Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Einwilligung und Schuldunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 353/55
- Datum
- 28.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag nach § 194 StGB kann durch die nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden; der Eintritt der Wirksamkeit während des Rechtsmittelverfahrens ist unschädlich.
Ein Irrtum des Täters über das Einverständnis des Verletzten kann die sog. Einsichts- oder Willensvorstellung betreffen und beseitigt regelmäßig den Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Beleidigung, sodass der Tatrichter insoweit nähere Feststellungen treffen muss.
Die Wirksamkeit eines Einverständnisses eines jugendlichen Mädchens in Hinsicht auf die Preisgabe ihrer Geschlechtsehre setzt voraus, dass sie den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung erfassen und die Preisgabe erkennen kann; dies ist tatrichterlich zu würdigen.
Bei unklaren oder zweifelhaften Feststellungen zum behaupteten Rauschzustand ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind bei berechtigten Zweifeln entsprechend zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 28. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Verputzer Josef K., geboren am [REDACTED], wegen tätlicher Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Keniger, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Maas, Bundesrichter, Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung der minderjährigen Marlene M. zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat Erfolg.
Der zur Verfolgung der Beleidigung notwendige Strafantrag (§ 194 StGB) liegt jetzt vor. Gegen die Wirksamkeit des Antrags, den noch am Tattage die Mutter des verletzten Mädchens gestellt hat, bestanden allerdings rechtliche Bedenken, weil das Mädchen unter der Amtsvormundschaft des Jugendamts steht und somit dieses der gesetzliche Vertreter ist. Jedoch hat der Amtsvormund, der nach seiner glaubhaften Erklärung erst am 28. Oktober 1955 von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, gegenüber der Staatsanwaltschaft in Duisburg am 2. November 1955 sein Einverständnis mit dem Strafantrag der Mutter erklärt. Damit ist dieser wirksam geworden (vgl. BGH 4 StR 79/52 vom 9. Juli 1953, LM Nr. 2 zu § 61 StGB). Daß dies erst während des Revisionsrechtszuges geschehen ist, ist unschädlich (BGHSt 7, 36).
Jedoch kann der Schuldspruch wegen tätlicher Beleidigung durch Rechtsirrtum beeinflußt sein.
Dem Angeklagten war zur Last gelegt, sich der versuchten Notzucht an der Marlene M. schuldig gemacht zu haben. Dieses Verbrechen hat die Strafkammer hinsichtlich der inneren Tatseite nicht als erweisbar angesehen, weil sie die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte angenommen hat, der Widerstan[d]
des Mädchens sei nicht ernstlich gemeint, sondern ein schamvolles Sichsträuben. Darauf führt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten wörtlich fort:
„Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte aber der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB schuldig gemacht. Durch seinen Angriff auf die Zeugin M. hat er das Mädchen in seiner Geschlechtsehre ganz erheblich verletzt. Insoweit liegen die äußeren und inneren Tatmerkmale des § 185 StGB vor. Eine Beleidigungsabsicht, die der Angeklagte bestreitet, ist zu einer Verurteilung aus § 185 StGB nicht erforderlich.“
Daß das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers den äußeren Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt, bedarf keiner näheren Darlegung. Er hat auch rechtswidrig gehandelt; denn das Mädchen war, wie der Tatrichter überzeugt ist, mit den Handlungen des Angeklagten nicht einverstanden. Unzureichend ist jedoch die formelhafte Bejahung der inneren Tatseite. Da nämlich das Einverstän[d]- nis des Verletzten im allgemeinen die Rechtswidrigkeit einer Beleidigung ausschließt, beseitigt die irrige Vorstellung des Täters von einer solchen Einwilligung im allgemeinen den Vorsatz (§ 59 StGB). Hierzu hatte die Strafkammer gerade deshalb Näheres feststellen müssen, weil sie bei Erörterung des Vorwurfs der versuchten Notzucht unterstellt hat, daß der Angeklagte das Sträuben des Mädchens nicht als ernstlich angesehen hat. Zwar mag aus einer solchen Vorstellung des Angeklagten nicht unter allen Umständen folgen, daß er auch annahm, das Mädchen empfinde die an es gerichteten geschlechtlichen Zumutungen nicht als ehrenkränkend. Dennoch ist ein Irrtum des Angeklagten hierüber durchaus möglich, zumal ihm das Mädchen schließlich geradezu nachgelaufen war.
Fraglich erscheint allerdings, ob die jugendliche Marlene M. überhaupt in der Lage war, ein rechtlich beachtliches Einverständnis mit der Tat des Beschwerdeführers zu erklären.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 60, 34; 67, 367; 71, 349), der der Bundesgerichtshof sich angeschlossen hat (u.a. BGHSt 5, 362), kann ein wirksamer Verzicht des verletzten jugendlichen Mädchens auf die Achtung seiner Geschlechtsehre nur da angenomme[n] werden, wo dieses in der Lage ist, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, daß die Duldung der unzüchtigen Handlungen die Preisgabe seiner Geschlechtsehre in sich schließt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Wenn auch viel dafür spricht, daß der Tatrichter diese Frage hier deshalb verneint hat, weil das Urteil das eigenartige Verhalten der Marlene M. mit deren mangelnder Intelligenz erklärt, so kann dies doch angesichts des Schweigens der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Zwar war das Mädchen zur Tatzeit erst knapp 16 3/4 Jahre alt; das Landgericht wird aber auch prüfen müssen, ob der Angeklagte die Jugendliche nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für älter halten konnte. Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Marlene M. zu einer rechtlich beachtlichen Einwilligung in die Tat des Beschwerdeführers nicht fähig war, so genügt zur Bejahung seines vorsätzlichen Handelns, daß er sich des noch unentwickelten Wesens des Mädchens in dem oben dargelegten Sinne bewußt war oder zum mindesten damit rechnete und die Tat trotzdem wollte (BGH 4 StR 89/54 vom 6. April 1954).
Nach allem tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen tät-
licher Beleidigung nicht. Das Urteil muß daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten eindeutig klarzustellen. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, zu Gunsten des Angeklagten müsse „noch die Tatsache berücksichtigt werden, daß er vor der Tat einige Flaschen Bier getrunken hat und deshalb vielleicht etwas enthemmt gewesen sein mag. wobei das Gericht sich allerdings nicht davon überzeugen Kann, daß infolge seines Alkoholgenusses etwa die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben“. Wenn es sich hier nicht um einen Fassungsfehler des Urteils handelt, hätte das Landgericht nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben ansehen müssen. In gleicher Weise bedenklich ist auch die bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage des Alkoholgenusses des Angeklagten gewählte Ausdrucksweise: „Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte am Tattage die von ihm behauptete Alkoholmenge getrunken hat.“ Auch diese Darlegung spricht für sich allein betrachtet dafür, daß die Strafkammer verkannt hat, daß sie den Angeklagten nur dann verurteilen darf, wenn seine Schutzbehauptungen eindeutig widerlegt sind.
| Koeniger | Glanzmann | Dr. Wiefels | |||
| Busch | Maas |