Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorsätzlicher Vollrausch und Strafrahmenmilderung bei Epsilon-Trinker

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 166/96
Datum
04.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wurden verworfen. Zentrale Fragen betrafen Vorsatz beim Beginn der Alkoholaufnahme und die Anwendbarkeit der Strafrahmenmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Der BGH bestätigte, dass ein Epsilon-Trinker den Rausch voraussehen kann und die Annahme der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden ist. Das Unterlassen einer gesonderten Erörterung der Versagung der Milderung ist kein Rechtsfehler, weil entgegenstehende schuldvermehrende Umstände nicht durchgreifend festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzlicher Vollrausch setzt voraus, dass der Täter bereits beim Beginn der Alkoholaufnahme die Herbeiführung des Rauschzustands voraussieht.

2

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit vermindert regelmäßig den Schuldgehalt und rechtfertigt grundsätzlich eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, solange sie nicht durch schuldvermehrende Umstände ausgeglichen wird.

3

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung einer möglichen Versagung der Strafrahmenmilderung im Urteil begründet keinen Rechtsfehler, wenn die Feststellungen die Milderung als fernliegend erscheinen lassen und keine durchgreifenden entgegenstehenden Gesichtspunkte vorliegen.

4

Frühere strafbare Handlungen und die Kenntnis einer Neigung zu Straftaten unter Alkoholeinfluss können als schuldvermehrende Umstände die Milderung entfallen lassen, bedürfen jedoch der konkreten Gewichtung durch das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Oktober 1995

Rubrum

Bundesgerichtshof

im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Juli 1996 in der Strafsache gegen Uwe J. geboren am ██████ 1962 in ████ wegen vorsätzlichen Vollrauschs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Hager, Nack, Dr. Wahl, Rothfuß als beisitzende Richter, Staatsanwältin Dr. ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1995 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Gründe ergeben (UA S. 24–26), dass der Angeklagte als Epsilon-Trinker („Quartalssäufer“) bereits zu Beginn der Alkoholaufnahme die Herbeiführung des Rauschzustandes voraussah. Auch die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Tatrichter im Urteil die Erwägungen nicht mitgeteilt habe, die ihn zu einer Strafrahmenmilderung gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB bewogen hätten. Die Formulierung in dem Urteil: „Da er (der Angeklagte) erheblich vermindert schuldfähig auch in Bezug auf den Vollrausch gem. § 323a StGB ist, war die Kammer von einem gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen“ – lasse jedenfalls unter Berücksichtigung des Fehlens einer Begründung für die Strafrahmenmilderung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu einer Versagung der Strafrahmenmilderung hätten führen können, besorgen, der Tatrichter habe die Strafrahmenmilderung als zwingend angesehen.

Dies besorgt der Senat nicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat und führt deshalb regelmäßig zu einer Strafrahmenmilderung, von der nur dann abgesehen werden kann, wenn die schuldmindernden Umstände durch schulderhöhende ausgeglichen werden. Als ein schulderhöhender Umstand, der einer Strafrahmenmilderung hätte entgegenstehen können, kam allenfalls in Betracht, dass der Angeklagte früher schon einmal unter Alkoholeinfluss strafällig geworden ist und nach den Feststellungen wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt. Diesen Umstand hat der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht jedoch im Zusammenhang mit einer möglichen Versagung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erörtert. Darin liegt vorliegend jedoch kein Rechtsfehler, denn eine Versagung der Strafrahmenmilderung lag fern: Nach den Feststellungen handelt es sich bei dem Angeklagten um einen schwer persönlichkeitsgestörten Alkoholsüchtigen, der unter einem langsam verlaufenden Abbau der Hirnleistungsfähigkeit leidet, was zum einen durch eine Vorschädigung der linken Hirnhälfte, zum anderen durch jahrelangen intensiven Alkoholmissbrauch bedingt ist. In Bezug auf die Tathandlung nach § 323a StGB war der Angeklagte „wegen seiner Fehlentwicklung, seiner Alkoholsucht und der für ihn schwierigen Situation mit Birgit ██████“ (UA S. 26) erheblich vermindert steuerungsfähig.

Bei diesen Besonderheiten schließt der Senat aus, dass in der aktuellen Alkoholaufnahme ein besonderer schulderhöhender Umstand gesehen werden kann, der in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen und die Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu tragen (vgl. BGH Beschluss vom 1. August 1984 – 3 StR 287/84, Beschluss vom 31. Oktober 1984 – 1 StR 654/84, BGH StV 1985, 102; BGH Urteil vom 27. September 1989 – 3 StR 207/89; BGH Beschluss vom 6. März 1990 – 1 StR 94/90).

LaufhütteNackRothfuß
HagerWahl

Zitiert (3)