Treffer
BGH Urteil

BGH: Heimtücke bei Tötung der ahnungslosen Geliebten; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 72/60
Datum
25.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit Abtreibung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, nachdem er seine hochschwangere Geliebte planmäßig in einen Wald fuhr, niederschlug und im Wasser ersticken ließ. Mit der Revision rügte er u.a. die unterbliebene Vernehmung einer Zeugin, die Auswahl und Vereidigung von Sachverständigen sowie die Verwertung früherer Vernehmungsniederschriften. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen: Ein nicht gestellter Beweisantrag begründet keine Vernehmungspflicht; die Sachverständigenauswahl liegt im Ermessen des Gerichts; Vorhalte aus Protokollen sind zulässig, wenn der Angeklagte den Inhalt bestätigt. Auch die Sachrüge blieb erfolglos; die Beweiswürdigung sei nicht widersprüchlich, Heimtücke und Tateinheit mit Abtreibung seien tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflicht zur Vernehmung einer nicht erschienenen Zeugin nach § 245 Abs. 1 StPO besteht nur bei ordnungsgemäßer Ladung und Erscheinensbereitschaft; andernfalls kommt allein eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in Betracht.

2

Einen im Strafverfahren dem Zivilprozess vergleichbaren förmlichen Beweisbeschluss gibt es nicht; aus einer gerichtsinternen Ladungs-/Fortsetzungsanordnung folgt ohne Beweisantrag keine Bindung an eine bestimmte Beweiserhebung.

3

Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen obliegt nach § 73 Abs. 1 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Bindung an den Antrag auf Benennung eines bestimmten Sachverständigen besteht nicht.

4

Die Berufung eines Sachverständigen auf einen allgemein geleisteten Sachverständigeneid genügt nach § 79 Abs. 3 StPO der Regelform der Vereidigung; eine Angabe von Ort und Zeit der allgemeinen Eidesleistung in der Sitzungsniederschrift ist nicht vorgeschrieben.

5

Aus Vernehmungsniederschriften dürfen dem Angeklagten Vorhalte zur Aufklärung von Widersprüchen gemacht werden; zieht das Tatgericht seine Schlussfolgerungen aus den in der Hauptverhandlung bestätigten früheren Aussagen, liegt keine unzulässige Urkundenverwertung vor.

Vorinstanzen

Schwurgericht Arnsberg, 12. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den ████████████████████ ██████ B. ██████████████ in ██████████████, geboren am [REDACTED], haft, wegen Mordes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 12. Oktober 1959 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Abtreibung der Leibesfrucht zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte spätestens am 24. Januar 1959 gegen Mittag den Entschluss fasste, seine Geliebte Frau ████, die sich von ihm, wie er wusste, im achten oder neunten Monat der Schwangerschaft befand, zu töten. In Ausführung dieses Planes fuhr er mit ihr in einem alten Kraftwagen am späten Abend des genannten Tages auf einen entlegenen Weg im Waldgebiet an der Möhnetalsperre, versetzte ihr dort mit einem Montiereisen oder einem ähnlichen Gegenstand und später mit einem Stein insgesamt mindestens zehn wuchtige Schläge auf den Kopf und warf sie dann, die er bereits für tot hielt, in das Wasser. Mit einem Ast stieß er so lange nach ihr, bis sie unterging. Frau ██ war, als sie ins Wasser geworfen wurde, bewusstlos und fast sterbend und ist alsbald im Wasser erstickt. Zur Vortäuschung eines Unfalls versenkte er in der Nähe auch den zur Fahrt benutzten Wagen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet, dass es das Schwurgericht unterlassen hat, die Zeugin Olga ████████ zu vernehmen. Das Schwurgericht hat am 6. Oktober 1959 bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung beschlossen, diese am nächsten Tag fortzusetzen und dazu u. a. die Schwägerin des Angeklagten, Olga ██████ ██, als Zeugin zu laden. Am 7. Oktober 1959 ist ████ nicht erschienen; es wurde festgestellt, dass sie sich auswärts aufhielt.

