Revision verworfen: Abgrenzung Betrug/Erpressung und Amtsanmaßung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 456/59
- Datum
- 17.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass die Vermögensverfügung des Opfers durch Täuschung herbeigeführt wird; ein auf einem Irrtum beruhender freier Willensentschluss genügt hierfür.
Die Auslegung von Willenserklärungen und das Vorliegen zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse (z.B. Pfandrecht) obliegt dem Tatrichter; die Revision ist auf die Prüfung von Rechtsfehlern und Verletzungen allgemeiner Begründungsregeln beschränkt.
Eine Drohung im Sinne des § 253 StGB liegt nur vor, wenn der Täter mit einem Übel droht, das er selbst verwirklichen kann; das bloße Anbieten oder Zurückhalten von Hilfe gegenüber einem unabhängig drohenden Übel begründet ohne Pflicht zur Handlung in der Regel keine Erpressung.
Bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Erpressung ist entscheidend, ob die Vermögensverfügung durch vorsätzliche Täuschung (irrtumsbegründende Falschbehauptung) oder durch die Androhung eines vom Täter ausgehenden Übels veranlasst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███ den Weber Karl-Heinz, dort geboren ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. Juli 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 14. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Amtsanmaßung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen von 10 und 30 DM verurteilt worden. Das Landgericht hat den Strafbefehl des Amtsgerichts in Osnabrück vom 25. Mai 1957 für „weggefallen“ erklärt und die bereits gezahlte Geldstrafe von 40 DM auf die jetzt verhängten Geldstrafen angerechnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verurteilung im Falle B[REDACTED]
1. Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem dagegen, dass er wegen Betruges (im Rückfall) verurteilt worden ist. In Betracht komme allenfalls eine Bestrafung nach § 289 StGB. Insoweit sei die Strafklage aber durch den Strafbefehl vom 25. Mai 1957 bereits verbraucht, weil das Vergehen der Pfandkehr keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalte, die eine erhöhte Strafbarkeit begründen könnten.
a) Im Allgemeinen trifft es zwar zu, dass ein Täter, der eine polizeiliche Beschlagnahme vortäuscht und so den Gewahrsam an einer Sache erlangt, diese Sache „wegnimmt“ und nicht mittels Betruges an sich bringt (BGH II ZR 49/51 vom 16. April 1952 = BGHZ 5, 365 = NJW 1952, 782; 4 StR 867/51 vom 2. Mai 1952 = NJW 1952, 796); dabei macht es begrifflich keinen Unterschied aus, ob der Geschädigte die Wegnahme lediglich duldet oder ob er die Sachen auf Verlangen des Täters diesem aushändigt. Maßgebend ist allein die Willensrichtung des Geschädigten (BGH aaO.).
Die Feststellungen des vorliegenden Falles ergeben jedoch, dass hier die Verurteilung wegen Betruges zu Recht besteht. Denn entsprechend dem Verhalten und dem Willen des Angeklagten hat sich die geschädigte Vermieterin Frau [REDACTED] bei ihrer Vermögensverfügung nicht durch die Erwägung beeinflussen lassen, ihr bleibe wegen drohender Beschlagnahme nichts anderes übrig, als den Koffer freiwillig herauszugeben. Das zeigen insbesondere die bei der rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen, die sich mit den anderen Feststellungen des Urteils durchaus vertragen. Danach war die Geschädigte überzeugt, sie werde bei einer durch den Angeklagten veranlassten Versteigerung aus diesem Grunde am ehesten zu ihrem Gelde kommen; sie ihm sogar noch die Hilfe ihres Sohnes beim Tragen des schweren Koffers angeboten.
Ihre Vermögensverfügung beruhte also auf einem freien, nur durch Irrtum beeinflussten Willensentschluss.
b) Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, zwischen Frau [REDACTED] und ihrem Untermieter sei ein vertragliches Pfandrecht zustande gekommen. Die Auslegung der Willenserklärungen beider Beteiligten war Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur die bürgerlichrechtlichen Folgerungen aus diesen Feststellungen sowie die Frage prüfen, ob die Feststellungen unter Verletzung allgemeiner Rechtsregeln getroffen worden sind. Beides scheidet hier aus. Was die Revision insoweit vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig.
2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch im Übrigen sowie in Bezug auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsanmaßung keine Rechtsmängel erkennen lassen.
II. Verurteilung im Falle G[REDACTED]
███████████ war (seit vielen Jahren schon) in einer Gärtnerei als Hilfsarbeiterin tätig. Dies erfuhr der Angeklagte, der Frau [REDACTED] nicht näher kannte. Er unterrichtete sich über ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihre Umgebung und ging dann am 4. Februar 1959 nachmittags zur Wohnung des Ehepaars [REDACTED]. Dort stellte er sich als Finanzbeamter ████████ Finanzamt in Osnabrück vor und behauptete, er kenne die Eheleute gut. Da er Einzelheiten aus dem Bekanntenkreis und über die Verhältnisse des Ehepaars wusste, fassten beide Vertrauen und glaubten ihm auch sein weiteres Vorbringen: Frau ██████ sei beim Finanzamt angezeigt worden, weil sie jahrelang keine Steuern für ihre Tätigkeit als Hilfsarbeiterin gezahlt habe. Sie müsse ihre Steuerschuld nachzahlen und außerdem mit einer Geldstrafe von etwa 300 DM rechnen. Ihm, dem Angeklagten, ginge es nur darum, die Eheleute als Nachbarn vor Ungelegenheiten zu bewahren. Dies sei mit Hilfe seines Kollegen, des Kassierers, möglich. Bis zum nächsten Morgen müsse die Steuerschuld von 461 DM aber bei ihm im Finanzamt auf Zimmer 71 abgeliefert sein, damit er sie noch rechtzeitig an den Kassierer weitergeben könne. Er wäre auch bereit, das Geld gleich mitzunehmen.
