Revision gegen Sicherungsverwahrung: Anwendung des § 20a StGB bei Freiheitsentziehung in KZ
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 478/54
- Datum
- 25.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager, das allein der Gestapo unterstand, findet § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB keine Anwendung.
Zur Berücksichtigung früherer rechtskräftiger Verurteilungen nach § 20a Abs. 2 StGB darf zwischen der Rechtskraft des früheren Urteils und der folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre liegen, es sei denn, der Verurteilte hat in der Zwischenzeit eine Freiheitsstrafe verbüßt oder wurde behördlich in einer Anstalt verwahrt (§ 20a Abs. 3 Satz 3).
Die Anwendung von § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB erfordert konkrete Feststellungen dazu, ob die Freiheitsentziehung als Strafverbüßung oder als von der Justizverwaltung vorgenommene Anstaltsverwahrung zu qualifizieren ist; unklare Feststellungen sind zur Aufhebung des Strafausspruchs zu führen.
Erhebt die Revision nur Rügen gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit der Begründung der fehlerhaften Anwendung von § 20a StGB, so berührt sie den gesamten Strafausspruch und kann dessen Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erzielen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 4. Juni 1954
Rubrum
Aktenzeichen: 2 StR 478/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Drogisten Hans ███ aus ███, geboren am ██████ 1906 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Betrugs i. R. u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
Auf die Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager, das allein der Gestapo unterstand, ist § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB nicht anzuwenden. Soweit der Senat in BGHSt 2, 11 eine abweichende Ansicht vertreten hat, wird sie aufgegeben.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 4. Juni 1954 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Rückfall.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 1 und 5 des Heilpraktikergesetzes und in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 4 UWG als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt, außerdem die Sicherungsverwahrung angeordnet und ein Berufsverbot verhängt.
Die Revision richtet sich ausdrücklich nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Da sie aber diese Anordnung mit der Begründung anficht, dass die Voraussetzungen des § 20a StGB nicht vorliegen, berührt die Revision den gesamten Strafausspruch (RGSt 68, 385; BGH 3 StR 257/51 vom 14. Juni 1951; 5 StR 501/53 vom 1. Oktober 1953). Unberührt bleibt dagegen die von der Revision nicht angefochtene Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Sinne des § 264 StGB; sie lässt sich von den übrigen Gründen des Strafausspruchs trennen (BGH NJW 1954, 441 Nr. 16).
In dem so bezeichneten Umfang hat die Revision Erfolg, da das Landgericht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB nicht einwandfrei festgestellt hat. Zu diesen gehört, dass der Täter mindestens drei vorsätzliche Straftaten begangen hat. Sind diese bereits abgeurteilt, so dürfen nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift zwischen der Rechtskraft des jeweils früheren Urteils und der folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sein. Die im vorliegenden Verfahren von der Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung bewerteten Straftaten hat der Angeklagte in der Zeit vom 6. März 1950 bis zum 14. November 1952 begangen. Als zweite Tat durfte das Landgericht den im Dezember 1949 begangenen Rückfallbetrug berücksichtigen, für den der Angeklagte vom Amtsgericht Nordenham am 26. Juli 1951 mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden ist. Die dritte, weiter zurückliegende Tat durfte also nicht vor Dezember 1944 rechtskräftig abgeurteilt worden sein. Als zeitlich nächste Verurteilung berücksichtigt aber die Strafkammer die vom Landgericht Magdeburg am 7. Juli 1941 wegen Rückfallbetrugs ausgesprochene Bestrafung des Angeklagten mit vier Jahren Zuchthaus und 200 RM Geldstrafe bei gleichzeitiger Anordnung der Sicherungsverwahrung. Da das Landgericht (UA 67) zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass es sich dabei um das Urteil eines Sondergerichts handelt, gegen das nach § 26 der Zuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 1940 (RGBl. I, 405) ein Rechtsmittel nicht zulässig war, ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft am 7. Juli 1941 eingetreten ist. Nur wenn der Angeklagte von diesem Zeitpunkt bis zu dem Tage im Dezember 1944, der fünf Jahre vor dem Tage der Tat vom Dezember 1949 lag, eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (§ 20a Abs. 3 Satz 3 StGB), darf jene frühere Tat für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB noch berücksichtigt werden. Die Feststellungen hierzu reichen nicht aus. Nach ihnen hat der Angeklagte „die Zuchthausstrafe sowie anschließend die angeordnete Sicherungsverwahrung im Konzentrationslager Neuengamme verbüßt“; dort wurde er im Februar 1945 entlassen. War Neuengamme ein Konzentrationslager, das allein der Gestapo unterstand, so könnte diese Freiheitsentziehung weder als Strafverbüßung noch als behördlich angeordnete Anstaltsverwahrung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB angesehen werden; der Anwendung des § 20a Abs. 2 würde die sogenannte Rückfallverjährung nach Abs. 3 Satz 1 entgegenstehen. Führte jedoch die Justizverwaltung in diesem Lager unter eigener Verantwortung und Aufsicht den Strafvollzug und die Sicherungsverwahrung durch, so würde § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB eingreifen (BGH 1 StR 4/51 vom 2. März 1951 = LM 2 zu § 20a StGB; 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952; 2 StR 218/54 vom 10. August 1954; 5 StR 496/54 vom 2. November 1954; 5 StR 146/54 vom 25. Januar 1955, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). Soweit der Senat in BGHSt 2, 11 eine abweichende Ansicht vertreten hat, wird diese nicht mehr aufrechterhalten.
Welcher Art die Freiheitsentziehung war, der der Angeklagte in Neuengamme unterworfen wurde, lassen die Feststellungen des Urteils nicht erkennen. Daher muss es im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und des Berufsverbots aufgehoben werden.
Die Bundesrichter Werner und Dr. Menges sind beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Moericke | Hoepner | ||
| Dr. Arndt |