Revision verworfen: Auslegung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB zur Bewährungs-Sperrwirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 86/57
- Datum
- 04.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die frühere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Aussetzung der ganzen Strafe).
Der Begriff der Strafaussetzung zur Bewährung im Sinne des § 23 StGB umfasst nicht die Aussetzung eines lediglich verbleibenden Strafrests; auch für im Gnadenwege bewirkte Aussetzungen gilt dasselbe Verständnis.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB kann auf der tatrichterlichen Einschätzung der Persönlichkeit und Vorbelastung des Täters beruhen; solche mit Tatsachen belegten Feststellungen sind in der Revision nur angreifbar bei konkreten Rügen gegen die Tatsachenwürdigung.
Beschworene falsche Angaben über nicht vorhandene Vermögenswerte im Offenbarungseid erfüllen den Tatbestand des Meineids nach der einschlägigen Neufassung des § 807 ZPO, auch wenn das Motiv der Tat nicht eindeutig feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 10. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ (Angeklagten), geboren ███, Kaufmann Walther ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Ur, Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB; Rechtssatz: Die Vorschrift setzt voraus, dass die Vorstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Aktenzeichen: 4 StR 86/57
Urteil des BGH vom 4. April 1957 – 4 StR 86/57
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 10. Dezember 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 26. April 1956, unter Freisprechung im Übrigen, wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden war – 4 StR 331/56 vom 18. Oktober 1956 –.
Durch das jetzige Urteil des Landgerichts ist der Angeklagte wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht unter Berufung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 2 StGB abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte im August 1955 den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet. In dem nach seinen Angaben ausgefüllten Vermögensverzeichnis zu 2 wurde u. a. angegeben, dass er selbständiger Provisionsvertreter für drei näher benannte Firmen sei. Tatsächlich war der Angeklagte, wie er wusste, kein Provisionsvertreter der drei Firmen. Vielmehr bezog er von diesen zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides Ware unter seinem eigenen Namen oder dem der Firma Walther ███ und verkaufte diese Waren im eigenen Namen oder unter dem Namen der Firma ███ weiter.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Schuldfeststellungen. Das Landgericht hat insoweit keine Zweifel gehabt, jedenfalls die von ihm selbst geäußerten Bedenken (S. 41 UA) überwunden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ liegt somit nicht vor.
Die Angaben im Vermögensverzeichnis: „Selbständiger Provisionsvertreter in der Papierbranche für die Firmen ...“ entsprachen der Sache nach dem, was der Angeklagte dem Richter auf Befragen erklärt hatte. Der Unterschied zwischen den Worten „Arbeiten als Provisionsvertreter mit“ oder „Provisionsvertreter für die Firmen“, auf den die Revision abstellt, ist nach dem festgestellten Sachverhalt ohne Bedeutung. Es hätte auch genau so gut heißen können: „Vertreter der und der Firma“. Als solchen hatte sich der Angeklagte der Wahrheit zuwider ausgegeben. Entscheidend ist jedoch folgendes:
Der Angeklagte hat die von ihm verlangten und zum Vermögensverzeichnis B 2 (Forderungen und Rechte) gemachten Angaben beschworen, er arbeite zur Zeit für die genannten drei Firmen und habe einen Durchschnittsverdienst von etwa 500,— DM brutto bzw. 300,— DM netto im Monat.
Der Angeklagte hat damit das Bestehen laufender Provisionsforderungen behauptet, also bestimmte Vermögensstücke als Bestandteil seines Vermögens angegeben. Solche Forderungen, deren Grundlage in einem festen Vertretervertrag besteht, sind pfändbar, auch wenn die einzelnen Geschäfte, für die Provision gezahlt wird, noch nicht abgeschlossen sind (RGZ 138, 52; Jonas-Pohle, 18. Aufl., Anm. 1 zu § 829 ZPO).
Diese Angaben des Angeklagten waren bewusst falsch. Nach der hier eingreifenden Neufassung des § 807 ZPO stellt auch die beschworene Angabe nicht vorhandener Vermögenswerte einen vollendeten Meineid dar (BGHSt 7, 375). Die Ermittlung des Beweggrundes für ein strafbares Handeln ist zwar für die Feststellung des inneren Tatbestandes bedeutsam. Die Verurteilung kann aber nicht daran scheitern, dass sich, wie hier, das Motiv der Tat nicht eindeutig klären ließ (BGH 4 StR 47/50 vom 4. Januar 1951).
