Revision aufgehoben: Abgrenzung von Erpressung und Betrug; Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 682/53
- Datum
- 26.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Erpressung setzt voraus, dass der Täter mit der Verwirklichung eines Übels droht, das in seinem oder im Willen Dritter liegt; das bloße Aufzeigen eines bereits drohenden Übels und das Angebot, Hilfe zu leisten, erfüllt diesen Tatbestand nicht, soweit keine Rechtspflicht zum Handeln besteht.
Wenn der Täter durch Täuschung den Anschein erweckt, auf Dritte einwirken zu können, kann dies nur dann Erpressung begründen, wenn dadurch eine drohende Einwirkung als vom Täter selbst ausgehend wahrgenommen wird.
Die Ankündigung eigener Tätigkeiten zur Herbeiführung eines Übels (auch unter falschem Namen) stellt eine Drohung im Sinne der Erpressung dar; die tatsächliche Unfähigkeit, das Übel herbeizuführen, oder ein Irrtum über die Person des Drohenden ist unbeachtlich.
Betrug und Erpressung schützen unterschiedliche Rechtsgüter und dürfen nicht pauschal als eine einheitliche fortgesetzte Tat behandelt werden; kommen sie jedoch tateinheitlich zusammen, sind sie gemäß § 73 StGB zu verbinden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Helene ███ aus ██████, geboren am ██████ 1897, wegen Erpressung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████ als ████████████████████, bei der Verkündung Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte dem Landwirt Paul ████████ und seiner Ehefrau vorgespegelt, es sei gegen beide von einem Polen ein Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Tode des Vaters des Paul ████ ████ geleitet worden; Paul ███ ███ verdächtige, Schuld an einem von seinem Vater erlittenen Unfall, der für den Tod ursächlich gewesen sei, zu tragen. Sie stellte das von ihr erfundene Strafverfahren als sehr gefährlich für ████ hin, versprach aber, ihm bei der Verteidigung, die sehr kostspielig sei, behilflich zu sein, und verstand auf diese Weise, große Geldbeträge und Sachwerte, die, soweit die Zeit nach der Währungsreform in Frage kommt, etwa 40 000 DM betragen, von ihm für ihre eigenen Zwecke zu erlangen. Sie gab unter anderem vor, daß sie ein Gutachten beschafft habe, durch das █████ für zurechnungsunfähig erklärt worden sei, und daß bereits eine Geldstrafe von 10 000 DM gegen Frau ██ festgesetzt worden sei, die die Angeklagte abführen müsse, um eine Verhaftung zu verhindern. Sie schrieb sich selbst Briefe, die angeblich von den Polen „Stanislaus“ und „Moric“ herrührten, in denen diese Verhaftung angedroht wurde. Sie schrieb auch selbst Briefe, die angeblich von den Eheleuten ██████████ angedroht wurde, wenn sie nicht bestimmte ███████████ durch die Angeklagte an die Polen zahle. Dieser Sachverhalt ist von dem Landgericht als fortgesetzte Erpressung gewürdigt worden. Die Angeklagte ist zu 6 Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre verurteilt worden.
Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
I. Verfahrensrüge:
Die von der Angeklagten gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wird der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Notwendigkeit, die einzelnen Darlehensgeber als Zeugen zu vernehmen, bestand für das Gericht nicht, da die Aufnahme der Darlehen als solche ohne Rechtsverstoß festgestellt worden ist und die Geldgeber über die Verwendung des Geldes, die allein von der Angeklagten bestritten worden ist, keine Auskunft geben können. Im übrigen spielt es für die Schuldfrage keine Rolle und ist auch für die Strafzumessung nicht von Bedeutung, wenn der Gesamtbetrag der von der Angeklagten erlangten Werte einige tausend Mark unter dem vom Landgericht festgestellten Betrage geblieben wäre.
II. Sachrüge:
Die Strafkammer würdigt das Gesamtverhalten der Angeklagten dahin, daß die Beschwerdeführerin den ████ durch Drohung mit einem empfindlichen Übel rechtswidrig veranlaßt habe, die von ihr verlangten Zahlungen zu leisten. Soweit das Landgericht die Verurteilung wegen Erpressung darauf stützt, daß die Angeklagte bei ████ die Befürchtung hervorgerufen und bestärkt habe, er werde wegen des Todes seines Vaters zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihm nicht helfe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum Tatbestande der Erpressung gehört, daß der Täter ein Übel androht, dessen Verwirklichung von seinem Willen abhängt. Weist er aber das Opfer nur auf ein bereits ohne Zutun des Täters drohendes oder angeblich bevorstehendes Übel hin, zu dessen Abwendung er nur seine Hilfe verspricht, so droht er nicht, daß er selbst ein Übel zufügen werde, sondern kündigt nur an, daß er Hilfe unterlassen, sich also untätig verhalten werde, wenn seine Forderung nicht erfüllt werde. Eine Unterlassung der Hilfeleistung ist aber nur dann ein Übel im Sinne des Gesetzes, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (RGSt 14, 264, 265; 63, 424; 72, 75; GA 43, 125).
