Revision verworfen – Vorläufige Abtrennung gegen Mitangeklagten kritisch bewertet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/79
- Datum
- 04.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Rügen für eine erfolgreiche Sachprüfung vorgetragen werden.
Die vorläufige Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten liegt im Ermessen des Gerichts; diese Verfahrensweise ist jedoch zurückhaltend anzuwenden und nicht allein aufgrund des Wunsches des Angeklagten oder seines Verteidigers zu empfehlen.
Während einer vorläufigen Abtrennung darf nicht über Verfahrensgegenstände verhandelt werden, die den Schuldvorwurf gegen den verbleibenden Angeklagten betreffen.
Bei Verwerfung der Revision kann dem Beschwerdeführer die Last der Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried SE aus █, dort geboren ██ ████ 1951 - Sachbezeichnung: M u. a. - wegen fortgesetzter Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Es kann dahinstehen, ob es sich empfiehlt, das Verfahren gegen einen Mitangeklagten vorläufig abzutrennen, auch wenn das dem Wunsch des Angeklagten oder seines Verteidigers entspricht. Der Senat hat vor dieser Verfahrensweise schon mehrfach gewarnt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 1979 – 5 StR 101/79 –). Jedenfalls ist hier während der Abtrennung nicht über einen Verfahrensgegenstand verhandelt worden, der den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten betraf.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Ulsamer |