Revision: Aufhebung wegen Feststellungsmängeln und Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/54
- Datum
- 10.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt festgestellte Kausalität zwischen den falschen Angaben des Täters und der darauf beruhenden Gewährung von Leistungen voraus; Fehlt dieser Zusammenhang, kommt allenfalls ein Versuch in Betracht.
Bei Betrugs- oder Betrugsversuchsanklagen sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; ohne solche Feststellungen ist eine rechtliche Überprüfung unzulässig.
Hehlerei verlangt Feststellungen, dass der Erwerb der Sachen auf einer strafbaren Vortat beruht; liegt dies nicht fest, begründet dies nur den Vorwurf einer versuchten Hehlerei.
Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung bedarf es eines Gesamtvorsatzes, der die geplante Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen vor oder spätestens mit dem ersten Teilakt umfasst.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB setzt nachvollziehbare Feststellungen über frühere Verurteilungen und über die Frage voraus, ob frühere Haft- oder Lageraufenthalte als Vollstreckungs- bzw. Verwahrungszeiten im Sinne von §20a Abs.3 StGB anzurechnen sind.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 11. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans Welter █████ aus ████, geboren ████████████████ in ████████████████, 2. 4., in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R. u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der ███, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 11. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls i.R., wegen Hehlerei, wegen Betrugs und wegen Betrugsversuchs verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Beschränkung der Revision durch den Verteidiger auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist schon deshalb unwirksam, da er hierzu nicht ermächtigt war.
Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs gegenüber dem Versorgungsamt in Lüttringen begegnet Bedenken. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte den Antrag auf Unterstützung und gab wahrheitswidrig an, er sei vom 19. Mai 1945 bis 31. Juli 1947 in amerikanischer Kriegsgefangenschaft gewesen. Er erhielt vom 1. Juli 1951 bis 30. September 1951 eine monatliche Unterstützung von 87,56 DM und Sachleistungen. Zu Recht bemängelt die Revision die Feststellungen als lückenhaft und unzureichend. Sie lassen nicht ersehen, ob das Versorgungsamt die Unterstützung auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben gewährte oder ob der Angeklagte, wie die Revision vorbringt, eine Fürsorgeunterstützung unabhängig von seinem Antrag erhielt. Hierüber bestehen um so mehr Bedenken, als das Urteil weiter feststellt, dass der beim Versorgungsamt in Lüttringen gestellte Antrag vom Versorgungsamt in Düsseldorf weiter bearbeitet wurde. Hiernach hatte das Versorgungsamt in Lüttringen den Antrag noch nicht beschieden. Dies lässt eher die Möglichkeit offen, dass der vom Angeklagten gestellte Antrag nicht die Grundlage der Unterstützung war. Wäre dies der Fall, könnte höchstens ein Versuch vorliegen. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben und hierbei das Vorbringen der Revision berücksichtigen können. Sie wird insbesondere auch die innere Tatseite prüfen und erörtern müssen.
Das Urteil enthält auch bei der Verurteilung wegen versuchten Betrugs zur inneren Tatseite keine Feststellungen. Es ist daher eine Prüfung unmöglich, ob die Strafkammer sie zu Recht bejaht hat. Das Urteil konnte daher insoweit ebenfalls keinen Bestand haben.
Rechtlich fehlerhaft ist auch die Verurteilung wegen Hehlerei. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte am Bahnhof in Krefeld von einem Unbekannten zwei Koffer Wäsche und andere Textilien und veräußerte sie weiter. Er nahm an, dass die Sachen gestohlen waren. Dass er sie selbst gestohlen hatte, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Voraussetzung für die Annahme einer Hehlerei ist, dass die Gegenstände, die der Täter erwirbt, mittels einer strafbaren Vortat erlangt sind. Die Strafkammer stellt nun zwar fest, der Angeklagte habe dies angenommen, jedoch nicht, dass die Annahme auch zutraf. Waren die Sachen aber nicht mittels einer strafbaren Handlung erlangt gewesen, hatte sich der Angeklagte nur einer versuchten Hehlerei schuldig gemacht (RGSt 64, 131).
