Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch bestätigt, Rechtsfolgen aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 654/84
Datum
31.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung, hebt jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich Maßregel wegen Rechtsfehlern auf. Zentral ist die fehlerhafte Verneinung der Strafrahmenmilderung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB, weil das Landgericht nicht klärte, ob Alkoholkonsum am Tattag auf einem unwiderstehlichen Trieb beruhte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafrahmenmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB darf nicht allein mit der alkoholabhängigen Vorgeschichte des Täters oder dessen Neigung zu Gewalt versagt werden; maßgeblich ist, ob der Alkoholkonsum vor der Tat auf einem unwiderstehlichen Trieb beruhte.

2

Bei alkoholabhängigen Tätern ist vom Tatrichter zu prüfen und festzustellen, ob der vor der Tat erfolgte Alkoholkonsum schuldhaft herbeigeführt wurde oder Ausdruck eines unwiderstehlichen Triebs ist; fehlende Feststellungen hierzu machen die Versagung der Strafrahmenmilderung rechtsfehlerhaft.

3

Findet das Tatgericht keine ausreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Trinkhandlung am Tattag, ist eine erneute Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 StGB erforderlich.

4

Hält das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erforderlich, sind bei der Prüfung der Reihenfolge des Vollzugs die einschlägigen rechtlichen Grundsätze zu beachten und zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 654/84 in der Strafsache gegen den Zahntechniker Jürgen H ███ aus Sch, geboren am ███ █████ in FO, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Ziffer 3 auf Antrag – des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. April 1984 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch haben die Einzelstrafaussprüche – und damit die Gesamtstrafe und die Maßregel der Besserung und Sicherung – keinen Bestand.

Das Landgericht hat von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil „sich der Angeklagte selbst durch übermäßigen Alkoholkonsum in den Zustand verminderter Schuldfähigkeit versetzte, obwohl er wuße, daß er in alkoholisiertem Zustand zu gewalttätigem Verhalten neigt“ (UA S. 13). Diese Begründung ist unter den hier gegebenen besonderen Umständen rechtsfehlerhaft. Sie würde eine Versagung der Strafrahmenmilderung nur rechtfertigen, wenn dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden könnte, daß er am Tattag Alkohol getrunken hat. Damit setzt sich das Landgericht jedoch nicht auseinander. Hierzu bestand Anlaß, weil der Angeklagte, wie die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils näher darlegt, ein chronischer Alkoholiker ist, der trotz Strafverbüßung und Beratung durch verschiedene Stellen bisher „nicht die Kraft aufgebracht“ hat, sich vom Alkohol zu lösen (UA S. 15). Hatte der alkoholabhängige Angeklagte vor der Tat aufgrund eines unwiderstehlichen Hangs zum Alkohol getrunken, so könnte darin kein schulderhöhender Umstand gesehen werden, der geeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen und die Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu tragen (BGH, Beschl. vom 1. August 1984 – 3 StR 287/84). Dies wird der Tatrichter neu zu prüfen haben. Sollte er die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt für erforderlich halten, so ist bei der Prüfung der Reihenfolge des Vollzugs auf die vom Generalbundesanwalt dargelegten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen.

HerdegenSchikoraSchimansky
UlsamerFoth
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