Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlendem 'letzten Wort' im Protokoll

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 464/91
Datum
04.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Oldenburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Anlass war die Beanstandung durch den Generalbundesanwalt, dass dem Angeklagten das nach § 274 Satz 1 StPO zustehende letzte Wort nicht hinreichend im Hauptverhandlungsprotokoll belegt sei. Das Protokoll enthält unklare Formulierungen, die eine Versagung des letzten Wortes nicht ausschließen, sodass ein Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das dem Angeklagten zustehende Recht auf das letzte Wort ist nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll zu belegen.

2

Ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll unklare oder widersprüchliche Hinweise darauf, ob dem Angeklagten das letzte Wort erteilt wurde, kann eine Verletzung dieses Rechts nicht ausgeschlossen werden.

3

Ist nicht auszuschließen, dass ein Urteil auf einer Verletzung des Rechts auf das letzte Wort beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Aus dem Wortlaut der Protokollformulierung kann sich ergeben, dass die Reihenfolge der Redebeiträge nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprach, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 464/91 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1967 in ███ (Äthiopien), wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (– Jugendkammer –) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 1991 ausgeführt:

„Die Revision beanstandet zu Recht eine Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO.

Daß dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist, kann nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (BGHSt 22, 278, 280). Dieses belegt im vorliegenden Fall nicht, daß die genannte Förmlichkeit beobachtet worden ist. Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll (Bd. I Bl. 211 d.A.):

‘Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhielten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen und zu der Frage der Haftfortdauer das Wort.’

Indessen spricht schon dieser Wortlaut dagegen, daß der Angeklagte nach seinem Verteidiger Gelegenheit gehabt hat, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen. Vielmehr deutet die Formulierung ‘sodann der Angeklagte und der Verteidiger’ darauf hin, daß allenfalls in umgekehrter Reihenfolge verfahren worden ist, d.h. daß sich nicht der Angeklagte, sondern sein Verteidiger zuletzt geäußert hat. Da das Protokoll im folgenden nur noch die Anträge des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers wiedergibt und im Anschluß daran der Beschluß über den Fortsetzungstermin (in dem dann das Urteil verkündet worden ist) vermerkt ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte keine Gelegenheit zum letzten Wort erhalten hat.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler beruht.“

Dem schließt sich der Senat an.

[Unterschriften]

KutzerRußMiebach
ZschockeltTerno