Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zu Gesamtvorsatz und Steuerungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 340/82
- Datum
- 20.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes setzt tatsächliche Anhaltspunkte für ein eingespieltes Bezugs‑ und Verkaufssystem voraus; bloßer Entschluss zur Befriedigung der Sucht und gelegentliche Erwerb/Veräußerung genügen nicht.
Bei verschiedenen Betäubungsmitteln und häufig wechselnden Lieferanten/Abnehmern ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz nur bei konkreten Umständen anzunehmen, die ein übergreifendes Handlungsprogramm erkennen lassen.
Fehlende Feststellungen zum Gesamtvorsatz können die Anwendung verschärfender Vorschriften (z. B. für besonders schwere Fälle nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F.) beeinträchtigen.
Bei Heranziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) muss das Gericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen wiedergeben, damit die Überprüfbarkeit der zeitlichen und sachlichen Aufteilung gewährleistet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 340/82 in der Strafsache gegen ███ zetorene die Hausfrau Bernadette ███ aus ████, geboren am ██████ 1947 in ███ (Südafrika), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten am 20. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler ergeben, die sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben können:
1. Die Feststellung, die Angeklagte habe sowohl beim Erwerb (UA S. 4) als auch beim Verkauf und der Abgabe der Betäubungsmittel (UA S. 5) jeweils *„aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses“* gehandelt, ist durch Tatsachen nicht belegt. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes liegt im vorliegenden Falle für jede der drei Begehungsformen schon deshalb fern, weil sich die Straftaten auf so verschiedene Betäubungsmittel wie Heroin, Haschisch, Marihuana und (vermeintlich) Kokain bezogen, im übrigen aber auch die Lieferanten und Abnehmer der Angeklagten häufig wechselten, so daß von einem eingespielten Bezugs- und Verkaufssystem nicht
ausgegangen werden kann. Der bloße Entschluß, zur Befriedigung der Sucht mehr oder weniger regelmäßig den Eigenbedarf übersteigende Betäubungsmittelmengen zu erwerben und weiterzuveräußern, reicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1981 – 5 StR 150/81 m.w.N. sowie die Nachweise bei Körner, BtMG Rdn. 72 und 73 zu § 29).
Dieser Mangel kann sich im vorliegenden Fall zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben, da die „harten“ Drogen betreffenden vollendeten Teilakte sich jeweils nur auf geringe Mengen bezogen und die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. lediglich für den Besitz und die Abgabe von 500 g Marihuana festgestellt sind.
2. Ein Sachmangel ist auch darin zu sehen, daß die Kammer bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB (UA S. 17/18) lediglich die Ergebnisse der Ausführungen des Sachverständigen, nicht aber die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen mitteilt. Eine Überprüfung, ob die zeitliche und sachliche
Aufteilung hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten in sich schlüssig und rechtsfehlerfrei ist, läßt sich unter diesen Umständen nicht vornehmen.
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