BGH: Teilaufhebung bei Hehlerei – Einstellung wegen fehlender Gerichtsbarkeit, Gewerbeverbot aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 8/53
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt für einen Tatgegenstand die erforderliche Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit, ist das Verfahren insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Das Ansichbringen gestohlener Sachen liegt vor, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache in Erwartung eines künftigen Erwerbs zu eigenen Zwecken übernimmt, auch wenn ein Kaufpreis noch nicht vereinbart ist.
Die Annahme mehrerer Hehlereien als selbständige Taten ist zulässig, wenn kein ausreichender Nachweis vorliegt, dass der Täter mit dem Willen zur Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle handelte; bloße Gelegenheitstäterschaft genügt nicht für ein fortgesetztes Vergehen.
Die Untersagung der Gewerbeausübung nach § 42 StGB setzt voraus, dass sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen; das ist zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft zu prüfen und bedarf einer konkreten Sachprüfung durch das Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht in █████████, 5. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Produktenhändler Heinrich ███ aus █████, dort geboren am ███████ 1903, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Hehlerei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 5. September 1952, soweit dieser Angeklagte im Falle der Brückenteile wegen Hehlerei verurteilt worden ist, aufgehoben und das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Soweit der Angeklagte ███ im Übrigen verurteilt worden ist, wird das ███████████ Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Untersagung der Gewerbeausübung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei (Fall Kupferkabel) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 1, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (Handel mit Buntmetallen ohne Erlaubnis) sowie wegen Hehlerei in zwei weiteren Fällen (Fälle Kupferschlange und Brückenteile) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt; ferner ist ihm die Ausübung des Gewerbes als Rohproduktenhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden. Seine Revision rügt eine fehlerhafte Anwendung des Strafrechts.
Soweit die Revision den Fall der Hehlerei an Brückenteilen betrifft, kann der verfahrensrechtige Verstoß auf sich beruhen, weil dem Verfahren insoweit ein auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis entgegensteht. Diese Tat bezieht sich nämlich nach den Urteilsfeststellungen auf neuwertige, mit militärischem Tarnanstrich versehene und gebrauchte Artilleriekonstruktionsteile der britischen Besatzungsmacht. Da die nach Gesetz Nr. 13 der AHK erforderliche Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht vorliegt, war das Verfahren insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse einzustellen.
Die Sachrüge hat im Übrigen teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch lässt keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten.
Insbesondere hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Hehlerei dadurch erfüllt, dass er das von dem Zeugen ██ entwendete und ihm am Samstagabend ohne es zunächst in Empfang zu nehmen überbrachte Kupferkabel in der Dunkelheit zum Zwecke der Bezahlung an sich brachte.
Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte schon hierdurch das Kabel an sich gebracht habe, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken; denn er hat das Kabel nicht, wie die Revision meint, lediglich für den Zeugen ███████ ████ verwahrt. Er hat es vielmehr, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt wird, entgegengenommen, um es zu erwerben, hat es in seinen eigenen Beständen untergebracht und dem Zeugen ████████████████ noch überlassen, am nächsten Tage die Gummiumhüllung zu entfernen, wobei der Angeklagte zusah und worauf dann auch die Bezahlung durch den Mitarbeiter des Angeklagten, den früheren Mitangeklagten ███, erfolgte. Dass der Kaufpreis noch nicht vereinbart war, als der Angeklagte das Kabel entgegennahm, sondern erst nach dem Abbrennen der Umhüllung und dem Verwiegen des Kupfers zwischen ███████ und ██████ ausgehandelt wurde, ist ohne Belang; ein rechtswirksamer Kaufvertrag über das gestohlene Gut konnte ohnehin nicht zustande kommen. Der Angeklagte hat sich vielmehr nach den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer die Herrschaft an dem Kabel in Erwartung des künftigen Ankaufs für seine eigenen Zwecke einräumen lassen; dass damit das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens verwirklicht wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG GA 58, 446; RGSt 56, 212).
Die Urteilsfeststellungen ergeben auch einwandfrei, dass der Angeklagte allenthalben mit teils direktem, teils bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme der Strafkammer, dass es sich bei den Hehlereien um selbständige Handlungen und nicht um ein fortgesetztes Vergehen handle, ist gleichfalls rechtlich bedenkenfrei. Das Gericht hat bei Prüfung der Gewerbsmäßigkeit nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, sich durch wiederholte Begehung von Hehlereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen; es hält es vielmehr für möglich, dass er von Fall zu Fall lediglich der sich ihm im Einzelfall bietenden Gelegenheit zu einem günstigen Verdienst nicht widerstehen konnte. Somit hat die Strafkammer nicht einmal den allgemeinen, unbestimmten Entschluss, bei künftiger Gelegenheit gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen, feststellen können, der seinerseits zur Annahme einer fortgesetzten Handlung auch noch nicht ausreichen würde (RG JW 1938, 1880 Nr. 9; 1939, 275 Nr. 1; RG HRR 1939 Nr. 480).
Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil – abgesehen von der Gesamtstrafe – insoweit nicht bestehen bleiben, als auf die Untersagung der Gewerbeausübung erkannt worden ist. Diese setzt nicht bloß voraus, dass der Täter die strafbare Handlung unter Missbrauch seines Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat. Die Untersagung ist vielmehr gemäß § 42 l StGB nur dann statthaft, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer eine Prüfung nicht vorgenommen. Die Beurteilung der Frage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 55); es ist demnach insbesondere zu untersuchen, ob das Strafübel nicht ausreichen wird, um den Angeklagten von weiterem Ankauf gestohlenen Metalls abzuhalten. Im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Umstand, dass die Strafkammer den Fall der Brückenteile zu Unrecht für verfolgbar erachtet hat, ist auf die Höhe der übrigen beiden Einzelstrafen nicht von Einfluss gewesen.
Bei der erneuten Bildung einer Gesamtstrafe wird die Hinbeziehung der vom Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 14. Mai 1952 (22 KLs 10/52) rechtskräftig erkannten Strafe zu erwägen sein, die bis zum 7. November 1953 verbüßt wird (§ 79 StGB).
| Krumme | Groß | Dr. Augustin | |||
| Engels | Martin |