Da die Zeugin möglicherweise gar nicht geladen und jedenfalls nicht erschienen war, bestand für das Gericht keine Pflicht zu ihrer Vernehmung nach § 245 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Gericht habe einen von ihm selbst gefassten Beweisbeschluss nicht durchgeführt. Anders als im Zivilprozess ist dem Strafverfahren ein förmlicher Beweisbeschluss fremd. Ein Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Olga ██ ist von keiner Seite gestellt worden. Ein Verfahrensverstoß des Schwurgerichts würde nur vorliegen, wenn das Schwurgericht dadurch, dass es Olga ██ nicht vernommen hat, die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt hätte (§ 244 Abs. 2 StPO). Das nimmt die Revision an. Es trifft aber nicht zu.

Das Schwurgericht hat es als nicht widerlegt erachtet, dass zwischen dem Angeklagten und Frau ██████ unmittelbar, bevor er mit dem Montiereisen auf sie einschlug, eine Auseinandersetzung stattfand, bei der sie als werdende Mutter des gemeinsamen Kindes von ihm verlangte, dass sie in dem ihm gehörenden Hause, in dem sie schon bisher wohnte, mietfrei wohnen dürfe und ein weiteres Zimmer erhalte sowie dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lasse und sie selbst heirate. Dagegen hat das Schwurgericht dem Angeklagten nicht geglaubt, dass Frau ██ ernsthafte Todesdrohungen in Bezug auf seine Ehefrau ausgesprochen habe. Selbst wenn nun, wie die Revision ausführt, Olga ██ bestätigen könnte, dass Frau ██ der Ehefrau des Angeklagten und ihren Verwandten gelegentlich erklärt hatte, sie werde sie alle aus dem Haus hinauswerfen und selbst die Frau des Angeklagten werden, brauchte eine solche Aussage der Olga █████████ das Schwurgericht nicht zu dem Schluss zu drängen, dass Frau ███ der Ehefrau des Angeklagten nach dem Leben trachtete. Dass Olga ███████ als Zeugin weitere erhebliche Tatsachen bekunden könnte, trägt die Revision nicht vor. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, dass das Schwurgericht von der nochmaligen Ladung und der Vernehmung der Zeugin Olga ███ abgesehen hat.

2. a) Die Revision rügt, dass entgegen dem von der Verteidigung vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit durch den psychologischen Sachverständigen Prof. ██████████ untersuchen und begutachten zu lassen, das Gericht in der Hauptverhandlung ein auf längerer Anstaltsuntersuchung beruhendes Gutachten des Psychiaters Dr. ███ und ein zusätzliches Gutachten des Psychiaters und Fachpsychologen Obermedizinalrat Dr. ████ sich hat erstatten lassen. Dabei übersehen die Revision zunächst einmal, dass das Gericht dem Antrag auf Vernehmung eines der Person nach bestimmten Sachverständigen nicht zu entsprechen brauchte; nach § 73 Abs. 1 StPO obliegt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen dem Gericht.

Weiter meint die Revision, dass zu einem Gutachten über die Frage, ob der Angeklagte durch einen Affektzustand in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit beeinträchtigt gewesen sei, in erster Linie ein Psychologe und nicht ein Psychiater berufen gewesen wäre. Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil 4 StR 250/59 vom 22. Juli 1959 (NJW 1959, 2315) ausgesprochen, dass eine endgültige Stellungnahme der Rechtsprechung in der umstrittenen Frage, ob für die Begutachtung nicht krankhafter Zustände, soweit die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen sind, bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erörterungen nicht möglich ist, dass vielmehr die Auswahl des geeigneten Gutachters dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben muss. Das Schwurgericht hat sein Ermessen umso weniger falsch angewendet, als es den Angeklagten nicht nur durch einen Psychiater eingehend hat untersuchen und begutachten lassen, sondern daneben auch das Gutachten eines Fachpsychologen eingeholt hat, der nicht nur den Angeklagten – wenn auch kurz – untersucht, sondern an mehreren Tagen an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Übrigens besteht ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein seelenkundliches Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur auf Grund einer längeren Untersuchung sachgemäß abgegeben werden könne, nicht; regelmäßig kann es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben darüber zu befinden, ob ihm schon eine einmalige kürzer dauernde Untersuchung in Verbindung mit der Beobachtung in der Hauptverhandlung ausreichende Unterlagen für sein Gutachten gibt.

Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Rechtsfehler auch nicht darin, dass im Urteil von den „übereinstimmenden Darlegungen“ der beiden Sachverständigen die Rede ist (S. 34 UA). Das Schwurgericht wollte ersichtlich damit zum Ausdruck bringen, dass die beiden Sachverständigen zu dem übereinstimmenden Ergebnis gekommen sind, die Verantwortlichkeit des Angeklagten sei auch durch einen Affektzustand nicht ausgeschlossen oder erheblich herabgesetzt gewesen.

b) Fehl geht schließlich die Rüge, die Vorschriften über die Vereidigung des Sachverständigen Dr. ██ seien verletzt worden.

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 StPO hätte das Gericht den Sachverständigen Dr. ██ nicht zu vereidigen brauchen. Ein Antrag, der das Gericht nach § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Vereidigung genötigt hätte, ist nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Das Schwurgericht hat aber den Sachverständigen Dr. ███ ordnungsgemäß vereidigt. Er hat sich nämlich auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid berufen; dies steht nach § 79 Abs. 3 StPO der Regelform der Vereidigung gleich. Dass der Sachverständige zusätzlich versichert hat, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben, war überflüssig, aber unschädlich. Es braucht nicht untersucht zu werden, auf welche Weise das Schwurgericht die Gewissheit – die es sich im Wege des Freibeweises verschaffen konnte – davon erlangt hat, dass der Sachverständige tatsächlich den allgemeinen Sachverständigeneid geleistet hat. Die Revision behauptet nicht, dass Dr. ███ den allgemeinen Sachverständigeneid nicht geleistet habe. Eine Vorschrift darüber, dass Ort und Zeit der Leistung des allgemeinen Sachverständigeneides in der Sitzungsniederschrift angegeben werden müssten, besteht nicht.

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Schwurgericht habe in unzulässiger Weise die Niederschriften über die früheren Vernehmungen des Angeklagten vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter verwertet. Das Gericht war befugt, dem Angeklagten zur Aufklärung von Widersprüchen und zur Feststellung darüber, wie der Angeklagte seine Darstellung im Laufe des Ermittlungsverfahrens geändert hat, den Inhalt seiner früheren Aussagen anhand der Vernehmungsniederschriften vorzuhalten. Der Angeklagte hat zugegeben, bei seinen früheren Vernehmungen jeweils so, wie an den ihm vorgehaltenen Stellen der Niederschriften festgelegt, ausgesagt zu haben. Wenn das Schwurgericht daraufhin aus dem ständigen Wechsel der Darstellung des Angeklagten bestimmte Folgerungen gezogen hat, so beruht dies auf den Angaben, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung über den Inhalt seiner früheren Aussagen gemacht hat, und nicht auf einer unzulässigen Verwertung der Vernehmungsniederschriften.

Unzutreffend sind die Ausführungen, die die Revision an die Bemerkung knüpft, der Angeklagte sei entgegen den Feststellungen des Urteils nicht zehnmal, sondern zwölfmal vernommen worden. Tatsächlich handelt es sich um zehn Vernehmungen. Die Vernehmung vor der Polizei vom 25. Januar 1959 (Bd. I Bl. 6 bis 9 d. A.) ist nur äußerlich zu einem gewissen Abschluss über die weitere Vernehmung gebracht worden. Die Niederschrift vom gleichen Tage (Bd. I Bl. 10 d. A.) beginnt mit dem Worte „weiterverhandelt“. Das Schwurgericht konnte daher die gesamte Vernehmung vom 25. Januar 1959 als eine Einheit ansehen. Die Vernehmung durch den Staatsanwalt am 20. Februar 1959 (Bd. I Bl. 127 ff. d. A.) ist am Abend dieses Tages nicht abgeschlossen worden, sondern es ist von vornherein ihre Fortsetzung am nächsten Tag beabsichtigt worden (Bd. I Bl. 130 R d. A.), wie es dann auch geschehen ist. Damit steht außer Zweifel, dass das Schwurgericht keine der früheren Aussagen des Angeklagten übersehen, diesem vielmehr daraus all die Vorhaltungen gemacht hat, die es zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten hat.

