Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum fortgesetzten Erwerb

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 150/81
Datum
24.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein LG-Urteil wegen mangelhafter Feststellungen auf: Die Annahme eines fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln stützt sich lediglich auf Suchtverhältnisse und pauschale Angaben über regelmäßige Beschaffungen. Es fehlt an konkreter Beschreibung von Zeit, Ort und Umfang der Taten sowie an quantifizierenden Feststellungen für den Schuldumfang. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; zudem weist der Senat auf Anforderungen bei der Bestimmung einer "nicht geringen Menge" hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines fortgesetzten Erwerbs nach dem Betäubungsmittelrecht setzt darlegbare und abgrenzbare Feststellungen zum Gesamtvorsatz und zur zeitlichen, örtlichen und modalen Begrenzung der Tathandlungen voraus.

2

Reine Feststellungen zur Drogenabhängigkeit und zur regelmäßigen Beschaffung begründen ohne konkrete Mengen- oder Tathandlungsangaben keinen Gesamtvorsatz für ein fortgesetztes Delikt.

3

Zur Bestimmung des Schuldumfanges sind konkrete Angaben oder Feststellungen über die außer der sichergestellten Menge tatsächlich erworbenen Betäubungsmittel erforderlich.

4

Bei der Einordnung als "nicht geringe Menge" nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich; bloße Verweise auf eine Überschreitung des Eigenbedarfs genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 4. Dezember 1980

Rubrum

5 StR 150/81

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Ramazan ██ aus [REDACTED], geboren am ██ 1946 in H/Co (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. März 1981, zu 2) nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei hat keinen Bestand.

Der Angeklagte hat am 12. Juli 1980 insgesamt 10 g gepressten Haschisch verkauft und bei seiner Festnahme einen Beutel mit 115 g Haschischpulver bei sich geführt.

Daraus, dass der Angeklagte seit langem regelmäßig Haschisch nimmt und davon „abhängig“ ist, folgert der Tatrichter, dass der Angeklagte von seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 1974 bis zu seiner Verhaftung fortgesetzt Haschisch erworben hat, um es selbst zu verbrauchen oder zur Finanzierung seines Haschischbedarfs gewinnbringend weiterzuverkaufen.

Diese Feststellungen sind für die Bestimmung des Schuldumfanges schon deswegen unzureichend, weil sie keinerlei Aufschluss über die Haschischmengen geben, die der Angeklagte außer dem am 12. Juli 1980 mitgeführten Haschisch erworben hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 1978, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 803; Beschluss vom 12. Dezember 1980 – 3 StR 465/80). Im Übrigen wird die Annahme des Landgerichts, es liege eine fortgesetzte Tat vor, von den Feststellungen nicht getragen. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:

„Der Entschluss, zur Befriedigung der Sucht mehr oder weniger regelmäßig den Eigenbedarf übersteigende Betäubungsmittelmengen zu erwerben (UA S. 11), reicht nicht aus, den Gesamtvorsatz eines Vergehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG zu begründen. Es fehlt jede Beschreibung und Umgrenzung der nach Ort, Zeit und Begehungsweise geplanten Tat (BGHSt 15, 268, 271; 26, 4, 7; BGH 5 StR 407/75 vom 28.10.1975 bei Holtz MDR 1979, 106; BGH 1 StR 769/80 vom 5.2.1981). Der Mangel kann sich hier zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Sollte ein Gesamtvorsatz überhaupt nicht bestanden haben oder erst zu einem nach dem 24. Juni 1975 liegenden Zeitpunkt entstanden sein, könnten die bis zu dem genannten Datum beendeten Taten nicht verfolgt werden, weil erst mit Erlass des Haftbefehls am 25. Juni 1980 (Bl. 29 d. A.) die Verfolgungsverjährung unterbrochen worden ist.“

Zur Strafzumessung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Ob die beim Angeklagten vorgefundene Haschischmenge eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG darstellte, hatte der Tatrichter an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 26, 355, 358). Der bloße Hinweis, dass die sichergestellte Menge Haschisch „weit über das, was zum Eigenbedarf für eine begrenzte Zeit von maximal 1 Woche erforderlich ist“, hinausging (UA S. 11), reicht dafür nicht aus.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte

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