Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 127/66
- Datum
- 20.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Beifügung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit kann nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt werden, wenn die Gerichtsbarkeit aufgrund eigener Sachkunde und vorhandener Zeugenaussagen die Glaubwürdigkeit hinreichend prüfen kann.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht generell zur Hinzuziehung eines Sachverständigen, sofern die vorhandenen Beweismittel und die eigene Sachkunde eine sachgerechte Würdigung ermöglichen.
Redaktionelle oder begriffliche Ungenauigkeiten in den Urteilsgründen beeinträchtigen den Schuldspruch nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt, dass die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale vorliegen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB bedarf einer personenbezogenen Würdigung; pauschale Ausführungen über eine Neigung des Täters zur Rückfälligkeit ohne konkrete Täterbezogenheit sind nicht ausreichend.
Auch im Rahmen des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ist eine umfassende Abwägung der Tat- und Täterumstände (Sühne, Abschreckung, allgemeine Rechtsüberzeugung, Interessen des Verletzten) erforderlich; eine generelle Versagung der Bewährung für bestimmte Deliktsgruppen ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 2. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 127/66 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Robert ██ aus ███, dort geboren █████████████████████████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,
██████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Diese hat teilweise Erfolg.
1. Der Vorwurf, die Jugendkammer habe den Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung eines Fachpsychologen als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes Doris ███ zu Unrecht abgelehnt und damit zugleich auch ihre Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Zwar hebt die Revision mit Recht hervor, dass die Glaubwürdigkeit des Mädchens einer besonders sorgfältigen Prüfung bedurfte. Hieran hat es jedoch die Jugendkammer nicht fehlen lassen. Sie hat unter Heranziehung der im Ermittlungsverfahren herbeigeführten Beurteilung der Schule, die Doris ███ besuchte, den Rektor sowie die jetzige Lehrerin des Kindes als Zeugen gehört. Dabei hat sich ergeben, dass dem Rektor, der Doris nicht im Unterricht gehabt und der das Schulgutachten auf Grund von Äußerungen der früheren und jetzigen Lehrpersonen abgefasst hatte, berichtet worden war, Doris habe früher einmal bei zwei schulischen Angelegenheiten nicht die Wahrheit gesagt, ferner habe sie einmal im Verdacht eines Eigentumsdelikts gestanden, der sich aber nicht bestätigt habe. Die Lehrerin hat als Zeugin nach Schilderung einiger Vorkommnisse, denen für die Glaubwürdigkeit des Mädchens keine irgendwie maßgebliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, erklärt, im ganzen müsse sie die Beurteilung im Schulgutachten heute abschwächen, weil sich das Allgemeinverhalten des Kindes in der Schule stark gebessert habe; Doris habe sich ihr gegenüber nichts zuschulden kommen lassen und sie insbesondere noch nie belogen.
Danach ist durch die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Lehrpersonen der Inhalt des Schulberichts nicht bestätigt worden, auf den der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers ausdrücklich gestützt war. Bei dieser Sachlage ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, dass die Jugendkammer nicht auf Grund eigener Sachkunde in der Lage gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen.
Sie war daher befugt, den Hilfsbeweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen, und war auch nicht auf Grund der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten, den von dem Verteidiger gewünschten Sachverständigen beizuziehen.
2. Der Schuldspruch, gegen den die Revision im einzelnen keine sachlichen Einwendungen erhoben hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für sich gesehen, könnte zwar zu gewissen Bedenken die Wendung (UA 9 unten letzter Satz) Anlass geben, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass die beiden Mädchen „nicht älter als 14 Jahre waren“. Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss es sich um Kinder unter 14 Jahren handeln. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass sich das Landgericht hier nur im Ausdruck vergriffen hat. Der Angeklagte hat das Alter der Mädchen auf 13 bis 14 Jahre geschätzt (UA 3, 9 unten), also billigend in Kauf genommen, dass ihr Alter noch unter 14 Jahren lag.
3. In den Strafzumessungsgründen heißt es (UA 11): „Die auszuwerfende Gefängnisstrafe muss allerdings empfindlich sein. Dies verlangt der Schutz der Jugend, den das Gesetz anstrebt, und die abschreckende Wirkung auf Täter, wie der Angeklagte, kann nur durch eine empfindliche Strafe erzielt werden.“
Hiernach könnte es scheinen, als ob die Jugendkammer in unzulässiger Weise den Zweck der Strafbestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB straferschwerend berücksichtigt und außerdem rechtsirrig ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit der Strafe den Abschreckungsgedanken in den Vordergrund gestellt habe. Die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben indes, dass das nicht der Fall ist; denn hier hat sich die Jugendkammer eingehend mit den Umständen der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt, um zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen. Die oben angeführten mindestens missverständlichen Erwägungen haben somit die Strafzumessung erkennbar nicht beeinflusst.
4. Dagegen wird die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung von den Ausführungen dazu nicht getragen.
Die Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB mit der Erwägung verneint: „Erfahrungsgemäß neigen Täter von der Art des Angeklagten zur Wiederholung gleicher Straftaten. Deshalb ist schon nicht die hinreichende Erwartung begründet, der Angeklagte werde auch ohne Strafverbüßung ein geordnetes und gesetzliches Leben führen.“
Eine solche allgemeine Begründung, aus der sich keine Einzelheiten über die Persönlichkeit des Täters ergeben, die gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen könnten, rechtfertigt die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht. Diese Bestimmung verlangt unter Berücksichtigung der in ihr im einzelnen genannten Umstände ein Eingehen auf die Person des Angeklagten selbst (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1957 – 4 StR 86/57). Wenn die Strafkammer mit ihrer Erwägung aber meinen sollte, die Art der hier vom Angeklagten begangenen Straftaten verbiete die Strafaussetzung zur Bewährung, so setzt sie sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art, wie z. B. bei Sittlichkeitsverbrechen, grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6, 298).
Nicht ausreichend sind auch die Darlegungen darüber, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Abgesehen davon, dass in dieser Hinsicht eine Prüfung erst veranlasst war, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorlagen, erfordert die Entscheidung über das „öffentliche Interesse“ eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (BGHSt 11, 393, 396; BGH VRS 13, 24, 27 = MDR 1957, 369). Eine solche Gesamtwürdigung lässt das Urteil vermissen. Im Übrigen ist es auch bei der Prüfung des öffentlichen Interesses ebenso wie bei § 23 Abs. 2 StGB unzulässig, schlechthin für bestimmte Deliktsgruppen oder Deliktstypen eine Strafaussetzung zu versagen (BGHSt 6, 298). Das hat die Jugendkammer möglicherweise übersehen, indem sie ganz allgemein auf das wesentliche Interesse der Öffentlichkeit abstellt, dass gegen solche Täter wie den Angeklagten, die Erholungszentren und Schutzgebiete für Spaziergänger mit derartigen Sittlichkeitstaten unsicher machen und einen hohen Grad von Beunruhigung in die Bevölkerung bringen, mit Nachdruck eingeschritten werde.
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