Revision: Aufhebung wegen Verhandlungsabschnitt in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 174/82
- Datum
- 05.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Findet ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers statt und ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte dadurch betroffen ist, rechtfertigt der Verfahrensfehler die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung (§§ 145, 338 Nr. 5 StPO).
Die vorübergehende Beurlaubung eines Verteidigers nach § 237 Abs. 4 StPO ist unzulässig, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass nachfolgende Verhandlungsabschnitte andere Angeklagte betreffen, insbesondere bei einheitlichem Tatgeschehen.
Bei einheitlichem Tatgeschehen ist die Anwesenheit der jeweiligen Verteidiger für wesentliche Verfahrensabschnitte besonders zu gewährleisten; Abwesenheiten sind restriktiv zu handhaben, da sie die Verteidigungsrechte mehrerer Beschuldigter berühren können.
§ 231c StPO ist nicht ohne Weiteres als spezialgesetzliche Ausschlussnorm für eine kurzfristige Abtrennung anzusehen; maßgeblich ist die tatsächliche rechtliche Einordnung der Maßnahme (z. B. als Beurlaubung) und ihre Vereinbarkeit mit dem Anwesenheitsrecht des Verteidigers.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 6. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 174/82
in der Strafsache gegen den Monteur Ismail ███████ aus █, geboren am ███████ 1938 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Haft,
Sachbezeichnung: █████████ – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Pekat wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 6. November 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Ob § 231c StPO Spezialvorschrift in dem Sinne ist, dass er eine kurzfristige Abtrennung nach den allgemeinen Vorschriften ausschließt (vgl. KK-Treier StPO § 231c Rdn. 2 m.w.N.), kann dahinstehen, weil der in Frage stehende Beschluss des Landgerichts zwar von Abtrennung spricht, bei richtiger Auslegung sich jedoch als Beurlaubung des Verteidigers gemäß § 237 Abs. 4 StPO darstellt. Durch den Beschluss ermöglichte es das Landgericht dem Verteidiger des Angeklagten Pekat, sich wegen „unaufschiebbarer beruflicher Belange ... für die Dauer der Plädoyers“ der Verteidiger zweier Mitangeklagter aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Daraufhin verließ der Verteidiger des Angeklagten █████ den Sitzungssaal; der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte selbst wurde nicht abgeführt. Das ist eine typische Anwendung des § 231c StPO.
Indes war diese Handhabung fehlerhaft, weil nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte P[REDACTED] von den folgenden Verhandlungsteilen (Schlussvorträge der Verteidiger zweier Mitangeklagter, letztes Wort aller fünf Mitangeklagter) betroffen wurde. Es handelte sich zu einem wesentlichen Teil um einheitliches Tatgeschehen.
Der Verfahrensfehler nötigt gemäß §§ 145, 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, weil ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des (notwendigen) Verteidigers stattgefunden hat (vgl. BGHSt 24, 257; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 – 5 StR 101/79).
| Herdegen | Foth | Schimansky | |||
| Kuhn | Granderath |