Revision teilweise stattgegeben: Wegfall der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 817/79
- Datum
- 31.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine Freiheitsberaubung nur als Mittel zur Durchführung einer Entführung vor, kann der Täter nicht zusätzlich wegen Freiheitsberaubung bestraft werden, sofern insoweit kein wirksamer Strafantrag vorliegt.
Ist das Opfer zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung minderjährig und nach § 77 Abs. 3 StGB nicht antragsmündig, ersetzt das Fehlen eines elterlichen Strafantrags die Voraussetzung für die Verfolgung eines Antragsdelikts nicht.
Das Revisionsgericht ist befugt, den Schuldspruch von Amts wegen zu ändern, soweit sich daraus die richtige rechtliche Würdigung ergibt.
Wenn der Rechtsfolgenausspruch auf einer aufgehobenen tatrichterlichen Feststellung beruht oder durch diese beeinflusst ist, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 22. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ in der Strafsache gegen den Brennergehilfen Ernst S h (J) geboren am ████ 1947 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. August 1979 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung entfällt, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. Der Angeklagte war möglicherweise von vornherein entschlossen, Marita ██████ wider ihren Willen durch Gewalt an einen anderen Ort zu bringen und die dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen mit ihr auszunutzen (UA S. 5). Dann lag statt der Freiheitsberaubung der engere Tatbestand einer Entführung gegen den Willen der Entführten nach § 237 StGB vor. Es ist aber anerkannt, dass ein Täter nicht wegen Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn diese lediglich der Entführung diente und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19, 320; BGH Beschluss vom 4. April 1978 – 5 StR 127/78 –). Hier liegt ein wirksamer Strafantrag nicht vor. Marita ██████ war zur Zeit der Anzeigeerstattung erst 17 Jahre alt, mithin beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und daher nicht antragsmündig (§ 77 Abs. 3 StGB). Ihre Eltern haben keinen Strafantrag gestellt.
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern.
Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat kann nicht bestehen bleiben, weil die Jugendkammer strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte „zugleich den Tatbestand der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung verwirklichte“ (UA S. 20).
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Weß vom 14. Januar 1980 ist berücksichtigt worden.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |