Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Vorläufige Abtrennung gegen Mitangeklagten kritisch bewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 494/79
Datum
04.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; der BGH verwirft sie nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Der Senat bemerkt, die vorläufige Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten sei möglich, aber zurückhaltend zu handhaben. Im vorliegenden Fall wurde während der Abtrennung nicht über den Schuldvorwurf des Angeklagten verhandelt. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Rügen für eine erfolgreiche Sachprüfung vorgetragen werden.

2

Die vorläufige Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten liegt im Ermessen des Gerichts; diese Verfahrensweise ist jedoch zurückhaltend anzuwenden und nicht allein aufgrund des Wunsches des Angeklagten oder seines Verteidigers zu empfehlen.

3

Während einer vorläufigen Abtrennung darf nicht über Verfahrensgegenstände verhandelt werden, die den Schuldvorwurf gegen den verbleibenden Angeklagten betreffen.

4

Bei Verwerfung der Revision kann dem Beschwerdeführer die Last der Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried SE aus █, dort geboren ██ ████ 1951 - Sachbezeichnung: M u. a. - wegen fortgesetzter Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Es kann dahinstehen, ob es sich empfiehlt, das Verfahren gegen einen Mitangeklagten vorläufig abzutrennen, auch wenn das dem Wunsch des Angeklagten oder seines Verteidigers entspricht. Der Senat hat vor dieser Verfahrensweise schon mehrfach gewarnt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 1979 – 5 StR 101/79 –). Jedenfalls ist hier während der Abtrennung nicht über einen Verfahrensgegenstand verhandelt worden, der den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten betraf.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannFleischmannHorstkotte
FuhrmannUlsamer

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