Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versicherungsbetrug durch Brandstiftung (BGH, 4 StR 47/50)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 47/50
Datum
19.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab eine selbst gelegte Brandstiftung an, um Versicherungsleistungen zu erlangen, und wurde vom Schwurgericht wegen Versicherungsbetrugs zu 6 Monaten Haft verurteilt. Die Revision rügte formelle und materielle Fehler (u. a. Nichtvereidigung, Anwendung von §51 StGB, Nichtanhörung eines Sachverständigen). Der BGH verwirft die Revision; die Beeidigung war entbehrlich, Schuldfähigkeit trotz Alkohol gegeben und ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich. Die Beweiswürdigung des Tatrichters hielt der Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung von Zeugen nach § 60 Nr. 1 StPO kann entbehrlich sein, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit der Aussage ohne Eid feststellt und keine konkreten Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen.

2

Für die Annahme verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB bedarf es konkreter Anhaltspunkte für krankhafte seelische Störungen oder gravierende Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit; bloße Alkoholisierung ohne weitergehende Befunde genügt nicht.

3

Die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dessen Einholung für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen notwendig war oder konkrete medizinische Anhaltspunkte vorlagen, die ein Gutachten nahelegen.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung der freien Beweiswürdigung des Tatrichters ist auf Willkürbeschwerden beschränkt; widerspruchsfreie und lebensnah begründete Feststellungen sind nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Paderborn, 25. September 1950

Rubrum

in der Strafsache gegen ██ aus ██

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 19. Juli 1951 in der Sitzung vom 19. Juli 1951 durch den Senatspräsidenten Dr. Gloß als Vorsitzenden, die Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Jagusch, Kleinewefers und den Bundesrichter █████████ als beisitzende Richter, den Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und den Justizassistenten ██ als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Paderborn vom 25. September 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1) Der Angeklagte betrieb mit einer gebrauchten, 1948 für 30.000 DM erworbenen Dreschmaschine, die mit erheblichen Schäden behaftet war, im Jahre 1949 Lohndrusch. Da die Maschine, wie er wusste, den Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr entsprach, ließ er sie gegen Brandschaden versichern, um in den Besitz der Mittel für den Ankauf einer neuen Maschine zu gelangen. Am 12. August 1950 gab er bei dem Gastwirt ██ in ██ an, die Dreschmaschine sei in Brand geraten, und zeigte dies auch bei der Polizei an. Später stellte sich heraus, dass er selbst den Brand gelegt hatte, um in den Besitz der Versicherungssumme zu kommen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

2) Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstandet zu Unrecht die Unterlassung der Beeidigung von Zeugen nach § 60 Nr. 1 StPO. Das Gericht hat es nicht für erforderlich gehalten, die Hausbewohner über das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat zu vereidigen, weil es ihre Aussagen für glaubwürdig hielt. Die Rüge, dass der Tatrichter in dieser Richtung seine Aufklärungspflicht verkannt habe, ist unbegründet.

3) Der weitere Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe die Vorentscheidung des § 51 Abs. 1 StGB zu Unrecht nicht angewendet, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Das Gericht hat bedenkenfrei angenommen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat trotz Alkoholeinflusses einsichtsfähig war. Sein Verhalten vor, bei und nach der Tat gab keinen Anlass zu der Annahme einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht den Sachverständigen Dr. ███ nicht gehört habe. Die Ausführungen des Angeklagten und seines Verteidigers, dass er wegen leichter Erregbarkeit und schlechten Schlafes im Jahre ███ einen Nervenarzt aufgesucht habe, der ihm als starkem Raucher das Rauchen verboten habe, geben keinen Anlass, die Annahme des Tatrichters zu beanstanden.

4) Die Revision rügt ferner, dass das Schwurgericht die Zeugenaussagen nicht erschöpfend gewürdigt habe. Auch dieser Angriff geht fehl. Die Feststellungen des Schwurgerichts sind nicht widersprüchlich und verstoßen nicht gegen die Lebenserfahrung. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht den Sachverständigen nicht gehört habe. Die Ausführungen des Angeklagten und seines Verteidigers, dass er wegen leichter Erregbarkeit und schlechten Schlafes im Jahre ███ einen Nervenarzt aufgesucht habe, der ihm als starkem Raucher das Rauchen verboten habe, geben keinen Anlass, die Annahme des Tatrichters zu beanstanden.

5) Die Revision des Angeklagten musste daher verworfen werden.

Dr. GloßDr. Jagusch
Dr. AugustinKleinewefers

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