Zu Recht bemängelt die Revision weiter die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Mannheim. Das Urteil stellt hierzu nur fest, dass der Angeklagte mit einem unbekannten Schweizer in Mannheim einen Einbruchsdiebstahl begangen habe. Während er Schmiere stand, habe sich der Schweizer in das Haus begeben und „mittels Einbruchs“ verschiedene Gegenstände gestohlen. Einbruch ist die gewaltsame Öffnung einer Umschließung. Worin diese im vorliegenden Falle bestand, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Es fehlt hierzu jede nähere Feststellung, auch darüber, ob der Angeklagte die Erschwerungsumstände kannte und billigte. Es ist demnach dem Revisionsgericht unmöglich nachzuprüfen, ob die Strafkammer zu Recht den Tatbestand eines schweren Diebstahls bejaht hat.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt weiter aufzuklären haben, insbesondere auch, ob wirklich ein derartiger Diebstahl in Mannheim zur fraglichen Zeit begangen wurde. Sie nimmt an, das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei, das er inzwischen widerrufen hat, sei glaubwürdig. Sie führt jedoch später (UA 13) aus, dass der Sachverständige den Angeklagten als Psychopathen und Schwindler bezeichnete, „bei dem man sich fragen müsse, ob er überhaupt selber das glaube, was er sage“. Hiernach wäre es wohl denkbar, dass der Angeklagte, der die übrigen Diebstähle zugegeben hat, aus irgend einem Grunde bei der Polizei zwar sich selbst belastete, diese Belastung aber unrichtig war. Es liegt daher nahe nachzuprüfen, ob wirklich zur damaligen Zeit in Mannheim die angegebenen, nicht unbedeutenden Werte bei einem Diebstahl entwendet wurden. Hiernach wird sich auch beurteilen lassen, ob das frühere Geständnis des Angeklagten glaubwürdig ist.
Diese Tat ist ein Teil der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Handlung. Es muss daher die Verurteilung wegen des fortgesetzten schweren Diebstahls aufgehoben werden, auch wenn die weiteren Einzelakte der Fortsetzungstat rechtlich zutreffend gewürdigt sind. Die Strafkammer wird jedoch bei Nr. 11 – Versuch des Diebstahls eines Pkw Marke Lloyd und eines solchen Marke Mercedes zu prüfen haben, ob hier ein oder zwei Diebstähle vorliegen.
Die Strafkammer nimmt eine fortgesetzte Handlung an, da der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ████████ ███ den Entschluss gefasst hatten, eine Reihe von strafbaren Handlungen zu begehen, in der Hauptsache mit dem Ziel, sich einen Pkw zu stehlen. Abgesehen davon, dass ein Teil der Diebstähle keine Verbindung mit diesem Ziel erkennen lässt, genügt der Entschluss, mehrere Diebstähle zu begehen, nicht zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Dieser fordert einen Gesamtvorsatz, der vor oder spätestens mit Verwirklichung des ersten Teilaktes die vom Täter geplante Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst (BGHSt 1, 313). Die Strafkammer führt zwar später an, sie habe die Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten „von vornherein aus einem einheitlichen Vorsatz heraus“ begangen habe. Dies ist jedoch kein Gesamtvorsatz in dem angeführten Sinne. Die Strafkammer wird daher auch insoweit den Sachverhalt prüfen müssen.