4. Entgegen der Meinung der Revision geht aus dem Urteil deutlich hervor, welche Tatsachen das Schwurgericht für erwiesen erachtet hat. Die Feststellungen über die Vorgeschichte der Tat und das eigentliche Tatgeschehen sind den Seiten 2 bis 13 der Urteilsausfertigung zu entnehmen. Ergänzende Feststellungen dazu hat das Schwurgericht auf den folgenden Seiten des Urteils und in den Abschnitten getroffen, in denen sich das Urteil mit den Vernehmungen des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens, mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und mit der Beweiswürdigung befasst. Schließlich sind Feststellungen, besonders zur inneren Tatseite, auch in dem Abschnitt über die rechtliche Würdigung (S. 33 ff. UA) enthalten.

Dass das Schwurgericht sich die Überzeugung davon verschafft hat, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Straftat weder nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen noch nach § 51 Abs. 2 StGB erheblich herabgesetzt ist, geht aus den Seiten 34 bis 39 der Urteilsausfertigung eindeutig hervor.

Offenbar meint die Revision, das Schwurgericht hätte sich darüber aussprechen müssen, auf Grund welcher Beweistatsachen und Beweisanzeichen es sich seine Überzeugung von jeder einzelnen für erwiesen erachteten Tatsache gebildet hat. Eine dahingehende zwingende Vorschrift, mit deren Verletzung die Revision begründet werden könnte, besteht jedoch nicht.

5. Unverständlich ist die Rüge, es sei nicht das Strafgesetz verzeichnet, gegen welches der Angeklagte durch Tötung der Leibesfrucht der Frau ██ verstoßen hat. § 218 Abs. 3 StGB ist auf S. 33 der Urteilsausfertigung angeführt.

II. Die Sachrüge

1. Die Feststellungen, die das Schwurgericht getroffen hat, widersprechen sich in keinem Punkte. Die Folgerungen, die der Tatrichter aus vorhandenen Beweistatsachen und Beweisanzeichen gezogen hat, brauchen nicht zwingend zu sein. Ein die Revision begründender Fehler seines Urteils liegt nur dann vor, wenn die Feststellungen oder die Folgerungen des Tatrichters denkgesetzlich unmöglich sind oder gegen Sätze der allgemeinen Erfahrung verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision ist das nicht der Fall.

