Revision: Teilaufhebung wegen Heroinhandel und Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 769/80
- Datum
- 05.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßer einheitlicher Willensentschluss zur wiederholten Einnahme oder zum künftigen Handel mit Betäubungsmitteln begründet ohne nähere Beschreibung von Ort, Zeit und Begehungsweise keinen Gesamtvorsatz i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung bedarf hinreichender Feststellungen zur inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Umgrenzung der geplanten Tat; sonst kann der Angeklagte dadurch beschwert werden.
Bei Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit infolge Sucht sind die Voraussetzungen der §§ 21, 49 StGB für die betroffenen Taten zu prüfen; dies kann zu einer Milderung der Strafe führen.
Für die Bildung einer Gesamtstrafe sind rechtlich selbständige frühere Taten, die bei einem früheren Urteil hätten mitberücksichtigt werden können und bekannt waren, nachträglich zu berücksichtigen; eine unterlassene Einbeziehung kann die Gesamtstrafenbildung beeinflussen und erfordert ggf. Neuverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 769/80 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Ghaleb aus [REDACTED], geboren am 21. Juni 1950 in [REDACTED] (Syrien), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1980 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. im Fall III (Erwerb, Abgabe und Handel von und mit Heroin 1978), 2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der im Januar 1978 gefasste *„einheitliche, auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Willensentschluss, Heroin zu schnupfen“* reicht auch im Zusammenhang mit dem Vorhaben des Angeklagten, fortan zur Deckung des eigenen Bedarfs und zur Beschaffung des Lebensunterhaltes Heroin zu verkaufen (UA S. 5), nicht aus, den Gesamtvorsatz eines Ver-
gehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu begründen. Es fehlt jede Beschreibung und Umgrenzung der geplanten Tat nach Ort, Zeit und Begehungsweise (vgl. BGHSt 15, 268, 271; 26, 4, 73; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 – 5 StR 407/75). Dadurch, dass die Strafkammer fortgesetzte Handlung annimmt, kann der Angeklagte im vorliegenden Fall beschwert sein.
Sämtliche im Urteil unter Nr. III aufgeführten Einzelakte sind später als Februar 1978 begangen. *„Etwa ab Februar 1978“* war der Angeklagte aber, wie die Strafkammer an anderer Stelle ausführt (UA S. 21), wegen Heroinabhängigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB von dieser Zeit an nicht auszuschließen waren.
Dennoch hat die Kammer die Strafe nicht nach §§ 21, 49 StGB gemildert, weil der Angeklagte den *„Gesamtvorsatz für die hier abzuurteilende Tat“* schon vor Februar 1978 fasste (UA S. 26). Es ist nicht auszuschließen, dass die Kammer, wäre sie von selbständigen Taten ausgegangen und hätte jeweils §§ 21, 49 StGB geprüft, zu einer anderen Betrachtung gekommen wäre. Der Generalbundesanwalt gibt zwar zu bedenken, dass, liege auch kein eigentlicher Gesamtvorsatz vor, jedenfalls der allgemeine Vorsatz, sich in Zukunft so, wie geschildert, zu verhalten, schon ab Januar 1978 gegeben sei; das rechtfertige es, eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB zu versagen.
Daran ist richtig, dass mit solcher Begründung eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB u. U. abgelehnt werden könnte. Dass die Strafkammer es im vorliegenden Fall aber so ge-
handhabt hätte, steht nicht zweifelsfrei fest. Eine Beschwer des Angeklagten ist daher nicht auszuschließen. Die Sache muss in diesem Punkt neu verhandelt werden.
Damit entfällt zugleich der Ausspruch der Gesamtstrafe, der auch aus anderem Grunde nicht bestehenbleiben kann. Die Kammer hat es abgelehnt, das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 27. Februar 1978 einzubeziehen, weil der letzte Teilakt der fortgesetzten Tat aus dem Jahr 1978 nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Hierbei hat die Kammer übersehen, dass die unter Nr. II geschilderten, rechtlich selbständigen Taten am 29./30. Juni 1977 begangen wurden. Sie hätten – wären sie bekannt gewesen – am 27. Februar 1978 mit abgeurteilt werden können. Deshalb hätte die Kammer hier nachträglich eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die Einzelstrafen für die restlichen, nach dem 27. Februar 1978 begangenen Taten wären zur Bildung einer weiteren Gesamtstrafe heranzuziehen gewesen. Die neue Verhandlung wird auch hierzu Gelegenheit geben.
Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht zu erkennen.
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