Treffer
BGH Urteil

Einstellung mangels Genehmigung des Hohen Kommissars bei Diebstahl an Besatzungsmacht-Eigentum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 99/53
Datum
18.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls von Brückenteilen verurteilt, die Eigentum der britischen Besatzungsmacht waren. Die Revisionen rügten vorrangig die Tatwürdigung; der BGH sah insoweit keine Rechtsfehler. Entscheidend ist jedoch, dass zur Strafverfolgung die Genehmigung des Hohen Kommissars nach Art. VII Abs. 4 Gesetz Nr. 13 AHK erforderlich war, welche nicht vorlag. Mangels dieser zwingenden Verfahrensvoraussetzung hob der BGH das Urteil auf und stellte das Verfahren ein; die Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung vor deutschen Gerichten wegen Verletzung des Eigentums alliierter Streitkräfte bedarf der Genehmigung des Hohen Kommissars nach Art. VII Abs. 4 des Gesetzes Nr. 13 der AHK; das Fehlen dieser Genehmigung ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung.

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Fehlt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO), auch wenn der Tatrichter materielle Feststellungen getroffen hat.

3

Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben.

4

Zur Bejahung des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls kann das Tatgericht aus den tatsächlichen Umständen schließen, dass Mittäter das Übersteigen oder Öffnen einer Abschrankung mindestens bedingt gewollt haben; der erforderliche Vorsatz muss nicht zwingend, sondern nur möglich und wahrscheinlich sein.

5

Für die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt eine Abschließung in Form des Versperrens (z. B. durch eine Eisenstange); die Begriffe "versperrt" und "verschlossen" sind rechtlich zu unterscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den ████████████████████ Peter, geboren am 19. Januar 1914 in ███, 2. den ████████████████████ Rolfgang, geboren am █████████████████████ 1928 in ███, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1952 mit den ██████████████ ███████████████ sowie die Verurteilung der Angeklagten ██ und ██ aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschwerdeführer entwendeten am 2. und 29. Oktober 1952 im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern aus einem umzäunten Lager des Landesstraßenbauamtes in Bochum Eisenteile aus einer größeren Menge von Brückenbaumaterial, das von der Besatzungsmacht stammte und der deutschen Straßenbaubehörde leihweise überlassen war. Bei dem Diebstahl vom 2. Oktober 1952 überstieg einer der Mittäter, der frühere Mitangeklagte ████, das durch eine Eisenstange versperrte Tor des Lagers und öffnete es von innen.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Ihre Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts; die Revision des Angeklagten ██ beantragt außerdem, das Urteil und das vorausgegangene Verfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nachzuprüfen.

Dieser Antrag enthält keine der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge und ist daher unbeachtlich.

In sachlichrechtlicher Hinsicht wenden sich die Beschwerdeführer nur gegen eine Bestrafung wegen schweren Diebstahls. Sie tragen vor, die Strafkammer habe nicht feststellen können, dass sie das Überklettern des Lagertores durch ███ selbst beobachtet hätten. Unter diesen Umständen sei die Annahme des Tatrichters, sie hätten trotzdem mit dem Einsteigen des ███ gerechnet und es gebilligt, nicht überzeugend und letzten Endes nur eine Mutmaßung. Nach der Meinung des Angeklagten █████ liege auch ein Widerspruch darin, dass im Urteil bei der Schilderung des ersten Diebstahls Umstände festgestellt seien, nach denen der Lagerplatz ein umschlossener Raum gewesen sei, bei der Darstellung des zweiten Diebstahls aber ausgeführt sei, das Tor des Lagers sei „auch dieses Mal“ unverschlossen gewesen.

Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Das Landgericht hat es auch im ersten Diebstahlsfalle als unwiderlegt bezeichnet, dass sich an dem Tor kein Schloss befand, jedoch festgestellt, dass das Tor durch eine Eisenstange versperrt war und deshalb von außen nicht geöffnet werden konnte. Diese Art der Abschließung genügte der Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Die Revision verwechselt in ihrem Vorbringen die Begriffe „versperrt“ und „verschlossen“.

Die Erwägungen, aus denen der Tatrichter zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Beschwerdeführer die Öffnung des Tores durch Erbrechen oder Übersteigen mindestens bedingt gewollt haben, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie sind möglich und im gegebenen Falle sogar wahrscheinlich; sie brauchen nicht zwingend zu sein.

Indes kann die Verurteilung der Beschwerdeführer aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Nach der Feststellung der Strafkammer standen die von den Angeklagten entwendeten Brückenteile im Eigentum der Britischen Besatzungsmacht. Durch den Diebstahl wurde daher nicht nur der Gewahrsam der deutschen Straßenbaubehörde, der das Material leihweise überlassen war, sondern – worauf es bei der Bestrafung wegen Diebstahls ankommt – auch das Eigentum der Alliierten Streitkräfte verletzt. Zur Durchführung des Strafverfahrens vor einem deutschen Gericht bedurfte es daher nach Art. VII Abs. 4 des Gesetzes Nr. 13 der AHK vom 25. November 1949 (ABl. AHK Nr. 6 S. 54) der Genehmigung des Hohen Kommissars für die britische Zone. Sie liegt nicht vor.

Damit fehlt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung. Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (BGH 4 StR 79/52 vom 19. Februar 1953, 4 StR 8/53 vom 30. April 1953).

Die Aufhebung und Einstellung erstreckt sich nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben (RGSt 68, 18).

GroßDr. HilleMartin
KrummeDr. Augustin

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