Revision wegen Verletzung des Rechts auf das letzte Wort aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/97
- Datum
- 18.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung des letzten Wortes ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Vorliegen nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden kann.
Fehlt im Protokoll der Nachweis der Erteilung des letzten Wortes, so begründet dies eine Verletzung des Verfahrens, die zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Eine Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO ist nur dann unbeachtlich, wenn objektiv ausgeschlossen werden kann, dass das Unterbleiben des letzten Wortes das Urteil beeinflusst hat; diese Ausnahme ist restriktiv anzuwenden.
Dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat, schließt nicht aus, dass er nach ordnungsgemäßer Erteilung des letzten Wortes noch Erklärungen abgegeben hätte, sodass Schweigen den Mangel nicht heilen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. März 1997 in der Strafsache gegen ███ Peter Wolfgang Klaus, geboren am ██████████ 1960 in ████████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklagevertreter und der Verteidigerin nicht das letzte Wort erteilt worden.
Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (st. Rspr., BGHSt 22, 278, 280; BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1994 – 3 StR 672/93; Beschluss vom 4. Dezember 1991 – 3 StR 464/91; Beschluss vom 16. April 1992 – 4 StR 109/92).
Ein Fall, in dem ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7 sowie die bei Schlichter in SK-StPO, § 258 Rdnr. 45 genannten Beispiele aus der Rechtsprechung), liegt hier nicht vor.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zwar weder zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert noch Angaben zur Sache gemacht. Dies steht der Annahme, dass er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch noch geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).
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