Zeitweilige Abtrennung bei mehreren Angeklagten trotz § 230 StPO zulässig bei klarer Abgrenzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/83
- Datum
- 05.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zeitweilige Abtrennung in einem verbundenen Verfahren ist nur zulässig, wenn in der fortgeführten Verhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die den abwesenden Angeklagten nicht betreffen und seine Anwesenheit nicht erfordern; andernfalls liegt eine Umgehung des Anwesenheitsgebots nach § 230 StPO nahe.
Ob ein die Anwesenheit des Angeklagten erfordernder innerer Zusammenhang besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beweislage und der Bedeutung des Verhandlungsteils für den Tatvorwurf zu beurteilen.
Auch bei mehreren Angeklagten wegen Beteiligung an derselben Tat kann in Ausnahmefällen in Abwesenheit einzelner Angeklagter weiterverhandelt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der verhandelte Punkt deutlich abgrenzbar ist, sich das Ergebnis nicht auf den Abwesenden auswirken kann und die Verhandlung tatsächlich innerhalb dieses Rahmens bleibt.
Verdeckungsabsicht im Sinne des Mordmerkmals kann auch dann vorliegen, wenn der Täter hinsichtlich der Tötung nur mit bedingtem Vorsatz handelt, sofern der angestrebte Verdeckungserfolg nicht nach seiner Vorstellung zwingend den Tod des Opfers voraussetzt.
Ein Vergehen kann als minder schwere Straftat schwerere Delikte nicht zu Tateinheit im Sinne des § 52 StGB „verklammern“; ein hiergegen verstoßender Schuldspruch beschwert den Angeklagten jedoch nicht, wenn sich dies nicht nachteilig auswirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Oktober 1982
Rubrum
Nachschlagewerk: Ja zu 1 BGHSt: ja StPO 1975 § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5
Auch in einem Verfahren, in dem sich mehrere Angeklagte wegen Beteiligung an derselben Straftat zu verantworten haben, darf das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zeitweilig abgetrennt und die Verhandlung in Abwesenheit der anderen Angeklagten fortgeführt werden, wenn sich die Verhandlung auf einen Punkt beschränkt, der die abwesenden Angeklagten nicht berührt.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1983 – 2 StR 298/83 – LG SchwurG Darmstadt
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 298/83 in der Strafsache gegen ██ Bernhard Richard aus ████, geboren am ███ ██ 1936 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösli,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO darin, dass die Schwurgerichtskammer in der gegen drei Angeklagte geführten Hauptverhandlung das Verfahren gegen einen Mitangeklagten abgetrennt, im abgetrennten Verfahren ohne ihn, den Beschwerdeführer, weiterverhandelt und Beweis erhoben hat.
Die Verurteilung bezieht sich auf einen von allen drei Angeklagten unternommenen Einbruchsversuch, der in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 1981 in ███ stattfand, der Filiale der dortigen Bezirkssparkasse galt und von der Polizei entdeckt worden ist. Im Rahmen dieses Geschehens sind die Mordtaten begangen, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitangeklagte Br[REDACTED] sind des versuchten Diebstahls mit Waffen schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer hatte seine Anwesenheit am Tatort von vornherein eingeräumt, der Mitangeklagte Br[REDACTED] seine Beteiligung an dem Einbruchsversuch hingegen bis zuletzt geleugnet.
Im Hauptverhandlungstermin vom 28. September 1982 fasste das Gericht den Beschluss, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Sch[REDACTED] vorübergehend von dem Verfahren gegen den Mitangeklagten Br[REDACTED] abzutrennen und die Verhandlung am nächsten Tag fortzusetzen. Die Verhandlung in dem Verfahren gegen Br[REDACTED] wurde am selben Tag in Abwesenheit des Beschwerdeführers weitergeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung vernahm das Gericht die Zeugin ████████. Im Verhandlungstermin vom 29. September 1982 wurden die vorübergehend getrennten Verfahren durch entsprechenden Beschluss wieder miteinander verbunden.
Dieses Verfahren bemängelt die Revision ohne Erfolg.
a) In verbundenen Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von ihnen nur dann rechtlich unbedenklich, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem getrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende Abtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO enthaltenen und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 258 f.; 30, 74; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13). Wann ein die Anwesenheit des Angeklagten erfordernder Zusammenhang vorliegt, die erörterten Vorgänge auch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, der Angeklagte also von dem entsprechenden Verhandlungsteil betroffen ist (vgl. § 231c Satz 1 StPO), lässt sich nicht in einer allgemein gültigen, alle denkbaren Fälle von vornherein umfassenden Weise nach generell-abstrakten Merkmalen entscheiden.
Regelmäßig fehlt ein die Abtrennung hindernder Zusammenhang, wenn der betreffende Verhandlungsteil der Erörterung einer Tat im prozessualen (§ 264 StPO) oder auch materiell-rechtlichen (§ 52 StGB) Sinne dienen soll, die nur dem oder den Mitangeklagten zur Last gelegt wird, also nicht Gegenstand des gegen den abwesenden Angeklagten erhobenen Anklagevorwurfs ist; je nach Fallgestaltung kann aber auch hier der abwesende Angeklagte von der in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlung sachlich mitbetroffen sein, sofern die verschiedenen Taten einen Zusammenhang aufweisen und sich der in Rede stehende Verhandlungsteil auch auf das den Zusammenhang vermittelnde Merkmal erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1974 – 5 StR 616/73).
In der Regel sind Abtrennung und Weiterverhandlung unzulässig, falls die ohne den Angeklagten fortgesetzte Verhandlung im abgetrennten Verfahren einer Tat gilt, auf die sich auch der gegen den Angeklagten erhobene Anklagevorwurf sachlich bezieht. Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 – 5 StR 101/79 – und 1. April 1981 – 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiell-rechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluss vom 23. Februar 1977 – 3 StR 22/77 – oder Beihilfe, BGHSt 24, 257; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).
Damit sind jedoch nur Regeln beschrieben, die nicht ausnahmslos gelten. Auch in einem Verfahren, in dem sich mehrere Angeklagte wegen Beteiligung an derselben Straftat zu verantworten haben, kann die Verhandlung zeitweise auf einen Punkt beschränkt sein, der nur einen der Angeklagten berührt. Gegen eine Verfahrensabtrennung und Weiterverhandlung bestehen in einem solchen Fall keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings ist hierbei im Blick auf den sachlichen Zusammenhang der gegen die Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe besondere Vorsicht geboten. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass sich die Frage, die in dem abzutrennenden Verfahren verhandelt werden soll, unter Berücksichtigung aller verfahrensbedeutsamen Umstände, namentlich der Beweislage, als deutlich abgrenzbarer, den abwesenden Angeklagten nicht betreffender Verhandlungsgegenstand darstellt, dass sich das Ergebnis des in Rede stehenden Verhandlungsteils, wie immer es ausfällt, nicht auf den abwesenden Angeklagten auswirkt und dass sich die Verhandlung dann auch tatsächlich in dem damit gesteckten Rahmen hält. Nur wenn diesen Bedingungen Genüge getan ist, lässt sich ausschließen, dass die zeitweilige Abtrennung des Verfahrens jene Verteidigungsinteressen des Angeklagten beeinträchtigt, denen das Anwesenheitsgebot zu dienen bestimmt ist.
b) So liegt der Fall hier. Die Verhandlung in dem vorübergehend abgetrennten Verfahren, die sich in Abwesenheit des Beschwerdeführers vollzog, betraf zwar den versuchten Diebstahl mit Waffen, der beiden Angeklagten als Mittätern zur Last gelegt worden war. Im Zeitpunkt der Abtrennung bestand jedoch nach der gegebenen Beweislage kein Zweifel mehr daran, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Diebstahlsversuch unternommen hatte; die Annahme seiner Täterschaft erschien angesichts des bisherigen Verfahrensergebnisses gesichert, zumal er insoweit, als es diesen Tatvorwurf anging, von vornherein geständig gewesen war. Das in dieser Hinsicht bereits erzielte Verfahrensergebnis war in seinem Bestand nicht mehr davon abhängig, ob es gelingen würde, den weiteren Nachweis zu führen, dass auch der Mitangeklagte Br[REDACTED] an dem versuchten Diebstahl mit Waffen mitgewirkt hatte. Bei dieser Beweislage durfte das gegen ihn gerichtete Verfahren zeitweilig abgetrennt und über die Frage seiner Beteiligung an der Tat in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt werden.