Wenn die Angeklagte den Eheleuten █████ vorspiegelte, daß sie für █████ oder seine Ehefrau tätig zu werden, war das Mittel zur Beeinflussung des Willens nicht eine Drohung mit einem von ihr zu verwirklichenden Übel, sondern die Täuschung, daß sie etwas tun werde, um das Übel zu helfen. In diesen Fällen hat die Angeklagte möglicherweise nicht erpreßt, sondern betrogen. Die vom Landgericht zur Unterstützung seiner rechtlichen Beurteilung herangezogenen Entscheidungen RG JW 1934, 3285 und RG HRR 1941 Nr. 169 betreffen andere Fälle. Dort lag die Drohung mit einem vom Täter herbeizuführenden Übel vor, wobei nur die Furcht durch Täuschung verstärkt wurde. Allerdings wird häufig die Ankündigung eines von einem Dritten zuzufügenden Übels Furcht bei dem Opfer dann hervorrufen, wenn dieses sich eine Beeinflussung des Dritten durch den Drohenden vorstellt (RG GA 69, 400).
Ob die Eheleute █████ aber glaubten, daß die Angeklagte in der Lage sei, auf die angeblichen Polen zu ihrem Nachteil einzuwirken, oder ob sie nur damit rechneten, daß die Beschwerdeführerin ihnen bei der Verteidigung helfen wolle, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Hiernach kann die Verurteilung wegen Erpressung in den gekennzeichneten Einzelfällen nicht aufrechterhalten werden.
Anders liegt es hinsichtlich der den Eheleuten zugegangenen Briefe, die angeblich von den Polen „Stanislaus“ und „Moric“ herrührten. Hier drohten die Briefeschreiber schlechthin Verhaftung an, wenn ████ nicht Zahlungen an die Angeklagte leistete. Hier wurde also unzweideutig eigene Tätigkeit der Schreiber angedroht, um eine Verhaftung herbeizuführen. Schreiberin der Briefe war aber die Angeklagte selbst. Sie selbst, wenn auch unter falschen Namen, drohte mit einem von ihr selbst zu verwirklichenden Übel. Daß sie sich von vornherein bewußt war, zur Herbeiführung des Übels nicht imstande zu sein, ist ebenso unerheblich wie ein Irrtum der Eheleute █████ über die Person des Drohenden. In diesem Falle bestehen gegen die Annahme einer Erpressung keine Bedenken. Dennoch muß auch insoweit das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil es sich nur um unselbständige Einzelhandlungen der vom Landgericht als fortgesetzte Tat beurteilten Straftat handelt.
III.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen zu entscheiden haben, ob im Einzelfall Betrug oder Erpressung vorliegt. Die Zusammenfassung der etwa festzustellenden Betrugshandlungen zu einer fortgesetzten Handlung begegnet rechtlich ebenso wie die der Erpressungshandlungen keinen Bedenken. Dagegen ist es unzulässig, Betrug und Erpressung als eine fortgesetzte Handlung zu beurteilen. Dem steht schon die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter entgegen. Wenn auch die Erpressung ebenso wie der Betrug ein Vermögensdelikt ist, so richtet sie sich doch in erster Reihe gegen die Willensfreiheit (Urteile des erkennenden Senats vom 24. Mai 1952 – 1 StR 701/52 und vom 5. Januar 1954 – 1 StR 476/53).
Falls allerdings bei einer oder mehreren der Teilhandlungen Erpressung und Betrug tateinheitlich zusammentreffen sollten, wie das möglich ist, so würden dadurch die fortgesetzte Erpressung und der fortgesetzte Betrug zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 73 StGB verbunden werden. Die Strafkammer wird im übrigen auch Gelegenheit haben, nachzuprüfen, ob bei der Erpressung nach der Neufassung des § 253 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 und bei dem Betrug nach § 263 StGB besonders schwere Fälle anzunehmen sind.
Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Glanzmann ist infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhindert
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha | ||
| Dr. Jagusch |