Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verhandlungsabschnitt in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 174/82
Datum
05.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts; der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte einem Verteidiger für die Dauer der Plädoyers Beurlaubung/Abtrennung gewährt. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass nachfolgende Verhandlungsabschnitte andere Angeklagte bei einheitlichem Tatgeschehen betrafen, lag ein aufhebungsrelevanter Verfahrensfehler vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Findet ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers statt und ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte dadurch betroffen ist, rechtfertigt der Verfahrensfehler die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung (§§ 145, 338 Nr. 5 StPO).

2

Die vorübergehende Beurlaubung eines Verteidigers nach § 237 Abs. 4 StPO ist unzulässig, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass nachfolgende Verhandlungsabschnitte andere Angeklagte betreffen, insbesondere bei einheitlichem Tatgeschehen.

3

Bei einheitlichem Tatgeschehen ist die Anwesenheit der jeweiligen Verteidiger für wesentliche Verfahrensabschnitte besonders zu gewährleisten; Abwesenheiten sind restriktiv zu handhaben, da sie die Verteidigungsrechte mehrerer Beschuldigter berühren können.

4

§ 231c StPO ist nicht ohne Weiteres als spezialgesetzliche Ausschlussnorm für eine kurzfristige Abtrennung anzusehen; maßgeblich ist die tatsächliche rechtliche Einordnung der Maßnahme (z. B. als Beurlaubung) und ihre Vereinbarkeit mit dem Anwesenheitsrecht des Verteidigers.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 6. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 174/82

in der Strafsache gegen den Monteur Ismail ███████ aus █, geboren am ███████ 1938 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: █████████ – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Pekat wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 6. November 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Ob § 231c StPO Spezialvorschrift in dem Sinne ist, dass er eine kurzfristige Abtrennung nach den allgemeinen Vorschriften ausschließt (vgl. KK-Treier StPO § 231c Rdn. 2 m.w.N.), kann dahinstehen, weil der in Frage stehende Beschluss des Landgerichts zwar von Abtrennung spricht, bei richtiger Auslegung sich jedoch als Beurlaubung des Verteidigers gemäß § 237 Abs. 4 StPO darstellt. Durch den Beschluss ermöglichte es das Landgericht dem Verteidiger des Angeklagten Pekat, sich wegen „unaufschiebbarer beruflicher Belange ... für die Dauer der Plädoyers“ der Verteidiger zweier Mitangeklagter aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Daraufhin verließ der Verteidiger des Angeklagten █████ den Sitzungssaal; der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte selbst wurde nicht abgeführt. Das ist eine typische Anwendung des § 231c StPO.

Indes war diese Handhabung fehlerhaft, weil nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte P[REDACTED] von den folgenden Verhandlungsteilen (Schlussvorträge der Verteidiger zweier Mitangeklagter, letztes Wort aller fünf Mitangeklagter) betroffen wurde. Es handelte sich zu einem wesentlichen Teil um einheitliches Tatgeschehen.

Der Verfahrensfehler nötigt gemäß §§ 145, 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, weil ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des (notwendigen) Verteidigers stattgefunden hat (vgl. BGHSt 24, 257; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 – 5 StR 101/79).

HerdegenFothSchimansky
KuhnGranderath
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