Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Nichtgewährung des letzten Wortes aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 351/99
Datum
20.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, ihm sei vor Verkündung des Urteils nicht das letzte Wort gewährt worden. Der BGH gab der Revision statt und stellte fest, dass das Protokoll keinen Nachweis enthält, dass der Angeklagte als letzter zu Wort kam. Eine pauschale Vermerkung, dass „die Beteiligten“ das Wort erhielten, genügt nicht. Mangels Ausschluss einer entscheidungserheblichen Wirkung des Fehlers wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem Angeklagten ist vor Verkündung des Urteils das letzte Wort zu gewähren; dies gehört zum rechtlichen Gehör und ist dem Angeklagten persönlich zu eröffnen (§ 258 Abs. 2, 3 StPO).

2

Ob dem Angeklagten das letzte Wort gewährt wurde, ergibt sich aus den Verfahrensakten; eine allgemeine Protokollformel, wonach „die Beteiligten“ das Wort erhielten, reicht nicht zur Feststellung, dass der Angeklagte als letzter gesprochen hat.

3

Die Nichterteilung des letzten Wortes führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht; das ist zu bejahen, wenn konkrete Umstände eine andere oder ergänzende Äußerung des Angeklagten nahelegen.

4

Behauptungen des Angeklagten, ihm sei das letzte Wort nicht erteilt worden, können durch das Protokoll nach § 274 StPO bewiesen werden; fehlt ein entsprechenden Nachweis, ist eine Aufhebung geboten, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine spätere Äußerung das Ergebnis beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 8. Februar 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Februar 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Sachbeschädigung und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das sichergestellte Rauschgift (2 g Cannabisharz) wurde eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, dringt mit der von ihr erhobenen Verfahrensrüge durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Angeklagte rügt mit Erfolg, dass ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei (§ 258 Abs. 2 und 3 StPO). Seine entsprechende Behauptung wird durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO). Dieses weist lediglich aus, dass die Beteiligten nach Schluss der Beweisaufnahme „in ihren Ausführungen und Anträgen das Wort“ erhielten (Bd. III Bl. 555 d.A.). Sodann wird in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen festgehalten, welche Anträge die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger-Vertreter und die Verteidiger des Angeklagten und des Mitangeklagten stellten (Bd. III Bl. 555–557 d.A.). Dass der Angeklagte selbst im Anschluss daran oder unmittelbar vor Verkündung des Urteils am 8. Februar 1999 Anträge gestellt oder Ausführungen gemacht habe, ist nicht vermerkt (Bd. III Bl. 557, 561, 562 d.A.). Dies belegt, dass dem Angeklagten persönlich nicht das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 – 5 StR 333/98). Daran ändert sich auch nichts, wenn der genannte Protokollvermerk, der auslegungsfähig ist (BGHSt 13, 53, 59), dahin verstanden wird, dass auch dem Angeklagten als Verfahrensbeteiligtem das Wort erteilt worden ist; denn daraus kann nicht hergeleitet werden, dass er als letzter zu Wort gekommen ist.

Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 22, 278, 280, 281; BGH NStZ 1984, 376; BGH bei Kusch NStZ 1993, 29 Nr. 15). Dies ist hier nicht auszuschließen. Der Angeklagte bestreitet die am 7. Mai 1998 begangene Tat, im Übrigen macht er Erinnerungsverlust geltend (UA S. 27, 28). Dies steht jedoch der Annahme, dass er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch anders geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschlüsse vom 18. März 1997 – 5 StR 122/97 und vom 13. April 1999 – 4 StR 117/99)."

Was die sachlich-rechtlichen Fragen angeht, die der Generalbundesanwalt aufgeworfen hat, wird auf dessen Schriftsatz vom 6. Juli 1999 verwiesen.

SchaferBruningBoetticher
GranderathWahl

Zitiert (3)