Treffer
BGH Urteil

Vortäuschung behördlicher Beschlagnahme: Tat als Diebstahl, nicht Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 867/51
Datum
17.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der Angeklagte hatte unter Vortäuschung einer polizeilichen Beschlagnahme Insulin weggenommen; das Landgericht verurteilte wegen Betrugs, Amtsanmaßung und versuchten Betrugs. Der BGH stellte klar, dass bei Vortäuschung einer Beschlagnahme keine freie Vermögensverfügung vorliegt und die Tat als Diebstahl zu qualifizieren ist. Ferner beanstandete das Gericht unzureichende Feststellungen zur Amtsanmaßung und zum Versuch des Betrugs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer dem Getäuschten durch Vortäuschung einer behördlichen Beschlagnahme zur Duldung der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache bestimmt, handelt grundsätzlich als Dieb und nicht als Betrüger.

2

Für den Betrug nach § 263 StGB ist eine Vermögensverfügung erforderlich, die auf einem freien, nur durch Irrtum beeinflussten Willensentschluss beruht; dieser fehlt, wenn der Getäuschte durch vorgetäuschte Amtshandlungen in seiner Entscheidungsfreiheit praktisch ausgeschaltet wird.

3

Bei der Prüfung einer Amtsanmaßung ist zu klären, ob der Täter als Hilfsbeamter i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO handelte; wäre dies der Fall, könnte die Maßnahme rechtmäßig sein und eine andere strafrechtliche Würdigung (z.B. § 332 StGB) in Betracht kommen.

4

Zur Verurteilung wegen versuchten Betrugs bedarf es konkreter Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan und zur Einsicht bzw. Mitwirkung des Beschuldigten; bloße Anwesenheit oder allgemein gehaltene Begleitung begründet keinen sicheren Vorsatz zur Teilnahme am Betrug.

Vorinstanzen

Landgericht in █████, 17. Juli 1951

Leitsatz

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen, wegnimmt, indem er diesen durch Vortäuschung einer behördlichen Beschlagnahme zur Duldung der Wegnahme bestimmt, macht sich eines Diebstahls, nicht des Betruges schuldig.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in █████ vom 17. Juli 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung und wegen versuchten Betruges verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.

I. Die Verteidigung wendet sich vergeblich gegen die Feststellung, dass der Angeklagte von ██████ darüber unterrichtet war, was mit dem Insulin geschehen sollte. Ihr Vorbringen, der Angeklagte habe ██████ nur oberflächlich gekannt und ihn vor der Beschlagnahme erst einmal gesehen, steht mit dem festgestellten Sachverhalt im Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Ob dieser mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmt, darf das Revisionsgericht nicht prüfen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, aus den Ereignissen nach der „Beschlagnahme“, besonders den Schilderungen des Angeklagten zum Verkauf des Insulins, auf seine innere Einstellung bei der Ausführung der Tat zu schließen. Darauf, dass sein Verhalten denkgesetzlich auch eine andere Auslegung zulasse, kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden. Überdies hat der Tatrichter vor allem aus der Art und Weise, wie die Beschlagnahme durchgeführt worden ist, rechtsirrtumsfrei entnommen, dass der Angeklagte die Absicht hatte, das Insulin dem Besitzer im Einvernehmen mit der vorgetäuschten Beschlagnahme endgültig zu entziehen.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die rechtliche Würdigung der Tat als Betrug. Die Vermögensverfügung des Getäuschten soll darin bestehen, dass dieser nichts gegen die Wegnahme des Insulins einwandte, was er getan hätte, wenn er die Unrechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme erkannt hätte. Hierbei wird übersehen, dass die Vermögensverfügung nach § 263 StGB auf einem freien, nur durch Irrtum beeinflussten Willensentschluss beruhen muss. Hieran fehlt es, wenn eine polizeiliche Beschlagnahme vorgetäuscht wird; denn der Getäuschte wird von der Vorstellung bestimmt, er müsse die Wegnahme dulden, weil ein Widerspruch zwecklos sei und ein körperlicher Widerstand zu anderen Unzuträglichkeiten führen würde. Er lässt sich die Sache also nur deshalb widerspruchslos wegnehmen, weil ihm nach seiner Vorstellung keine andere Wahl bleibt. Auch will der Täter durch die Vortäuschung einer Beschlagnahme keinen Willensentschluss zur Vornahme einer Vermögensverfügung in dem Getäuschten herbeiführen, sondern einen Druck auf diesen ausüben, der von vornherein jede Willensbetätigung ausschalten soll, damit er sich eigenmächtig in den Besitz der „beschlagnahmten“ Sache setzen kann. Der Unrechtsgehalt der Tat fordert daher die Bestrafung des Täters wegen Diebstahls, nicht wegen Betruges.

Der Schuldspruch wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO war. Als solcher wäre er auf deren Anordnung auch zu Beschlagnahmen befugt gewesen; so dass ihre unrechtmäßige Vornahme keine derartige Überschreitung seiner amtlichen Befugnisse darstellen würde, dass sie den Charakter einer in den Freiheitsbereich eines anderen eingreifenden Amtshandlung annehmen würde (RGSt 67, 226). Alsdann käme höchstens eine Verurteilung aus § 332 StGB in Betracht, weil sich der Angeklagte für diese Handlung versprechen ließ. In dieser Richtung bedarf es indes noch weiterer Feststellungen, besonders zum inneren Tatbestand.

II. Zur Verurteilung wegen versuchten Betruges reichen die Feststellungen ebenfalls nicht aus. Das Urteil sieht die Beteiligung des Angeklagten in diesem Falle darin, dass er sich gemeinsam mit ██████ zu Frau ███ begab, „was nur den Zweck haben konnte, die Angaben ██████s zu bekräftigen und ihnen den Anschein größerer Glaubwürdigkeit zu geben.“ Die Umstände lassen nach Ansicht des Landgerichts nur den Schluss zu, „dass der Angeklagte über das Vorhaben ██████s genau unterrichtet war und gemeinsames Wollen der Tat vorlag.“ Bei diesen Ausführungen wird nicht berücksichtigt, dass ██████ den Angeklagten nur allgemein aufgefordert hatte, mit ihm zu ██████ zu fahren, und vielleicht nicht damit gerechnet hatte, Frau █████, die er noch nicht kannte, anzutreffen. Dann hat er aber seinen Entschluss, Frau █████ zu betrügen, möglicherweise erst gefasst, als sie ihm allein gegenübertrat. In diesem Augenblick konnte er seine Absicht dem Angeklagten nicht mehr mitteilen. Damit würde auch der vom Landgericht angenommene Zweck der Begleitung durch den Angeklagten, die Angaben ██████s zu bekräftigen, entfallen. Eine solche Annahme wäre nur haltbar, wenn ██████ von vornherein mit diesem verabredet hätte, wie sie sich verhalten wollten, wenn ██████ nicht zu Hause sein würde. In dieser Richtung fehlen jegliche Feststellungen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die bloße Gegenwart des Angeklagten, den ██████ als seinen Freund vorstellte, seinen Angaben größere Glaubwürdigkeit hätte geben können. Dass er als Polizeibeamter bei ihr eingeführt wurde oder Polizeiuniform trug, ist nicht festgestellt. Auch dafür, dass der Angeklagte die Tat als eigene wollte, sind keine genügenden Anhaltspunkte gegeben, namentlich ist nicht ersichtlich, ob er an der Beute beteiligt werden sollte. Das Urteil muss deshalb auch in diesem Falle aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

GroßEngelsDr. Hille
KrummeDr. Augustin

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