Treffer
BGH Urteil

Revision: Konzentrationslager nicht als behördliche Anstaltsverwahrung nach §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 146/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Streitgegenstand war, ob frühere Unterbringungszeiten in einem Konzentrationslager auf die Frist des § 20a Abs. 3 StGB anzurechnen sind. Der Senat stellt fest, dass Verwahrung in KZs grundsätzlich nicht als behördlich angeordnete Anstaltsverwahrung i.S.v. § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB gilt und ordnete weitere Feststellungen zur Art der Unterbringung an. Zudem betont der BGH die Auffassung zur eingeschränkten Aufklärungspflicht des Tatrichters bei unzugänglichen Vortatenakten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem Konzentrationslager ist grundsätzlich keine Anstaltsverwahrung auf behördliche Anordnung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB.

2

Wenn die Vollstreckungsbehörde einen Verurteilten rechtswidrig an eine willkürliche Macht (z. B. Geheime Staatspolizei) übergibt, beruht dessen weiterer Verbleib nicht mehr auf der gerichtlichen Anordnung und kann nicht als behördliche Anstaltsverwahrung i.S.d. § 20a Abs. 3 anerkannt werden.

3

Die Anrechnung früherer Unterbringungszeiten auf die Frist des § 20a Abs. 3 StGB setzt voraus, dass die Verwahrung in einer Anstalt tatsächlich unter der Aufsicht und nach den Regeln der zuständigen Vollstreckungsbehörde erfolgte.

4

Der Tatrichter hat grundsätzlich die Pflicht, Vortatenakten zur Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB heranzuziehen; diese Aufklärungspflicht entfällt jedoch, wenn die Akten aus besonderen, nachvollziehbaren Gründen (z. B. Unzugänglichkeit) nicht erreichbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Oktober 1953

Leitsatz

Die Verwahrung im Konzentrationslager ist auch dann keine Anstaltsverwahrung auf behördliche Anordnung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB, wenn die Unterbringung nach gerichtlicher Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte. An der gegenteiligen Auffassung in BGHSt 2, 11 wird nicht festgehalten.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Oktober 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und Zuhälterei zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist in der Einlegungsschrift „auf die Verurteilung zur Sicherungsverwahrung beschränkt“ worden. Da sie jedoch mit der Behauptung begründet wird, dass der Angeklagte aus formellen und sachlichen Gründen kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB sei, ist die Beschränkung auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zulässig. Vielmehr muss die Nachprüfung auf die Anwendbarkeit des § 20a StGB und damit auf das gesamte Strafmaß erstreckt werden. Dahin lautet auch der Antrag in der Revisionsbegründungsschrift. Das Rechtsmittel hat in diesem Umfange Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge ist freilich unbegründet. Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen zur Aufklärungspflicht des Tatrichters gehört, die Sachakten über Vortaten heranzuziehen, soweit diese Vortaten der Anwendung des § 20a StGB zugrunde gelegt werden sollen.

Gegen die Aufklärungspflicht ist jedoch dann nicht verstoßen, wenn eine Aufklärung, die unter gewöhnlichen Umständen geboten wäre, im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht möglich ist. So liegt es hier. Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, dass die Vorstrafakten, bis auf die letzte, nicht erreichbar waren. Der Grund dafür liegt ersichtlich darin, dass die Akten sich bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften der Sowjetzone befinden (Amtsgerichte Kyritz und Magdeburg, Landgericht Neuruppin). Deshalb ist die Verfahrensrüge unbegründet.

II.

Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung im Strafmaß.

Der Angeklagte ist seit 1920 sehr oft bestraft worden. Zum letzten Mal wurde er 1937 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt; außerdem wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Zuchthausstrafe hatte er am 28. August 1941 verbüßt. Er wurde an diesem Tage in die Sicherungsverwahrung aufgenommen, die nach den bisherigen Feststellungen „im Wesentlichen im Konzentrationslager Werl“ vollstreckt wurde. Am 7. April 1945 wurde er entlassen. Von 1947 bis 1952 lebte er von der Zuhälterei, derentwegen er jetzt verurteilt worden ist. Im Oktober 1952 ging das Verhältnis zwischen ihm und der Dirne auseinander; da er nun kein Geld mehr hatte, ██████ er am 13. November 1952 zusammen mit ██ und ██ den Bankraub, dessentwegen ihn das Landgericht jetzt ebenfalls verurteilt hat.

Demnach lagen die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nur dann vor, wenn die im „Konzentrationslager“ verbrachte Zeit nicht auf die Frist des § 20a Abs. 3 StGB anzurechnen wäre. Dementsprechend hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf das Urteil BGHSt 2, 11 = NJW 1952, 353 die Frist des § 20a Abs. 3 StGB als gewahrt angesehen. Der Bundesgerichtshof hält jedoch an der angeführten Entscheidung nicht fest. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Unterbringung in einem Konzentrationslager grundsätzlich nicht als behördlich angeordnete Verwahrung „in einer Anstalt“ im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB angesehen werden kann.

Wenn die Vollstreckungsbehörde den zur Sicherungsverwahrung Verurteilten rechtswidrig der Geheimen Staatspolizei zur Unterbringung in ein Konzentrationslager übergab, so war die Grundlage seines weiteren Verbleibens dort nicht mehr das gerichtliche Urteil, sondern die Anordnung der Geheimen Staatspolizei, für die das gerichtliche Urteil allenfalls der äußere Anlass war. Die Überwachung der Vollstreckung lag nicht mehr, wie es § 42f StGB voraussetzt, in den Händen des Gerichts oder nach § 8 des Gesetzes vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) beim Generalstaatsanwalt. Nicht die Justizbehörden, sondern die Geheime Staatspolizei entschied insbesondere darüber, wie lange der Gefangene festgehalten wurde. Die Verwaltungen der Konzentrationslager hielten sich auch nicht an die Bestimmungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung. In Konzentrationslagern wurde daher nicht das gerichtliche Urteil, sondern eine Anordnung der Geheimen Staatspolizei vollstreckt. Ihre Verfügungen waren aber Akte reiner Willkür und können nicht als behördliche Anordnungen im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB anerkannt werden.

Der 2. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Entscheidung BGHSt 2, 11 nicht festhalte, dass er vielmehr jetzt der Entscheidung OGHSt 1, 35 folge. So hat auch bereits der 2. Ferienstrafsenat am 10. August 1954 (2 StR 218/54) entschieden. In gleichem Sinne ist die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 27. Mai 1952 (1 StR 23/52) ergangen.

Die Strafkammer wird also nunmehr zu prüfen haben, in welcher Weise der Angeklagte in Werl untergebracht war. Anscheinend ist sie bei der Feststellung, er sei dort im Konzentrationslager gewesen, ohne weitere Nachprüfung seinen Angaben gefolgt, weil es nach ihrer Rechtsauffassung darauf nicht ankam. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich in Werl eine große Sicherheitsanstalt befand, in der sowohl Zuchthausstrafen als auch Sicherungsverwahrung vollstreckt wurden. Diese Anstalt unterstand der Justizverwaltung. Ob es in Werl daneben überhaupt ein Konzentrationslager gegeben hat, und ob, wenn das der Fall gewesen sein sollte, der Angeklagte tatsächlich in diesem und nicht vielmehr in der Sicherheitsanstalt verwahrt worden ist, wird nachzuprüfen sein. Es wird der Strafkammer nahegelegt, über diese Fragen eine Auskunft des Generalstaatsanwalts in Hamm einzuholen, der die zuständige Aufsichtsbehörde war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

pr. Koffka

SarstedtDr. Borker
Dr. RotbergSiemer

Zitiert (2)

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