Die Strafkammer hat Sicherungsverwahrung angeordnet und die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 wie auch des Abs. 2 StGB bejaht. Die Annahme des § 20a Abs. 1 StGB stützt sich auf die Verurteilung durch das Schwurgericht in Leipzig vom 17. September 1937 und durch das Landgericht in Bamberg vom 14. Mai 1947. Die dem letzten Urteil zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte von Dezember 1945 an begangen. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe die Strafe aus dem Urteil des Schwurgerichts Leipzig bis Ende 1941 verbüßt, und zwar zuerst in einem Berliner Gefängnis, später im Konzentrationslager Sachsenhausen. Sie verneint deshalb eine Verjährung nach § 20a Abs. 3 StGB. Sie glaubt ihm zwar, dass er 1941 oder 1942 zur Frontbewährung begnadigt wurde, hält aber sein Vorbringen, dies sei bereits 1939 geschehen, für unglaubwürdig. Zu Recht bemängelt die Revision diese Feststellung als unzureichend. Falls der Angeklagte bis Ende 1941 in Strafhaft war, ist nicht ersichtlich, wann er die Taten sechs schwere Diebstähle i.R. und sechs einfache Diebstähle i.R. begangen haben kann, wegen deren ihn das Landgericht Torgau am 21. März 1941 verurteilt hat. Es hätte auch weiterer Ausführungen bedurft, zu welcher Zeit der Angeklagte in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht wurde, ob dies zur Verbüßung seiner Strafe geschah und ob dabei die Strafvollstreckungsbehörde auch weiterhin Einfluss auf die Vollstreckung behielt und dem Angeklagten der Rechtsschutz weiterhin gewährt blieb. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Konzentrationslager zur Vollstreckung einer Strafe als Verwahrungszeit im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB angesehen werden (BGHSt 2, 11, 14).
Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufzuklären haben. Falls sie keine ausreichenden Feststellungen hierzu treffen kann, wäre sie nicht gehindert, die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auf § 20a Abs. 2 StGB zu stützen. Die äußeren Voraussetzungen dieser Vorschrift hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Sie lägen auch vor, falls sie bei den jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahlstaten keine selbständigen Taten, sondern wieder eine fortgesetzte Handlung annehmen würde, da sie auch die Taten, die das Landgericht Bamberg am 14. Mai 1947 abgeurteilt hat, heranziehen kann (RGSt 68, 330).
Bei der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten hat die Strafkammer sein Vorleben, demnach auch die Verurteilung durch das Landgericht Torgau vom 21. März 1941 herangezogen. Wie bereits angeführt, bestehen Zweifel, ob der Angeklagte, der nach Annahme der Strafkammer bis Ende 1941 in Haft war, diese Taten begehen konnte und ob der Strafregistereintrag zu Recht besteht. Die Strafkammer hat daher, falls sie diese Verurteilung heranziehen will, den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Im Übrigen würden die rechtlichen Erwägungen, mit denen sie auf Grund der bisherigen Feststellungen bejaht, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, nicht zu beanstanden sein. Auch die Annahme, der Schutz der Allgemeinheit fordere die Anordnung der Sicherungsverwahrung, da sie allein den Angeklagten auch nach Verbüßung der jetzt ausgesprochenen Strafe von neuen erheblichen Straftaten abhalten könne, begegnet keinen Bedenken.
Anklage und Eröffnungsbeschluss haben dem Angeklagten zur Last gelegt, in Köln und Königswinter versucht zu haben, Kraftfahrzeuge zu stehlen. Insoweit hält die Strafkammer eine strafbare Handlung nicht für nachgewiesen. Sie unterlässt jedoch eine Freisprechung, da die Taten unselbständige Teile der angenommenen fortgesetzten Diebstahlshandlung waren. Dies ist rechtsirrig. Maßgebend ist der Eröffnungsbeschluss. Dieser ist auszuschöpfen. Legt er dem Täter mehrere selbständige Handlungen zur Last, verurteilt das Gericht ihn aber nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung, muss es wegen der nicht erwiesenen Taten freisprechen (BGH NJW 52, 432). Die Strafkammer hat Gelegenheit, dies in der neuen Verhandlung nachzuholen; eine weitere sachliche Nachprüfung scheidet dabei aus, da das Urteil insoweit rechtskräftig ist.
| Baldus | Dr. Moericke | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |