Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Genehmigung für Verfahren gegen alliierte-vermögenswerte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 79/52
- Datum
- 19.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die deutsche Strafgerichtsbarkeit bedarf für die Aburteilung von Taten, die Eigentum alliierter Streitkräfte betreffen, der zuvor einzuholenden Genehmigung des zuständigen Hohen Kommissars; fehlt diese Genehmigung, ist das Verfahren gemäß §260 Abs.3 StPO einzustellen.
Die Zurücklassung von Kriegsmaterial durch abziehende Kampftruppen begründet nicht allein Herrenlosigkeit, wenn die alliierten Streitkräfte ihr Eigentum durch Rechtsvorschriften und Meldepflichten ausdrücklich aufrechterhalten haben.
Die Frage, ob eine Amtshandlung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte zur fraglichen Zeit tatsächlich Amtsträger mit Befugnis zur Vornahme der betreffenden Maßnahme (z.B. Beschlagnahme) war; war er insoweit befugt, liegt keine strafbare Amtsanmaßung vor.
Die Verwertung der Aussage eines vorbestraften Zeugen ist zulässig, wenn der Tatrichter Bedenken gegen dessen Zurechnungsfähigkeit aufgrund früherer Feststellungen prüfend berücksichtigt hat; eine pauschale Gleichsetzung verminderter Zurechnungsfähigkeit mit genereller Beeinträchtigung von Intelligenz und Willensbildung ist nicht zwingend.
Die Mitwirkung an der Verwertung durch Betrug erlangter Sachen (z.B. Bereitstellung von Transportmittel, Teilnahme an Veräußerung) begründet bei Vorliegen des Vorsatzes und dem Ziehen von Vorteilen die Zurechnung als Beitrag zur Hehlerei bzw. Mittäterschaft.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut R. C. aus ██████, dort geboren am 1920, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt als Vertreter, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst der ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Helmut R. C. wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Oktober 1951, soweit dieser Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung und wegen Betruges verurteilt ist, aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Betruges, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung, wegen Begünstigung und wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten, der Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis zum Teil Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte von alliierten Truppen zurückgelassene, in einem Waldstück bei Bosensell vergrabene Benzinkanister durch Betrug und Diebstahl an sich gebracht. Dass diese Gegenstände, entgegen der Ansicht der Revision, durch den Abzug der Kampftruppen nicht herrenlos geworden sind, folgt schon daraus, dass die alliierten Streitkräfte ihr Eigentum ausdrücklich aufrechterhalten haben, indem sie eine Anmelde- und Ablieferungspflicht für jeden bestimmten, der in den Besitz von Kriegsmaterial jeder Art, einschließlich Benzinvorräten, gelangte, und den Diebstahl ebenso wie den ungesetzlichen Besitz und den unbefugten Gebrauch solcher Gegenstände unter besondere Strafdrohungen stellten (vgl. VO. Nr. 1 – ABl. MilReg. Deutschland, Britisches Kontrollgebiet Nr. 25, 2; Bekanntmachungen über das Eigentum der alliierten Streitkräfte und die Anmeldung von Schusswaffen, Kriegsmaterial und Vorräten ABl. MilReg. Nr. 103; Gesetz Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 ABl. AHK Nr. 6, 59). Jedoch ist die zur Ausübung der deutschen Strafgerichtsbarkeit über diese Straftaten nach Art. I Abs. 1 b I des Gesetzes Nr. 13 (ABl.-AHK Nr. 6, 54) erforderliche Genehmigung des Britischen Hohen Kommissars bisher nicht erteilt. Wegen dieses Mangels einer verfahrensrechtlichen Grundlage muss das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO zur Zeit eingestellt werden.
Falls die Genehmigung zur Aburteilung durch deutsche Gerichte demnächst erteilt werden sollte, wird in dem neuen Verfahren auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer, der nach dem festgestellten Sachverhalt zur Zeit der „Beschlagnahme“ des Benzins noch bei der Kriminalpolizei tätig war, damals Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG, § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO war; denn als solcher wäre er auf deren Anordnung zu Beschlagnahmen befugt gewesen. Die unrechtsmäßige Vornahme einer solchen würde alsdann keine derartige Überschreitung seiner amtlichen Befugnisse gewesen sein, dass sie die Natur einer in den Kreis eines anderen Amtes fallenden Amtshandlung gehabt hätte (BGH Urt. v. 2. Mai 1952 – 4 StR 867/51; Lindenmaier-Möhring § 242 StGB Nr. 5). Ob die Beschlagnahme von Kraftstoff sonst zu den Dienstgeschäften des Angeklagten gehörte, ist entgegen der Annahme des Landgerichts in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Auch die Frage der Verjährung bedarf noch der Prüfung.
Der Schuldspruch wegen Begünstigung und Hehlerei lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Im Frühjahr 1947, als er nicht mehr in Polizeidienst tätig war, verschaffte der Angeklagte dem mehrfach vorbestraften Verbrecher K. D., der von der Polizei gesucht wurde, Ausweispapiere auf einen falschen Namen, indem er beim Einwohneramt als seinen Kriegsgefährten angab, der ohne Ausweispapiere aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sei. Sodann half er ihm bei der Verschaffung der Gewerbeerlaubnis zum Betrieb eines Lederhandels auf den Namen „H. C.“, indem er seine Beziehungen zur Polizei ausnutzte.
Als Gegenleistung erhielt er von K. D. einen größeren Geldbetrag, einen Teppich und eine Stehlampe.
Ohne Recht wendet sich die Revision gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen K. D. wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit vom Tatrichter auf Grund der in einem früheren Strafurteil gegen K. D. getroffenen Feststellungen in denkgesetzlich einwandfreier Weise berücksichtigt worden ist. Die von der Verteidigung vertretene Ansicht, dass eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zwangsläufig die Intelligenz und Willensbildung beeinträchtigen müsse und sich nicht auf die Einsichtsfähigkeit beschränken könne, widerspricht den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft.
Nach den Urteilsausführungen wusste der Angeklagte, dass K. D. wegen Verbrechen oder Vergehen von der Polizei gesucht wurde, als er ihm bei der Beschaffung falscher Ausweispapiere behilflich war. Er tat dies in der Absicht, ihn der Bestrafung zu entziehen. Der innere Tatbestand der Begünstigung ist hiernach rechtsbedenkenfrei festgestellt.
Im März 1947 erschwindelte K. D. von der Braut des Industriellen M., der aus politischen Gründen interniert worden war, verschiedene Wertgegenstände, darunter Schmuck und eine Vase. Diese Sachen sollte der Angeklagte zusammen mit einem ihm bekannten Händler namens Baumann absetzen. Er besorgte zu diesem Zweck einen Personenkraftwagen und fuhr mit Baumann nach Hannover, wo dieser den Schmuck und die Vase für 80.000 RM veräußerte. Von dem Erlös erhielt K. D. 25.000 RM, den Rest behielten Baumann und der Angeklagte.
Das Mitwirken zum Absatz der von K. D. durch Betrug erlangten Sachen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin erblickt, dass der Angeklagte den Kraftwagen für die Fahrt nach Hannover besorgte und diesen selbst fuhr, als er Baumann dorthin begleitete; seine Beteiligung an den Verkaufsverhandlungen war dazu nicht erforderlich. Der Angeklagte kannte den Zweck dieser Reise und hat nach der Überzeugung des Tatrichters an ihr teilgenommen, um Vorteile aus dem Erlös der auf strafbare Weise erworbenen Sachen zu ziehen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat er mit Tatvorsatz gehandelt; der Tatbeitrag des Baumann muss ihm deshalb zugerechnet werden.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, bedarf es nur der Aufhebung der Gesamtstrafe. Zur Neufestsetzung einer solchen ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Hille | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Heimann-Trosien |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 245/53 · 14.07.1953Revision: Einstellung des Verfahrens mangels Genehmigung der Besatzungsmacht
- BGH · 3 StR 353/55 · 28.10.1955Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Einwilligung und Schuldunfähigkeit
- BGH · 4 StR 99/53 · 18.02.1954Einstellung mangels Genehmigung des Hohen Kommissars bei Diebstahl an Besatzungsmacht-Eigentum