Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Alkoholeinfluss und Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 94/90
Datum
06.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Passau wegen unzureichender Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt war die Behandlung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit durch Alkoholisierung (§ 21 StGB) und die Frage, ob frühere Straftaten alkoholbedingt waren. Das Landgericht hatte die Versagung einer Strafrahmenmilderung ohne tragfähige Feststellungen begründet. Zudem ist die Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB und die Einstufung als besonders schwerer Fall des Diebstahls geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung einer Strafrahmenmilderung wegen Kenntnis eigener Alkoholgefährdung setzt darstellbare und überprüfbare Feststellungen voraus, dass frühere Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

2

Fehlen Hinweise, dass frühere Delikte alkoholbedingt waren, ist die Rücknahme einer Strafrahmenmilderung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt und führt zur Aufhebung der Entscheidung.

3

Bei chronischer Alkoholabhängigkeit oder hirnorganischer Schädigung kann die Alkoholeinnahme am Tattag die Schuldfähigkeit nicht als schulderhöhender Umstand herangezogen werden; gegebenenfalls ist die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen.

4

Das Vorhandensein eines gesetzlich normierten Beispiels für einen besonders schweren Fall entkräftet nicht ohne weitere Prüfung dessen indizielle Bedeutung; das Gericht muss zunächst das Vorliegen des besonders schweren Falls feststellen, bevor es die Strafrahmenverschiebung bewertet.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 8. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 94/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans LS aus HO, geboren am [REDACTED:1] in [REDACTED:2]kreis WO, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten LS wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 8. November 1989, auch soweit es den Mitangeklagten WO betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten LS, nachdem der Senat ein erstes Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben hatte, erneut zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist wiederum begründet. Die Sache ist zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen, da trotz der maßvollen Strafe nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Berücksichtigung nachstehender Umstände eine mildere Strafe verhängt hätte.

1. Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen Alkoholeinflusses erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bei allen Taten zugebilligt und bei ihm wie bei dem Mitangeklagten WO wortgleich ausgeführt: „Von einer Strafmilderung des Strafrahmens hat das Gericht deshalb abgesehen, da der Angeklagte ... die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses kannte. Der Angeklagte wusste, dass er nach Alkoholgenuss zu Straftaten neigt“ (UA S. 24, 35).

a) Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss strafällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.), ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann. Dem angefochtenen Urteil sind jedoch keine Tatsachen zu entnehmen, welche die oben angeführten Wertungen belegen können. Zwar ist der Angeklagte vielfach wegen Diebstahlstaten einschlägig vorbestraft. Aber weder aus der vom Landgericht (in Ablichtung) mitgeteilten Strafliste noch aus der Sachdarstellung der vorletzten Verurteilung ergibt sich ein Hinweis, dass frühere Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen des Landgerichts möglich sind.

b) Sollte das neu entscheidende Gericht wiederum von der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgehen und zu der Auffassung kommen, frühere Straftaten des Angeklagten seien alkoholbedingt – was kurz darzulegen wäre – und deswegen seien ihm die diesbezüglichen Gefahren bekannt gewesen oder hätten ihm wenigstens bewusst sein müssen, so wird auf folgendes hingewiesen: Die Versagung der Strafrahmenmilderung ist nur zu rechtfertigen, wenn dem Angeklagten die Alkoholaufnahme am Tattag zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschl. vom 1. August 1984 – 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 1984 – 1 StR 654/84) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) – wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.

Das Urteil gibt Hinweise, dass hier einer dieser besonderen Fälle vorliegen könnte und deswegen Anlass zur Erörterung bestand: Der 45 Jahre alte Angeklagte ist seit dem 20. Lebensjahr alkoholabhängig, und der jahrelang betriebene Alkoholmissbrauch hat bereits eine hirnorganische Störung hervorgerufen.

In diesem Zusammenhang würde dann allerdings zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen und diese Maßregel deshalb neben der Strafe anzuordnen ist. Das Verbot der Schlechterstellung eines Angeklagten stünde dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der aufgezeigte Gesetzesverstoß betrifft in gleicher Weise den Mitangeklagten WO. Die Aufhebung des Urteils war daher auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).

3. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls zwar eine gesetzliche Vermutung besteht, der Fall sei insgesamt als besonders schwer einzustufen. Jedoch kann die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren entkräftet werden (vgl. BGH NJW 1987, 2450). Zur Erörterung insoweit besteht jedenfalls dann Anlass, wenn gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe (hier die §§ 21, 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 StGB) für den Angeklagten sprechen und nach Lage des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht gerade fern liegt.

Zunächst muss das Vorliegen eines besonders schweren Falles geprüft werden. Erst dann ist – unter Berücksichtigung

des § 50 StGB – die einmalige oder mehrmalige Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 StGB jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern.

UlsamerSchauenburgMaul
KuhnBrüning
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