August 1988 sich unter den 55 gewählten Hauptschöffen neun namentlich benannte Personen befunden hätten, die nicht in der von der Bezirksverordnetenversammlung am 9. März 1988 aufgestellten Vorschlagsliste enthalten gewesen seien. Diese neun Personen hatten lediglich auf der ursprünglichen „EDV-Liste“ gestanden, die zusammen mit der nach § 36 Abs. 1 GVG aufgestellten Vorschlagsliste anlässlich der Übersendung gemäß § 38 Abs. 1 GVG dem Richter beim Amtsgericht als dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses zugeleitet worden sei.

Wenn es sich so zugetragen hat, dann sind die genannten neun Personen nicht wirksam zu Schöffen gewählt worden: denn der Schöffenwahlausschuss kann Schöffen nur „aus der Vorschlagsliste“ wählen (§ 42 Abs. 1 GVG). Eine Wahl von Personen aus einer anderen Liste ist ungültig (BGHSt 26, 148, 150; 29, 393, 395; 29, 283, 287).

Daraus folgt jedoch nicht, dass die gesamte Schöffenwahl vom 17. August 1988 unwirksam wäre. Ungültig ist eine Schöffenwahl nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verstandiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. BVerfGE 31, 181, 183; BGHSt 29, 283, 287; 33, 41, 43; 33, 127, 129; 33, 261, 268; 33, 193, 195). Dagegen ist die Wahl trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz als wirksam angesehen worden, wenn der Schöffenwahlausschuss fehlerhaft besetzt war (BGHSt 26, 206, 207; BGH, Urteil vom 19. März 1985 – 5 StR 210/84 – S. 3; BGHSt 37, 40), wenn die Vorschlagsliste einer einzelnen Gemeinde fehlte (BGHSt 33, 290, 292) oder wenn die Schöffen für die großen und kleinen Strafkammern getrennt gewählt wurden (BGH GA 1976, 141).

Nach diesen Maßstäben bleibt die Wirksamkeit einer Schöffenwahl davon unbeeinflusst, dass im gleichen Wahltermin auch solche Personen gewählt werden, die nicht auf einer Vorschlagsliste im Sinne des § 42 Abs. 1 GVG stehen und deshalb nicht gewählt werden dürfen. Jede Einzelwahl eines Schöffen durch den Schöffenwahlausschuss ist eine für sich zu betrachtende Entscheidung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 475/74 – S. 5; BGHSt 29, 144, 148, dort Ziff. 3).

Danach ist hier die Schöffenwahl vom 17. August 1988, bei der der Schöffe ████, der in der Vorschlagsliste genannt war, gewählt wurde, nicht deshalb unwirksam, weil zugleich neun Personen gewählt wurden, die nicht hätten gewählt werden dürfen.

2. Auch die an eine Wahrunterstellung anknüpfende Rüge aus § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet.

a) Die Verteidigung hat durch Beweisantrag einen Cousin der Zeugin ██████████████ als Zeugen für folgende Behauptung benannt:

„In der Zeit (einen Monat vor Ende Dezember 1988) war (der Zeuge) ständig mit dem Angeklagten zusammen. Er weilte bei ihm zu Besuch in der Wohnung seiner Schwester in der ████████████████ in ███. Im bezeichneten Zeitraum, Ende November bis Ende Dezember 1988, waren der Angeklagte und der Zeuge abends und nachts ständig zusammen. Den überwiegenden Teil der Abende und Nächte verbrachte man zu Hause. Zweimal ging man zusammen aus, um zu essen. Man ging jedoch nicht in die Bar ‚███████████████‘ in der ██████████ 76 in █████████████████.“

Diesen Beweisantrag hat die Kammer durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

b) Gegen diese Wahrunterstellung hat die Kammer im Urteil nicht verstoßen.

Allerdings ist, wie der Generalbundesanwalt hervorgehoben hat, nach einer erfolgten Wahrunterstellung die entsprechende Beweisbehauptung in ihrer aus Sinn und Zweck des Beweisantrages sich ergebenden Bedeutung, ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung als wahr zu behandeln (Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 91 m. N. der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs). Indes macht dies eine Auslegung der Beweisbehauptung nicht überflüssig, sondern gerade notwendig. Dabei ist vom Wortlaut der Beweisbehauptung auszugehen (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 750). Ablauf und Stand der Hauptverhandlung können für die Ermittlung des Sinnes der Beweisbehauptung von Bedeutung sein (Herdegen a. a. O. Rdn. 46; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. je m. N. der Rspr.). Dies ist hier deshalb von Bedeutung, weil die Beweisbehauptung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht völlig unbestimmt ist, soweit es um den Ausschluss der Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort vor dem Etablissement geht:

Die umfassende Behauptung, der Zeuge sei einen ganzen Monat lang „ständig“ mit dem Angeklagten zusammen gewesen, erfährt schon durch die weitere Beweisbehauptung eine erhebliche Einschränkung, wonach der Zeuge in der Wohnung seiner Schwester oder der Schwester des Angeklagten „weilte“, also nicht in der Wohnung des Angeklagten wohnte. Bereits dies lässt die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung zu, dass unter dem behaupteten „ständigen“ Zusammensein der beiden Männer „nicht ein pausenloses enges Beieinander zu verstehen“ sei (UA S. 26). Zudem würde ein etwaiges weitergehendes Verständnis der Beweisbehauptung derart, dass beide Männer einen Monat lang ununterbrochen zumindest in Sichtkontakt zueinander gelebt hätten, angesichts der Lebensfremdheit solchen Geschehens zumindest eine erläuternde Substantiierung im Beweisantrag voraussetzen. Eine solche ist auch in den weiteren Beweisbehauptungen nicht enthalten. Vielmehr ist die Zeitangabe „abends und nachts“ angesichts der festgestellten Tatzeit „gegen 6.00 Uhr morgens“ (UA S. 12) völlig unbestimmt. Darüber hinaus geht die Beweisbehauptung, der Angeklagte sei nicht „in“ die Bar „███████████████“ gegangen, daran vorbei, dass der Tatort vor der Bar lag. Von einer solchen Sachlage ging bereits die Anklage aus. Auch die festgestellten Besonderheiten des Tatortes waren dem Verteidiger bekannt, als er am letzten Tag der dreimonatigen Hauptverhandlung den schriftlich ausgearbeiteten Beweisantrag stellte.

Ein Irrtum oder auch nur ein Zweifel über die Reichweite der Beweisbehauptung konnte danach der Formulierung der Beweisbehauptung nicht zugrunde liegen. Unklarheiten oder Lückenhaftigkeit des Beweisantrages, welche die Kammer durch Befragung des Antragstellers zu beseitigen gehabt hätte (Herdegen a. a. O. Rdn. 46; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. je m. N.), waren – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht gegeben. Für eine Auslegung der Beweisbehauptung, die sich von deren Wortlaut entfernt, war angesichts der sonstigen Unbestimmtheiten des Beweisantrages kein Raum.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

LaufhütteSchäferNack
HarmsHager

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