Revision: Aufhebung wegen fehlenden Strafantrags bei Entführung (minderjährige Verletzte)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 417/81
- Datum
- 15.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verfolgung eines Tatbestands, dessen Verfolgung von einem Strafantrag abhängt, ist ein wirksamer Strafantrag erforderlich.
Nach § 77 Abs. 3 StGB kann eine noch nicht 18-jährige Verletzte keinen eigenen Strafantrag stellen; nur die gesetzlichen Vertreter sind hierzu befugt.
Die bloße Aussage eines minderjährigen Opfers, aus der ein Verfolgungswille ersichtlich erscheint, ersetzt nicht ohne weiteres einen formellen Strafantrag der gesetzlichen Vertreter.
Fehlen in den Feststellungen entscheidungserhebliche Umstände (etwa zur Stellung oder Bevollmächtigung eines Strafantrags), ist das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; andere Straf- und Maßbescheide bleiben bestehen, soweit ihre Begründung nicht von der aufgehobenen Verurteilung abhängt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 20. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 417/81
in der Strafsache gegen
1. den Monteur Edg█ aus ████, dort geboren am █████, 2. den Arbeiter ██ aus ███████, dort geboren am ████████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten im Fall II, 2 der Urteilsgründe (Ilona ██████) verurteilt worden sind, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten ███ und im Strafausspruch gegen den Angeklagten █████████.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt und gegen den Angeklagten ███ eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und gegen den Angeklagten ██████████ eine Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es dem Angeklagten █████ die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und den Verfallungsertrag seines Pkw eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Soweit sich die Revisionen gegen die Schuld- und Einzelstrafausprüche in den Fällen II, 1 (Heidi ██████) und II, 3 (Monika ███████████) der Urteilsgründe richten, sind ihre verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II, 2 der Urteilsgründe wegen Entführung gegen den Willen der Entführten kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil es insoweit nach den bisherigen Feststellungen an dem gemäß § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt. Auch wenn der Aussage der Geschädigten Ilona ██████ bei der Kriminalpolizei am 18. Juni 1980 deren Wille zur Strafverfolgung der Angeklagten zu entnehmen wäre, wie das Landgericht meint, liegt damit noch kein wirksamer Strafantrag vor. Die am 15. August 1965 geborene Geschädigte war und ist – noch nicht 18 Jahre alt, so dass gemäß § 77 Abs. 3 StGB nicht sie, sondern allein die gesetzlichen Vertreter einen Strafantrag stellen konnten (BGH, Beschluss vom 4. April 1978 – 5 StR 127/78; Dreher/ Tröndle, StGB 40. Aufl., § 77 Rdn. 10; Lackner, StGB 14. Aufl., § 77 Anm. 4; Rudolphi in SK, 2. Aufl., § 77 Rdn. 8, 9; Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 77 Rdn. 15, 23). Der vom Landgericht herangezogenen Fundstelle – Eser in Schönke/Schröder § 238 Rdn. 4 – ist keine gegenteilige Auffassung zu entnehmen. Dort wird ersichtlich nur – wenn auch missverständlich – darauf hingewiesen, dass die Eltern neben der Verletzten kein selbständiges Antragsrecht haben; die Regelung des § 77 Abs. 3 StGB bleibt davon jedoch unberührt (vgl. auch Horn in SK § 238 Rdn. 1; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 238 Rdn. 2).
Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine abschließende Entscheidung im Fall II, 2 der Urteilsgründe, da noch nicht geklärt ist, ob ein Strafantrag in Vollmacht der gesetzlichen Vertreter gestellt wurde und ob die Verletzung weiterer Strafvorschriften (u. a. § 132 StGB) in Betracht kommt. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Tatkomplex zum Nachteil Ilona ██████ sowie über den Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten ███ und den Strafausspruch gegen den Angeklagten █████████ zurückzuverweisen.
Die Einzelstrafausprüche gegen den Angeklagten ██ in den Fällen II, 1 und II, 3 sowie die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB und die Einziehungsanordnung bleiben aufrechterhalten, da auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung im Fall II, 2 insoweit ausgewirkt hat.
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