Nichts anderes ist auch geschehen. Verhandelt wurde ausschließlich darüber, ob der Mitangeklagte Br[REDACTED] – entgegen seiner Einlassung – an dem in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 1981 unternommenen Diebstahlsversuch beteiligt war oder nicht. Die Vernehmung der Zeugin ██████████ galt allein diesem Beweisthema. Das geht aus den Urteilsfeststellungen unzweideutig hervor; in den Feststellungen heißt es, die Zeugin habe den Angeklagten Br[REDACTED] am 11. Dezember 1981 – wie auch öfters in den Tagen vorher – in das Haus gehen sehen, in dem der Beschwerdeführer wohnte (UA S. 8); innerhalb der Beweiswürdigung stützt sich das Landgericht u. a. auf die Aussage dieser Zeugin, um darzutun, dass es die Einlassung des Angeklagten Br[REDACTED] für widerlegt hält (UA S. 31).
Damit steht fest, dass die Schwurgerichtskammer nach der Abtrennung des Verfahrens einen abgrenzbaren, allein den Mitangeklagten █████ betreffenden Punkt zum Verhandlungsgegenstand gemacht und sich auch innerhalb des damit gesteckten Rahmens gehalten hat. Der gerügte Verstoß gegen § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO liegt mithin nicht vor.
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
II. Die Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Verurteilung wird von den getroffenen Feststellungen getragen.
Das gilt insbesondere für den Schuldspruch wegen versuchten und vollendeten Mordes.
Die Annahme der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe bei dem Wurf mit der Handgranate (versuchter Mord) mit bedingtem und bei dem Pistolenschuss auf den Kopf des Polizeibeamten ███ (vollendeter Mord) mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet keinen Bedenken.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte die Tötungshandlungen begangen hat, um eine Straftat zu verdecken. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen war es ihm darum zu tun, unerkannt zu entkommen, was er im Falle des Wurfs mit der Handgranate auch seinen Mittätern ermöglichen wollte (UA S. 14, 16). Von dieser eindeutigen Feststellung entfernt sich die Revision.
Soweit sie darzutun sucht, der Angeklagte habe sich in Wirklichkeit bei seinem Tun von andersartigen oder zusätzlichen, innerhalb eines Motivbündels überwiegenden Beweggründen leiten lassen, ist dieses Vorbringen unbeachtlich.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Bejahung der Verdeckungsabsicht im Fall des Wurfs mit der Handgranate auch nicht der Umstand entgegen, dass der Angeklagte insoweit lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Hier liegt es nicht so, dass nach der Vorstellung des Angeklagten der angestrebte Verdeckungserfolg nur mittels Tötung zu erreichen gewesen wäre, die Verdeckungsabsicht also direkten Tötungsvorsatz notwendigerweise vorausgesetzt hätte. Zwecktauglichkeit und Wirksamkeit des Mittels, das der Angeklagte einsetzte, um unerkannt zu entkommen, waren unabhängig davon, ob der von ihm billigend in Kauf genommene Tod des Polizeibeamten auch tatsächlich eintrat. Dass in Fällen dieser Art ein Verdeckungsmord mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 15, 291 ff.); davon abzugehen besteht kein Anlass.
Soweit die Schwurgerichtskammer Tateinheit zwischen dem vollendeten Mord, dem Verstoß gegen das Waffengesetz und dem Diebstahl mit Waffen angenommen hat, verkennt sie, dass das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe als die minder schwere Straftat nicht die selbständigen, jeweils schwereren Straftaten des Mordes und des Diebstahls mit Waffen zu einer einzigen Tat (§ 52 StGB) verbinden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 16. August 1983 – 4 StR 486/83 – mit weiteren Nachweisen). Durch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Seine Revision ist demgemäß zu verwerfen.
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