„In ihrer Unkenntnis in Dingen des Steuerrechts und der finanzamtlichen Gepflogenheiten sowie auf Grund des Auftretens des Angeklagten kamen den 68 und 71 Jahre alten Eheleuten ██ nicht die geringsten Zweifel daran, dass sie tatsächlich eine Steuerschuld zu zahlen hätten und dass es sich bei dem Angeklagten um einen Finanzbeamten handelte, der ihnen aus nachbarlichem und menschlichem Wohlwollen helfen wollte. Da sich der Ehemann [REDACTED] für den anderen Morgen bereits etwas anderes vorgenommen hatte, händigte die Ehefrau ███████████ dem Angeklagten den Betrag von 461 DM aus. Sie ließ sich weder eine Legitimation des Angeklagten zeigen noch eine Quittung geben, weil sie volles Vertrauen zu dem Angeklagten hatte.“ (UA S. 16)
Bei der rechtlichen Würdigung wird im Urteil u. a. folgendes ausgeführt:
„Die Mitteilung des Angeklagten an die Eheleute [REDACTED], dass ihnen möglicherweise ein Steuerstrafverfahren drohe, das er möglicherweise abwenden könne, ist hier keine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB. Die Einschüchterung tritt hier nur als Nebeneffekt eines selbständigen Täuschungsaktes in Erscheinung. Nach Überzeugung der Strafkammer ging die Willensrichtung des Angeklagten dahin, die Eheleute ███████ unter Vorspiegelung einer in Wahrheit nicht bestehenden Steuerschuld und seiner Finanzbeamteneigenschaft zur Zahlung des Steuerbetrages an ihn zu bewegen, indem er sich unter Hinweis auf das Steuerstrafverfahren als angeblich wohlmeinender und uneigennütziger Ratgeber das Vertrauen der Eheleute erschlich. Ihm ging es also nicht darum, Zwang auf die Entschließung der Eheleute ███████ auszuüben und ihnen seinen eigenen Willen aufzudrängen, sondern sie zu eigener, allein durch Täuschung und Irrtum beeinflusster Entschließung zu veranlassen. Die Vorstellungen, die die Entschließung der Eheleute ██████ bewirkt haben, beruhen entscheidend auf Täuschung. Der Angeklagte hat den Eheleuten ██ nicht gedroht, sondern sie von der Notwendigkeit ihres Verhaltens durch Vorspiegelung falscher Tatsachen überzeugt. Die Eheleute ██████ fühlten sich deswegen auch nicht erpresst, sondern freundschaftlich beraten.“ (UA S. 18/19)
Nach Meinung der Revision steht diese Begründung „im Widerspruch zu der allgemeinen Lebenserfahrung und zu den sonstigen Feststellungen des Urteils“. Es komme nur eine Verurteilung wegen Erpressung, nicht aber wegen Betruges in Betracht. Ein Steuereinziehungsverfahren stelle an sich schon ein erhebliches Übel dar, ganz sicherlich sei aber die Zahlung einer Strafe von 300 DM ein empfindliches Übel. Der Eintritt des Übels sei allerdings „von einem Nichttätigwerden des Angeklagten abhängig“ gewesen. Eine Unterlassung des Täters reiche aber für das Vergehen der Erpressung selbst dann aus, wenn eine Pflicht zum Handeln nicht bestehe. Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf die bei Schönke/Schröder, StGB 8. Aufl. unter § 253 Anm. III 1b vertretene Auffassung.
Diese Meinung wird aber von der herrschenden Lehre sowie der Rechtsprechung nicht geteilt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, dass eine Unterlassung der Hilfeleistung nur dann ein Übel im Sinne von § 253 StGB ist, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (1 StR 682/53 vom 29. Januar 1954; RGSt 72, 75; GA 43, 125). „Weist der Täter das Opfer nur auf ein bereits ohne Zutun des Täters drohendes oder angeblich bevorstehendes Übel hin, zu dessen Abwendung er nur seine Hilfe verspricht, so droht er nicht, dass er selbst ein Übel zufügen werde, sondern kündigt nur an, dass er Hilfe unterlassen, sich also untätig verhalten werde, wenn seine Forderung nicht erfüllt werde“ (BGH aaO.). Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Im vorliegenden Falle war also das Mittel zur Beeinflussung des Willens der Eheleute nicht eine Drohung mit einem Übel, welches der Angeklagte hätte verwirklichen können, sondern die Täuschung, er kenne und werde etwas tun, um ihnen zu helfen.
Da die übrigen Revisionsangriffe sich in unzulässiger Weise nur gegen die Feststellungen wenden und weil auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel ergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Seibert |