Revision wegen Nichtgewährung des letzten Wortes aufgehoben; Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 117/99
- Datum
- 13.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 2. Hs., Abs. 3 StPO) kann die Aufhebung eines Urteils rechtfertigen, sofern nicht in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann, dass der Strafausspruch hierauf beruht.
Der Vortrag, das letzte Wort sei nicht gewährt worden, ist durch das Sitzungsprotokoll nach § 274 S. 1 StPO beweisbar; ergänzende dienstliche Vermerke des Vorsitzenden können diesen Vortrag bestätigen.
Dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur zu seinen persönlichen Verhältnissen äußert, geständig ist oder durch den Verteidiger vorträgt, schließt nicht ohne Weiteres aus, dass der Strafausspruch auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht.
Bei Zurückverweisung genügt es, im neuen Urteil auf frühere Feststellungen Bezug zu nehmen, die durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verbindlich geworden sind; eine Wiederholung dieser Feststellungen ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stendal, 4. Dezember 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 4. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und darüber hinaus in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er eine Verfahrens- und die Sachrüge erhebt.
1. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO Erfolg:
Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt worden ist; ihr Vortrag wird durch das Sitzungsprotokoll bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO) und zudem auch durch den Vermerk des Vorsitzenden vom 10. Dezember 1998 bestätigt.
Zwar stellt dieser Verfahrensverstoß keinen absoluten Revisionsgrund dar, jedoch kann die Möglichkeit, dass das Urteil auf ihm beruht, nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278, 280; vgl. auch Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 258 Rdn. 37 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den – bereits rechtskräftig festgestellten – Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, da er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluss vom 18. März 1997 – 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 – 4 StR 136/55; Beschluss vom 16. April 1992 – 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen – zumindest des Strafausspruchs – auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Sache muss daher zum Strafausspruch neu verhandelt werden.
2. Die Abfassung des Urteils veranlasst den Senat zu dem Hinweis, dass es bei einer zurückverwiesenen Sache möglich und ausreichend ist, in dem neuen Urteil auf frühere Feststellungen, die durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufgrund deren Aufrechterhaltung bindend geworden sind, Bezug zu nehmen (vgl. BGHSt 30, 225, 227; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 46 m.w.N.); einer Wiederholung dieser Feststellungen bedarf es nicht.
| Meyer-Goßner | Athing | Ernemann | |||
| Kuckein | Solin-Stojanovic |