Die übrigen Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich nicht anfechtbare tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Strafausspruch ist im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch von der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Bezüglich der Auslegung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB kann der Auffassung der Strafkammer allerdings nicht beigetreten werden.
Gegen den Angeklagten war im Jahr 1954 eine Freiheitsstrafe von vier Wochen verhängt worden. Nach deren teilweiser Verbüßung erhielt er für den Strafrest im Gnadenwege Bewährungsfrist. Im Gegensatz zum LG München I (NJW 1956, 481 Nr. 23) ist der Tatrichter der Ansicht: Ein Täter, dem schon einmal die Wohltat der Bewährung zugute gekommen sei, und der dann innerhalb der gesetzlichen Frist wiederum strafällig werde, sei nach dem Grundgedanken der Vorschrift einer erneuten Strafaussetzung nicht würdig. Hierbei könne es nicht entscheidend sein, ob die frühere Aussetzung für die ganze Strafe oder nur für einen Strafrest gewährt worden sei.
Dem kann sich der Senat nicht anschließen, wenn auch der Ausgangspunkt des Landgerichts an sich zutreffend ist (vgl. BGHSt 6, 69, 76).
Die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB hat unter anderem zur Voraussetzung, dass innerhalb der Rückfallfrist „die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt“ worden war. Der Wortlaut dieser Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob eine Aussetzung der ganzen früher verhängten Strafe gemeint ist oder ob auch eine nur teilweise Aussetzung, also der Reststrafe, Sperrwirkung haben soll. Der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien ist auf diese besondere Frage nichts Entscheidendes zu entnehmen. Die Begründung zum Entwurf (Bundestagsdrucksache Nr. 3713 S. 29) spricht allgemein von der Notwendigkeit formaler Grenzen. Deshalb sei vorgesehen, dass Strafaussetzung nicht bewilligt werden dürfe, wenn dem Verurteilten „schon einmal bedingte Strafaussetzung gewährt“ worden sei. Die Aussetzung im Gnadenwege, die schon im Entwurf des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB enthalten war (§ 5 dieser Drucksache), wird in der Begründung nicht besonders erwähnt.
Bei der hiernach gebotenen richterlichen Auslegung ist die gesetzliche Regelung im ganzen zu berücksichtigen. Der § 23 StGB behandelt die „Strafaussetzung zur Bewährung“ (Abs. 1, 2, 3 erster Halbsatz). Es ist nun anerkannt, dass hierunter eine Aussetzung der ganzen Strafe, nicht eines bloßen Strafrests zu verstehen ist. Strafaussetzung für einen Teil der verhängten Strafe nach § 23 StGB ist also unzulässig. Der Zusatz „ganz oder teilweise“ ist bewusst vermieden (BGHSt 6, 163). Dies hat der Bundesgerichtshof sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift wie auch aus ihrer Entstehungsgeschichte und dem Zweck und Sinn der Bestimmung gefolgert (vgl. § 28 der Begründung zum Entwurf). Der Begriff der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 kein anderer sein als sonst innerhalb derselben Vorschrift.
Es gehört zum Wesen der gerichtlich bewilligten Strafaussetzung, dass es bei ihr im Gegensatz zur bedingten Entlassung zur Vollstreckung gar nicht erst kommt.
Mit einer früheren Aussetzung zur Bewährung kann daher auch im § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur eine für die ganze Strafe bewilligte Aussetzung gemeint sein, unbeschadet etwaiger Anrechnung von Untersuchungshaft (BGHSt 6, 275 f.).
Für die im § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB erwähnte Aussetzung im Gnadenwege kann nichts anderes gelten. Eine Aussetzung durch Gnadenakt pflegt zwar in der Regel erst nach vorgängiger Verbüßung eines Teils der Strafe gewährt zu werden (vgl. z. B. § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 der Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Die Handhabung war und ist aber insoweit nicht einheitlich. So sieht § 22 Abs. 2 der Gnadenordnung für das Land Hessen auch die gnadenweise Aussetzung der ganzen Strafe vor. Die schon erwähnte Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB zeigt jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Handhabung von Gnadenerweisen im Einzelnen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt hat, während er bei § 26 (S. 30 der Begründung) von den damals bestehenden weiterreichenden Möglichkeiten des Gnadenrechts spricht, welche die bisher in den §§ 23 bis 26 des StGB behandelte vorläufige Entlassung zu einer toten Rechtseinrichtung habe werden lassen.
Durch den § 23 Abs. 3 StGB sollten allerdings, wie schon erwähnt, gewisse formale Grenzen gezogen werden, um „eine unangemessene Ausweitung in der Praxis zu vermeiden“ (S. 29 der Begr.). Dies rechtfertigt jedoch nicht, im Wege der Auslegung die Entscheidungsfreiheit der Gerichte weiter einzuengen und dadurch die Anwendung der Vorschrift mehr zu erschweren, als es nach dem Wortlaut der Regelung unerlässlich ist.
Gewiss hat der Täter auch durch eine nur für einen Strafrest bewilligte Aussetzung eine Rechtswohltat und mit der teilweisen Verbüßung der Vorstrafe schon eine Warnung erhalten. Die Wirkungen sind indes verschieden, je nachdem, ob der Verurteilte von Strafe zunächst überhaupt verschont geblieben war oder ob er immerhin einen Teil hatte verbüßen müssen. Es kann sich, mit Rücksicht auf die weitere Sperrvorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB, in den Fällen, die für die Nr. 2 in Betracht kommen, ohnehin nur um Zuwiderhandlungen von geringerer Schwere handeln. Die bedingte Entlassung (§ 26 StGB) fällt nicht unter § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Daran kann angesichts der vom Gesetzgeber für die verschiedenen Rechtseinrichtungen sorgfältig erwogenen Ausdrucksweise kein Zweifel bestehen (Dreher-Maassen, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 23 StGB; Maassen MDR 1954, 4). Dieser Umstand lässt schon die unbedingte Sperrwirkung von kurzen, ganz ausgesetzt gewesenen Vorstrafen nicht besonders sinnvoll erscheinen (Jagusch, LK, 8. Aufl., Anm. zu § 23 StGB; vgl. auch Meister, DRiZ 1953, 219).
Der Richter kann nun zwar an den vom Gesetzgeber gezogenen starren Grenzen nichts ändern. Härten könnten nur durch einen Gnadenakt im Einzelfall gemildert werden. Jedenfalls wäre es, angesichts der schon gegen die Sperrwirkung einer früheren Aussetzung bestehenden Bedenken, kriminalpolitisch bedenklich, diese Wirkung auch einer teilweisen Aussetzung nach vorgängiger Teilverbüßung zukommen zu lassen.
Zwar handelt es sich auch bei § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB im Grunde um einen Fall der Rückfälligkeit. Die bestimmten Regeln des § 245 StGB („ganz oder teilweise erlassen“) lassen sich aber auf die weniger schwer wiegenden Fälle kleinerer Kriminalität, wie sie § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor Augen hat, nicht übertragen.
Die auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gegründete Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung war daher hier nicht gerechtfertigt. Die Ablehnung der Aussetzung wird aber durch die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB getragen (S. 16, 17 UA). Diese Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Denn der Tatrichter hat seiner Überzeugung dahin Ausdruck gegeben, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse unter Berücksichtigung seines Vorlebens und seiner jetzigen Tat nicht erwarten, dass er unter der Einwirkung einer erneuten Aussetzung in Zukunft ein straffreies und geordnetes Leben führen werde. Diese im einzelnen mit Tatsachen belegten Ausführungen sind rechtlich nicht angreifbar. Die Revision hat denn auch hiergegen keine besonderen Angriffe erhoben.
| Sauer | Krumme | Hoepner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 243/57 · 24.09.1957Aufhebung der Versagung der Bewährung wegen Fehlanwendung von § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB
- BGH · 4 StR 127/66 · 20.05.1966Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 209/57 · 29.05.1957Revision: Teilweise Aussetzung früherer Strafe rechtfertigt § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht