Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Versagung der Bewährung wegen Fehlanwendung von § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 243/57
Datum
24.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Die Revision wurde insoweit zurückgewiesen, als der Schuldspruch und die Strafbemessung betroffen waren; hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hob der BGH das Urteil auf. Der BGH stellte fest, dass § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur Fälle erfasst, in denen eine frühere Freiheitsstrafe innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren ganz zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt war. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten, an das Amtsgericht Aalen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gilt nur für Fälle, in denen eine frühere Freiheitsstrafe innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren ganz zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist.

2

Notwehr setzt den Verteidigungswillen des Angegriffenen voraus; ist dieser Verteidigungswille völlig zurückgetreten, ist Notwehr ausgeschlossen.

3

Der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ gebietet, die dem Angeklagten günstige Darstellung zu berücksichtigen; er wird jedoch nicht verletzt, wenn die Gesamtfeststellungen einen von der Darstellung abweichenden, überzeugenden Tatablauf ergeben.

4

Ist nicht auszuschließen, dass ein Rechtsfehler das Urteil über einen Verfahrensfolgenpunkt (hier: Versagung der Bewährung) beeinflusst haben könnte, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem ███████████ ███████████████, 24. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███ █████ █████ H aus [REDACTED], geboren am ██████, Sachbezeichnung: Karl K[REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem ███████████ ███████████████ vom 24. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Amtsgericht Aalen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen mittels eines Messers an dem früheren Mitangeklagten ██ ██, zu sechs Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er zum Schuldspruch die Verletzung des § 53 StGB und des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ rügt, kann insoweit keinen Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer dem früheren Mitangeklagten █████ die – harmlosen – Messerstiche nicht beigebracht, um weitere Beleidigungen durch ███ zu verhindern oder sich gegen dessen Angriffe mit dem Beil zu verteidigen, sondern nur, um „unter Ausnutzung der gebotenen und willkommenen Gelegenheit mit █████ zu raufen und sich für die vorangegangenen Kränkungen zu rächen“.

Bei diesen Feststellungen ist das Schwurgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht von rechtsirrigen Erwägungen über die Frage der Notwehr ausgegangen. Es hat insbesondere nicht verkannt, dass der Beurteilung des Falles hinsichtlich des Beschwerdeführers nach dem von der Revision als verletzt bezeichneten Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ seine eigene Sachdarstellung zugrunde zu legen ist und ihr zufolge für ███, als er zunächst unbewaffnet aus seiner Wohnung auf den Gang hinaus zu dem mit einem Beil auf ihn wartenden früheren Mitangeklagten ███ trat, an sich eine Notwehrlage gegeben gewesen sein mag. Andererseits wusste der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen aber, dass ███ mit dem Beil in der Hand auf ihn wartete, um mit ihm zu raufen. Es bedeutet keinen Rechtsfehler, dass das Schwurgericht aus dieser Tatsache ersichtlich in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss gezogen hat, ██ habe, indem er die von seiner Ehefrau zur Vermeidung einer Auseinandersetzung verschlossene Wohnungstür aufschloss und sich auf den Gang begab, ohne den Willen, sich gegen einen tätlichen Angriff des ihm körperlich weit unterlegenen ███ ██ zu verteidigen oder weitere Beleidigungen von dessen Seite zu verhindern, die Aufforderung des ███ zum Raufen angenommen.

Dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr den Verteidigungswillen des Angegriffenen voraussetzt, ist anerkanntes Recht (vgl. u. a. RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2, 114; 3, 194, 198; BGH 5 StR 47/54 vom 30. März 1954, angeführt bei Dallinger MDR 1954, 335).

Die Notwehr wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch noch andere Beweggründe den Angegriffenen zu seinem Handeln bestimmt haben (vgl. u. a. RGSt 60, 261, 262; 62, 76, 78). Ist der Verteidigungswille jedoch, wie dies das Schwurgericht hier zum Schluss seiner den Notwehreinwand des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen ergänzend feststellt, völlig zurückgetreten, so kann sich der Angegriffene nicht auf Notwehr berufen (vgl. BGHSt 3, 194, 198).

Im Übrigen hat ██ dem früheren Mitangeklagten die Messerstiche erst ████████████ beigebracht, als er seiner eigenen Darstellung zufolge in seine Wohnung zurückgekehrt war, sich dort mit einem Messer bewaffnet, im Gang sodann den mit dem Beil zunächst noch weiter auf ihn wartenden, körperlich jedoch weit unterlegenen ████ ██████████████ angegriffen und diesem das Beil entrissen hatte.

Auch sonst ergeht der Schuldspruch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt von der Strafbemessung.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der das Schwurgericht dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Es hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb für gegeben erachtet, weil dem Angeklagten im Januar 1953 für einen Strafrest von einem Monat aus der durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 11. Oktober 1952 gebildeten Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis im Gnadenwege Aussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Indessen (vgl. 4 StR 86/57 vom 4. April 1957, BGHSt 10, 182) hat der Bundesgerichtshof jedoch dahin entschieden, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung nur die Fälle betrifft, in denen die frühere Freiheitsstrafe innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren ganz zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden war.

Nach Lage des Falles ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht ohne die irrige Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB die gegen den Beschwerdeführer erkannte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Insoweit ist das Urteil daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar, da der Grund für die bisherige Zuständigkeit des Schwurgerichts (vgl. § 80 GVG) wegen der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen den wegen versuchten Totschlags verurteilten früheren Angeklagten [REDACTED] nunmehr weggefallen ist, entsprechend der Kannvorschrift des § 354 Abs. 3 StPO an den örtlich zuständigen Amtsrichter (vgl. §§ 24, 25 Nr. 2 GVG; RGSt 63, 71, 72; BGH 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953 und 5 StR 394/53 vom 24. November 1953, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 273 und 1954, 152).

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. PeetzWernerDr. Hengsberger
MantelHübner
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