Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Nichtgewährung des letzten Wortes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/92
- Datum
- 16.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO) ist eine wesentliche Förmlichkeit; ihre Verletzung kann zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur erneuten Strafzumessung führen, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das letzte Wort das Strafmaß beeinflusst hätte.
Wesentliche Förmlichkeiten, insbesondere die Erteilung des letzten Wortes, sind nach § 274 StPO durch die Sitzungsniederschrift zu beweisen; entgegenstehende dienstliche Erklärungen der Richter entziehen der Rüge nicht die Grundlage.
Eine festgestellte formelle Gehörsverletzung berührt den Schuldspruch nicht zwingend; bleibt das Geständnis und die Begründung des Schuldspruchs tragfähig, ist lediglich der Rechtsfolgenausspruch zu erneuern.
Die Zurechnung einer vom Mittäter vorgenommenen schweren Gewalttat zu einem Mitangeklagten setzt gemeinsame Tatplanung oder zumindest Kenntnis und Mitverantwortung voraus; bloße Teilnahme an einer Tatfolge ohne Kenntnis begründet keine automatische Zurechnung.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 28. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 109/92 16. April 1992
in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ████ 1972 in █████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Oktober 1991, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und das Tatwerkzeug eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der §§ 261 und 265 StPO rügt und ferner beanstandet, es sei gegen die Regeln eines fairen Verfahrens verstoßen worden, ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO (Nichtgewährung des letzten Wortes) begründet:
Der Verteidiger behauptet, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht erteilt worden. Dieser Vortrag wird durch das Sitzungsprotokoll bestätigt, das keinen Hinweis darauf enthält, dem Angeklagten sei das letzte Wort gewährt worden. Dass der Angeklagte nach § 258 Abs. 3 StPO befragt worden ist, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden können (BGHSt 22, 278, 280). Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsstaatsanwalts, das Protokoll sei unrichtig, können der zulässig erhobenen Verfahrensrüge nicht die Grundlage entziehen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 274 Rdn. 3 mit weit. Nachw.).
Der Rechtsfehler führt jedoch nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Der Angeklagte war geständig und hat sich bei dem Geschädigten brieflich entschuldigt; der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag um eine milde Bestrafung des Angeklagten gebeten und in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt, das Schlusswort des Angeklagten hätte dazu führen können, dass ein minder schwerer Fall des § 316a StGB anzunehmen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Verteidigers ergibt sich aus dem Urteil auch zweifelsfrei, dass dem Angeklagten der von seinem Mittäter geführte Messerstich nicht zugerechnet worden ist:
Der Angeklagte ist nämlich nur wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden; in den Urteilsgründen heißt es zudem eindeutig, dass „der Stich in den Rücken dem Angeklagten ███████████ zugerechnet werden kann“, und lediglich zur weiteren Begründung wird dort ausgeführt, dass wegen fehlender gemeinsamer Tatplanung höchstens bei Kenntnis von dem Messerstich eine Mitverantwortlichkeit hätte bejaht werden können – die Einlassung des Angeklagten ████████████, er habe von dem Stich keine Kenntnis gehabt, sei aber nicht zu widerlegen gewesen (vgl. UA 18/19).
2. Damit erledigen sich auch die Beanstandungen, die der Verteidiger im Rahmen der Sachrüge erhoben hat. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bezüglich des Schuldspruchs ergeben. Über die anzuordnenden Rechtsfolgen ist neu zu verhandeln.
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