Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlendem Strafantrag bei entführungsbezogenen Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 127/78
Datum
04.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Nötigung und Freiheitsberaubung auf und verweist die Sache an das Schöffengericht zurück. Die Verurteilung kann nicht Bestand haben, weil die Taten als der Entführung dienend zu betrachten sind und hierfür ein Strafantrag fehlt. Die Feststellungen lassen zudem eine mögliche Körperverletzung offen; die Staatsanwaltschaft wird zur Verfolgung ermächtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Nötigung und Freiheitsberaubung lediglich zur Durchführung einer Entführung gebraucht, ist eine Bestrafung dieser Handlungen ausgeschlossen, wenn für die der Entführung zugrundeliegenden Tat ein strafbefreiender Strafantrag fehlt.

2

Eine Strafanzeige des minderjährigen Opfers ersetzt nicht den Strafantrag der gesetzlichen Vertreter, wenn nach den einschlägigen Vorschriften ein solcher Antrag erforderlich ist.

3

Die Frist zur Stellung eines Strafantrags läuft mit Kenntnis der gesetzlichen Vertreter an; die Zustellung einer Ladung an die Mutter begründet diese Kenntnis und damit den Fristbeginn.

4

Kann das Revisionsgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend über in Betracht kommende weitere Straftatbestände entscheiden, ist die Sache zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung an die Vorinstanz oder ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen; bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses kann die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Amts wegen ermächtigt werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer beim Landgericht Celle, 13. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Soldaten Joachim ██████ aus L[REDACTED], geboren am ████ 1952 in St[REDACTED] wegen Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer beim Landgericht Celle vom 13. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht in Celle zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

„Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Es fehlt an dem dafür erforderlichen Strafantrag.

Beide Delikte, auf die sich die durch den freiwilligen Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch bedingten strafbefreienden Folgen des § 24 Abs. 1 StGB nicht erstrecken, verlangen einen die Strafverfolgung ermöglichenden Strafantrag zwar nicht von Gesetzes wegen. Die Strafkammer geht aber daran vorbei, dass der Angeklagte zugleich den Tatbestand des (lediglich von vornherein nicht strafbaren) Versuchs einer Entführung nach § 237 StGB erfüllt hat; der Angeklagte wollte das Opfer nämlich mit seinem PKW ‚zu einem Waldgebiet fahren‘, wo es seinen beabsichtigten sexuellen Angriffen ersichtlich noch ungeschützter ausgeliefert gewesen wäre als auf der ‚sonst menschenleeren Landstraße‘ (UA S. 5). Es ist aber anerkannt, dass der Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn diese Handlungen lediglich der Entführung dienen und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (Beschl. v. 7. Februar 1978 – 5 StR 27/78). Das muss auch dann gelten, wenn der Täter schon deshalb nicht aus § 237 StGB bestraft werden kann, weil mangels einer sexuellen Handlung nur ein strafloser Versuch vorliegt (Eser in Schönke/ Schröder, StGB, § 237 Rdnr. 23; Lackner, StGB, 11. Aufl. § 238 Anm. 1).

Ein wirksamer Strafantrag ist indessen nicht gestellt. Die Strafanzeige des Opfers vom 31. August 1977 genügt nicht (Bl. 1 ff. d. A.); das am 13. Oktober 1960 geborene Mädchen war und ist noch nicht 18 Jahre alt (§ 77 Abs. 3 StGB). Ein Strafantrag der gesetzlichen Vertreter liegt nicht vor. Dass insoweit die Antragsfrist des § 77b StGB noch nicht abgelaufen ist, ist ausgeschlossen. Gerade der Mutter des Opfers ist dessen Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 24. November 1977 zugestellt worden (Bl. 94 d. A.); danach ist davon auszugehen, dass sie spätestens an diesem Tage von Tat und Täter Kenntnis hatte, und deren Kenntnis setzt die Antragsfrist insoweit in Lauf (BGHSt 22, 103).

Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch keine das Verfahren abschließende Entscheidung. Die Wendung in den Urteilsgründen, wonach der Angeklagte das Opfer ‚zurück…riss‘ und *‚mit der rechten Hand an die Kehle‘* fasste (UA S. 5), lässt die Möglichkeit offen, dass er sich einer körperlichen Misshandlung nach § 223 StGB schuldig gemacht hat. Insoweit wird mit ausdrücklicher Ermächtigung der örtlichen Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen i. S. des § 232 StGB erklärt.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung reicht die Strafgewalt des Schöffengerichts aus. Eine andere Entscheidung zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch ist nicht zu erwarten.“

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

HerrmannFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster

Zitiert von (4)