Revision: Nichtgewährung des letzten Wortes und Rückverweisung wegen mangelhafter Strafbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 333/98
- Datum
- 12.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtgewährung des persönlichen letzten Wortes des Angeklagten ist ein wesentlicher Verfahrensmangel; dies kann bereits aus der Sitzungsniederschrift festgestellt werden, wenn diese nicht ausdrücklich die Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten dokumentiert (§ 258 Abs. 2, 3 StPO; § 274 StPO).
Ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass ein Verfahrensverstoß das Urteil nicht beeinflusst hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 349 StPO).
Bei der Verhängung einer Jugendstrafe hat das Gericht zu prüfen und zu erörtern, ob unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ein minder schwerer Fall der Tat anzunehmen wäre; das Unterlassen dieser Prüfung kann die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung beeinträchtigen (vgl. JGG § 18 Abs. 1).
Der neue Tatrichter ist gehalten, bei der erneuten Entscheidung sowohl materielle Rechtsänderungen (z. B. Neufassungen von Tatbeständen) als auch die Abgrenzung zwischen Tatgewicht und Wegnahmehandlungen zu prüfen und gegebenenfalls einen minder schweren Fall in Betracht zu ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 12. Dezember 1997
Rubrum
5 StR 333/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1998
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten H. und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Dezember 1997, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, und zwar insgesamt a) gegen den Angeklagten H. im Ausspruch, b) gegen den Angeklagten [REDACTED] über die Höhe der Jugendstrafe.
Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten H. und [REDACTED] wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, H. zu sechs Jahren Freiheitsstrafe, [REDACTED] zu drei Jahren Jugendstrafe.
Die Revision des Angeklagten H. führt mit einer Verfahrensrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten, die Revision des Angeklagten [REDACTED] hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg zum Strafausspruch.
1. Der Angeklagte H. rügt mit Erfolg, dass ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei (§ 258 Abs. 2 und 3 StPO). Seine entsprechende Behauptung wird durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO), das lediglich ausweist, dass den Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme neben dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben worden sei. Dies belegt – zumal bei dem hier vorliegenden typischen Verfahrensablauf, bei dem es nach dem Abschluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen auch nicht zu einem Wiedereintritt in die Verhandlung gekommen ist – eindeutig, dass dem Angeklagten nicht, wie unerlässlich, ausdrücklich persönlich das letzte Wort erteilt worden ist. Eine Unklarheit der Sitzungsniederschrift, wie sie ausnahmsweise eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs im Freibeweis gestatten könnte, liegt nicht vor (vgl. zum Vorstehenden Hürxthal in KK 3. Aufl. § 258 Rdn. 14, 17, 33 m.w.N.). Ein Beruhen der Verurteilung des Angeklagten H. auf dem Verstoß lässt sich nicht ausschließen, und zwar nicht nur hinsichtlich des Strafausspruchs, sondern auch bezogen auf den Schuldspruch, wenngleich nach der im Urteil dokumentierten teilgeständigen Einlassung eine abweichende rechtliche Bewertung der Tat im Ergebnis fernlag.
Der neue Tatrichter wird bei gleichem Schuldspruch nicht zu besorgen haben, dass die Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG für den vorliegenden Fall eine mildere Regelung enthält; die Bedrohung des Opfers mit dem vom Mitangeklagten [REDACTED] mitgeführten Totschläger erfüllt ersichtlich die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. Andererseits wird angesichts dessen, dass die Tat ihren Schwerpunkt in der geplanten, freilich besonders tückischen und brutalen „Bestrafungsaktion“ zum Nachteil des dabei nach den Feststellungen (UA S. 10 l. Sp.) nicht besonders schwer verletzten Opfers hatte und ersichtlich nicht in den anschließend spontan verübten Wegnahmehandlungen, die Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. sorgfältiger als bislang vorzunehmen sein.
2. Die Revision des Angeklagten [REDACTED] hat bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch, zur Anwendung von Jugendstrafrecht und zur Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Indes hält der Ausspruch über die Bemessung der Jugendstrafe sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Hierbei hatte die Jugendkammer aufgrund der erwähnten Tatbesonderheiten ausdrücklich die Frage prüfen und näher erörtern müssen, ob bei diesem Angeklagten für den Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall des schweren Raubes hätte angenommen werden müssen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 1 Fall 3). Es lässt sich nicht ausschließen, dass die vermisste Prüfung den Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe beeinflusst haben könnte. Der im Übrigen nach den Feststellungen vorbelastete – nicht, wie die Jugendkammer schreibt, „vorbestraft“ – Angeklagte [REDACTED]
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