Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verstoßes gegen Anwesenheitsgebot (§ 230 StPO) — Abtrennung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 101/79
Datum
15.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die vorübergehende Abtrennung von Mitangeklagten und die getrennte Fortführung von Verhandlungsabschnitten. Zentrale Frage ist, ob die Abtrennung zulässig war, obwohl in der fortgeführten Hauptverhandlung ein einheitlicher Tatkomplex erörtert wurde. Der BGH gibt der Revision statt und hebt das Urteil wegen Verletzung des in § 230 StPO verankerten Anwesenheitsgebots auf. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Abtrennung eines Verfahrens gegen einzelne Angeklagte ist nur zulässig, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die in keinem inneren Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen die abgetrennten Angeklagten stehen.

2

Ein Verstoß gegen das in § 230 StPO normierte Anwesenheitsgebot begründet nach § 338 Nr. 5 StPO einen Revisionsgrund und kann zur Aufhebung des Urteils führen.

3

Werden in getrennten Verhandlungsabschnitten Schlussvorträge oder Schlusserklärungen zu einem einheitlichen Tatkomplex in der Abwesenheit anderer Angeklagter aufgenommen, kann dies das Urteil beeinflussen und die Abtrennung unzulässig machen.

4

Bei umfangreichen oder langwierigen Verfahren ist von vorübergehender Abtrennung und erlaubtem Entfernen von Angeklagten nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen, da hierdurch leicht revisionsrelevante Verfahrensmängel entstehen können.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Charles Cecil ███ aus ███, dort geboren am ███ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: Gl) wa. – wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ ██ aus ███, ██████████████████ aus ███ als Verteidigerinnen, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten ███, ██ und ███████ vor, mit ca. 114 kg Haschisch Handel getrieben zu haben, wobei ███ und █████ auf der Verkäuferseite und ███████ als Käufer aufgetreten sein sollen.

Die Angeklagten ████, ██ und █████████ wurden beschuldigt, ███████ zu der von ihm begangenen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren gegen ███████ nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, das Verfahren gegen ██ und █████████ abgetrennt und ██ wegen ungenehmigten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, █████████ und ████ wegen Beihilfe zum versuchten ungenehmigten Erwerb von Betäubungsmitteln zu je drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie das sichergestellte Haschisch, einen Personenkraftwagen und andere zur Tat benutzte Gegenstände eingezogen.

Die Revision des Angeklagten ██ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat auch nach Einstellung des Verfahrens gegen ███████ zunächst gegen die übrigen Angeklagten gemeinsam verhandelt. Nach der Beweisaufnahme hat sie aber das Verfahren gegen die niederländischen Angeklagten ████ und ██ von dem Verfahren gegen die pakistanischen Angeklagten ███ und █████████ abgetrennt und die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sowie die Schlusserklärungen der Angeklagten in getrennten Verhandlungen entgegengenommen. Die Angeklagten ██ und ████ wurden für die Dauer der Verhandlung gegen die anderen Angeklagten in die Untersuchungshaftanstalt zurückgeführt. Die Strafkammer hat dann vor der Urteilsverkündung die Verfahren wieder verbunden, jedoch sogleich das Verfahren gegen ███ und █████████ erneut abgetrennt und ███, ████ und ██ wie angegeben verurteilt.

Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 230 StPO, der nach § 338 Nr. 5 StPO die Revision begründet. Er macht geltend, die Strafkammer habe bei der Abtrennung des Verfahrens gegen ███ und ██ ersichtlich die spätere Wiederverbindung vorgesehen, mithin nur eine vorübergehende Abtrennung vorgenommen. Diese wäre nur zulässig gewesen, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung gegen die pakistanischen Angeklagten ausschließlich Vorgänge erörtert worden wären, die in keinem inneren Zusammenhang mit den gegen ████ und ██ erhobenen Vorwürfen standen (BGHSt 21, 180, 182; 24, 257, 259). So sei es aber nicht gewesen. Die Vorwürfe gegen alle (nach Einstellung des Verfahrens gegen ███████ verbliebenen fünf) Angeklagten beträfen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang. Deshalb hätten die Schlussvorträge für die pakistanischen Angeklagten und deren abschließende Erklärungen, die in Abwesenheit der niederländischen Angeklagten erfolgt seien, dasselbe einheitliche Geschehen gewürdigt, das auch den Urteilsvorwurf gegen den Beschwerdeführer begründe. Das Vorgehen der Strafkammer laufe im Ergebnis auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und durch § 338 Nr. 5 StPO besonders geschützten Anwesenheitsgebotes hinaus. Dieser Verfahrensmangel sei nicht dadurch geheilt worden, dass auch in dem abgetrennten Verfahren gegen ██ und ████ Schlussvorträge gehalten und die Angeklagten zum letzten Wort zugelassen worden seien. Die Schlussvorträge und -erklärungen dienten dazu, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen, auch soweit es um die Tatbeiträge der verschiedenen Beteiligten und das Maß ihrer Schuld gehe. Das Urteil gegen den Beschwerdeführer könne daher von den Erklärungen und Schlussvorträgen in dem anderen Verhandlungsteil beeinflusst worden sein.

Diese Ausführungen der Revision treffen in vollem Umfang zu. Der Senat hat ihnen nichts hinzuzufügen außer dem Hinweis, dass es sich für die Tatrichter auch in umfangreichen und langwierigen Verfahren meist nicht empfiehlt, das Verfahren gegen einzelne Angeklagte vorübergehend abzutrennen oder, wie es die durch das 3. StVÄG 1979 eingefügte Vorschrift des § 231c StPO vorsieht, ihnen zu gestatten, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen. Hierdurch können leicht Revisionsgründe geschaffen werden. Erfahrungsgemäß nehmen die Tatrichter häufig zu Unrecht an, dass einzelne Angeklagte von bestimmten Verhandlungsteilen „nicht betroffen“ seien.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchusterUlsamer

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