Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter Schuldfähigkeitsminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 207/89
Datum
27.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Vollrausches ein. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht mögliche alkoholbedingte Verminderungen der Schuldfähigkeit nicht hinreichend geprüft hat; der Schuldspruch bleibt bestehen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird bestätigt. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Anzeichen für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung ist das Gericht verpflichtet, die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zu prüfen und in die Strafzumessung einzubeziehen.

2

Alkoholsucht kann, soweit sie die Steuerungsfähigkeit erheblich herabsetzt, nicht generell als strafschärfender Umstand gewertet werden, sondern kann Schuldmilderung begründen.

3

Hat die Strafkammer relevante Umstände für die Strafzumessung unzureichend gewürdigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt bestehen, soweit sie gesondert und rechtlich einwandfrei begründet ist und nicht durch den Fehler bei der Strafzumessung berührt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 24. Februar 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Jens K ——s aus EC, geboren am 1965 in MC, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm Dr. █ als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Krauth Dr. Kutzer Harms Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Februar 1989 im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Rahmen der Strafzumessung geht die Strafkammer von einem krankhaften Hang des Angeklagten aus, immer wieder Alkohol in das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreitenden Mengen zu genießen (UA S. 10), und spricht von einer bei ihm bestehenden Alkoholsucht (UA S. 11). Im selben Zusammenhang legt sie ihm strafschärfend zur Last, dass er „bedenkenlos erhebliche Mengen Alkohols getrunken“ hat (UA S. 10).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Hang des seit seinem 13. Lebensjahr zu übermäßigem Alkoholgenuss neigenden Angeklagten (UA S. 3) so stark ausgeprägt war, dass ihn kein zur Strafschärfung berechtigender besonderer Schuldvorwurf trifft, wenn er seiner Alkoholsucht nicht widerstanden hat. Sollte der Angeklagte tatsächlich alkoholkrank gewesen sein, so könnte im Gegenteil eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1985 – 2 StR 860/84 und vom 11. September 1985 – 2 StR 491/85, bei Theune NStZ 1986, 154 Fn. 21 und 22), die dann Anlass zur Prüfung einer Strafmilderung gäbe. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Dagegen hatte die sachverständig beratenen Strafkammer ersichtlich keinen Anhalt dafür, bei dem Angeklagten, dem es noch nicht lange vor den Rauschtaten gelungen war, über zwei bis drei Wochen hin den Alkoholgenuss zu unterlassen, liege eine derart schwere alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung vor (hierzu vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 982 und 1978, 109), dass er möglicherweise für seinen den Rauschtaten vorangegangenen Alkoholgenuss strafrechtlich überhaupt nicht verantwortlich zu machen sei. Der Schuldspruch, der auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann daher bestehen bleiben.

Dass der Fehler bei der Strafzumessung sich in irgend einer Weise auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt hätte, lässt sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ausschließen. Die Anordnung dieser Maßregel ist auch sonst im Urteil rechtlich einwandfrei begründet. Sie kann daher bestehen bleiben.

KutzerKrauthHarms
GribbohmRissing-van Saan
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter Schuldfähigkeitsminderung — Themis