Die Revision meint, die Feststellung, der Angeklagte habe Frau ██ in zielbewusster Durchführung seines spätestens am Mittag des Tattages gefassten Planes getötet und dabei ihre Hilflosigkeit ausgenutzt, lasse sich denkgesetzlich mit den weiteren Feststellungen nicht vereinen, die das Schwurgericht über die Person der Frau ██, über den Tatorte und über das Tatwerkzeug getroffen hat. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Wenn auch Frau ██ dem Angeklagten „an Körperkräften weit überlegen“ war, so steht dies nicht im Widerspruch zu der Annahme, der Angeklagte habe sie dadurch in eine hilflose Lage versetzt und ihre Hilflosigkeit ausgenutzt, dass er sie, die nichts Böses ahnte, mit seinem Kraftwagen in ihrem hochschwangeren Zustand auf einen einsamen Waldweg fuhr und sie dort entweder beim Herauszerren aus dem Kraftwagen oder alsbald nach dem Verlassen des Wagens mit einem Montiereisen oder einem ähnlichen Gegenstand unversehens niederschlug. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass möglicherweise noch im Kraftwagen eine Auseinandersetzung stattfand, bei der der Angeklagte Frau ███████ einen Faustschlag versetzte und ebenfalls einen Schlag erhielt. Auch die Angaben über das Tatwerkzeug sprechen nicht gegen die Planmäßigkeit des Vorgehens des Angeklagten. Im Urteil ist festgestellt (UA S. 12), dass der Angeklagte das zur Tat benutzte Eisen „entweder von vornherein zu diesem Zweck mitgenommen oder nach der nächtlichen Reifenmontage beim Verpacken des Werkzeugs zunächst übersehen und dann unter dem Fahrersitz des Opelwagens verstaut hatte“. Spätestens beim Antritt der Fahrt aus dem Hof der Firma ██ █████ wusste der Angeklagte, dass das Eisen griffbereit dalag. Schließlich steht auch der Umstand, dass der Angeklagte den Kraftwagen „wenigstens 30 Meter“ (UA S. 11) vom Forsthaus ████ entfernt anhielt und dort die Tat ausführte, denkgesetzlich nicht der Annahme entgegen, dass sich Frau ███████ in einer von dem Angeklagten planmäßig herbeigeführten hilflosen Lage befand. Denn zur mitternächtlichen Stunde konnte Frau ██ aus einem einsam gelegenen Forsthaus keine rechtzeitige Hilfe gegen einen überraschend geführten brutalen Angriff erwarten.

Wenn das Schwurgericht ausgeführt hat (S. 11, 23 UA), es sei nicht ausgeschlossen, dass der eigentlichen Tat „kurz vor dem Anhalten“ eine Auseinandersetzung vorausgegangen sei, bei der Frau ██ Forderungen nach einer Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse und nach einer Heirat mit dem Angeklagten gestellt habe, und wenn das Schwurgericht dem Angeklagten die angeblich von Frau ███ bei dieser Gelegenheit mit Bezug auf seine Ehefrau ausgesprochenen Todesdrohungen nicht geglaubt hat, so kann darin die von der Revision erblickte Verletzung von Denkgesetzen ebenfalls nicht gefunden werden. Das gilt auch für die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht diese seine Überzeugung begründet hat. Denn tatsächlich hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 27. Januar 1959, bei der er zum ersten Mal seinen Tötungswillen zugegeben hat, erwähnt (Bd. I Bl. 16/17 d. A.), dass bei der fraglichen Aussprache über die Wohnverhältnisse der Frau ██ und über die Möglichkeit einer Heirat gesprochen worden sei; von den angeblichen Todesdrohungen hat er aber nichts verlauten lassen. Wenn das Schwurgericht daraus gefolgert hat, dass Frau █████ diese ganz aus dem Rahmen ihrer Forderungen fallenden Todesdrohungen, die nach der späteren Darstellung des Angeklagten der eigentliche Anlass für die Tötung der Frau ██ gewesen sein sollen, in Wirklichkeit gar nicht ausgesprochen hat, sondern dass sie sich der Angeklagte erst später als für seine Verteidigung dienlich hat einfallen lassen, so muss dies als denkgesetzlich durchaus möglich angesehen werden.

2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mordes. Die Annahme, dass der Angeklagte, der die ihm vertrauende und nichts Böses ahnende Frau ██ seinem vorher gefassten Tötungsplan entsprechend auf einen abgelegenen Waldweg gefahren hat, die Tötung heimtückisch ausgeführt hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGHSt 2, 60; 9, 385, 390). Mit Recht hat auch das Schwurgericht den Angeklagten der mit dem Mord in Tateinheit stehenden Abtreibung schuldig gesprochen (BGHSt 11, 15).

Auch im Übrigen lässt das Urteil einen sachlich-rechtlichen Fehler nicht erkennen.

Lang-HinrichsenMartinBortzler
RotbergFlitner

Zitiert (1)

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